Teilweise stattgegebene Revision: Aufhebung von Verfall und Maßregelausspruch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 528/91
- Datum
- 02.05.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfall von Bargeld nach §73 Abs.1 StGB kommt nicht in Betracht, soweit vorrangige Schadensersatzansprüche der geschädigten Privatpersonen bestehen.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach §69b StGB setzt das Vorliegen der dort genannten besonderen Voraussetzungen voraus; das bloße Vorliegen einer ausländischen Fahrberechtigung begründet diese Voraussetzungen nicht.
Ergibt die revisionsrechtliche Nachprüfung nach §349 Abs.2 StPO keine rechtserheblichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten, sind die weitergehenden Revisionen zu verwerfen.
Nicht gerechtfertigte Nebenfolgen oder Maßregeln, deren gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt sind, sind aus dem Urteil zu entfernen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 2. Mai 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 528/91 in der Strafsache gegen
1. Sava S. aus N, geboren am █████ in ████ (███), zur Zeit in Haft,
2. Stefan S. ██ aus N, geboren am 7. 1961 in ███, zur Zeit in Haft,
wegen Diebstahls
s hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 10. Dezember 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 2. Mai 1991 dahin abgedndert, dass
a) die Anordnung des Verfalls sowie b) der Maßregelausspruch gegen den Angeklagten █████████
entfallen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Die Anordnung eines Verfalls von Bargeld kommt angesichts der Schadensersatzansprüche der durch die Diebstähle Geschädigten gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht in Betracht.
Der Angeklagte █████████████ ist Inhaber einer ausländischen Fahrberechtigung (UA 5). Die engeren Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69b StGB liegen nicht vor.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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