Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender Würdigung möglicher Notwehr (§226 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 528/78
Datum
10.10.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt; er legte Revision ein. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch und die Feststellungen auf, weil das Landgericht entscheidungserhebliche Umstände nicht ausreichend gewürdigt hat. Insbesondere wurde übersehen, dass der Geschädigte die Auseinandersetzung durch einen Tritt gegen ein schmerzempfindliches Bein des Angeklagten begonnen haben könnte, sodass eine Notwehrlage oder ein minder schwerer Fall nach §226 Abs.2 StGB in Betracht kommt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Anwendung des §226 Abs.2 StGB ist das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit umfassend zu würdigen; nur eine vom Durchschnitt erheblich abweichende Tat rechtfertigt den minder schweren Fall.

2

Erkennbare Anhaltspunkte für eine Notwehrlage oder dafür, dass der Geschädigte die Auseinandersetzung eingeleitet hat, sind in die Prüfung eines minder schweren Falls einzubeziehen.

3

Unterlässt das Gericht die substantielle Erörterung entscheidungserheblicher Feststellungen, die das Strafmaß mindern könnten, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuweisen.

4

Die bloße Alkoholisierung des Täters begründet nicht von vornherein den Ausschluss eines minder schweren Falls; auch enthemmender Alkoholkonsum ist im Rahmen der Täterpersönlichkeit zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 21. Juni 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 528/78

in der Strafsache gegen ███, dort geboren am ██, Richard ██, geboren 1941, wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Oktober 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 21. Juni 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, die die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet. Auch die Sachbeschwerde bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben.

Die Schwurgerichtskammer geht bei der Strafzumessung vom Regelstrafrahmen des § 226 Abs. 1 StGB, der eine Mindeststrafe nicht unter drei Jahren vorsieht, aus. Die Annahme eines minder schweren Falles (§ 226 Abs. 2 StGB) lehnt sie ab. Die dafür gegebene Begründung schöpft indes die zum Tathergang getroffenen Feststellungen nicht aus.

Das Landgericht geht für die Anwendung des § 226 Abs. 2 StGB zwar zutreffend davon aus, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweichen muss, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Diese Voraussetzung sieht es als nicht erfüllt an, weil die Tat, die mit einer verbalen Auseinandersetzung begonnen habe, durch das brutale und rücksichtslose Vorgehen des Angeklagten gekennzeichnet sei und für eine große kriminelle Intensität spreche. Dass der Angeklagte möglicherweise durch den von ihm genossenen Alkohol enthemmt gewesen und über das Verhalten ███████ des Opfers, nach dessen Rückkehr in die Wohnung verärgert und zornig geworden sei, reiche nicht aus (UA 7). Die Schwurgerichtskammer berücksichtigt hierbei – und auch bei der Strafzumessung im Übrigen – jedoch nicht, dass Scherer die tätliche Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Angeklagten begonnen hatte, indem er von hinten gegen das rechte Bein des Angeklagten trat, das durch eine ein Jahr zuvor erfolgte Operation schmerzempfindlich geworden war (UA 4). Der erste Schlag des Angeklagten mit dem rechten Arm gegen den Kopf ███ war deshalb möglicherweise aus einer Notwehrlage heraus begangen worden.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht diesen Umstand übersehen hat und bei der gebotenen Berücksichtigung dieses für die Beurteilung der Täterpersönlichkeit wesentlichen Gesichtspunktes bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 226 Abs. 2 StGB zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, zumal der 37 Jahre alte Angeklagte nicht vorbestraft ist.

RußSalgerEngelhardt
HürxthalGoydke