Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO als unbegründet zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 52/87
Datum
30.04.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verurteilte beantragt nach § 33a StPO die Nachholung des rechtlichen Gehörs, weil der Generalbundesanwalt eine nachgereichte Revisionsbegründung nicht gekannt habe, als er die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO beantragte. Der BGH weist den Antrag als unbegründet zurück. Die nachgereichten Schriftsätze waren dem Senat vorgelegen und wurden berücksichtigt; es wurden keine neuen, entscheidungserheblichen Tatsachen verwertet. Einen Anspruch, dass nachgeschobene Ausführungen der Bundesanwaltschaft zur Stellungnahme vorgelegt werden, gibt es nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht die nachgereichten Schriftsätze berücksichtigt hat und keine neuen, entscheidungserheblichen Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet wurden, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist.

2

Ein Revisionsführer kann nach Fristablauf ergänzende Ausführungen einreichen und deren Berücksichtigung durch das Revisionsgericht verlangen; daraus folgt jedoch kein Anspruch, dass diese nachgeschobenen Ausführungen der Generalbundesanwaltschaft zur Stellungnahme vorgelegt werden.

3

Die Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO ist nicht verlängerbar; eine nachträgliche Einreichung begründet nur dann einen Verfahrensmangel, wenn das Gericht auf nicht gehörten, entscheidungserheblichen Vorbringen seine Entscheidung stützt.

4

Die bloße Behauptung, die Staatsanwaltschaft hätte bei Kenntnis eines Schriftsatzes anders gehandelt, begründet keine Nachholung des rechtlichen Gehörs ohne substantiierten Nachweis einer Gehörsverletzung.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 52/87 in der Strafsache gegen Manfred Karl Friedrich ██ ██████ aus ███, dort geboren am ███████ 1935, wegen vorsätzlichen Bankrotts u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 1987

Tenor

Der Antrag des Verurteilten vom 9. März 1987 auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

1. Der Antragsteller ist am 12. September 1986 vom Landgericht Kaiserslautern wegen vorsätzlichen Bankrotts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten Revision eingelegt und das Rechtsmittel, nachdem ihm das Urteil am 20. November 1986 zugestellt worden ist, innerhalb der Frist begründet. Am 4. Februar 1987 hat der Generalbundesanwalt beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen. Mit Schreiben vom 11. Februar 1987 an den Bundesgerichtshof übersandte der Verteidiger die Ablichtung eines Schriftsatzes mit Ausführungen zur Sachbeschwerde vom 30. Januar 1987, den er an das Landgericht Kaiserslautern gerichtet hatte und der dort am 2. Februar 1987 eingegangen war. Außerdem hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 20. Februar 1987 eine Gegenerklärung gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO abgegeben. Der Senat hat die Revision durch Beschluss vom 24. Februar 1987 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Der Verteidiger beantragt nunmehr die Nachholung des rechtlichen Gehörs, weil dem Generalbundesanwalt die Begründung des Verteidigers zur Sachbeschwerde nicht vorgelegen habe, als er den Antrag nach § 349 Abs. 2 StPO stellte. Der Verteidiger ist der Auffassung, dass der Generalbundesanwalt bei Kenntnis dieser Begründung den Antrag nach § 349 Abs. 2 StPO nicht gestellt hätte.

2. Der Antrag ist zurückzuweisen. Dem Senat haben die Schriftsätze des Verteidigers vom 11. Februar (30. Januar) 1987 und vom 20. Februar 1987 vorgelegen und er hat sie bei seiner Beschlussentscheidung vom 24. Februar 1987 berücksichtigt. Er hat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist. Einer Stellungnahme des Generalbundesanwalts zu der Sachrüge bedurfte es nicht.

Die Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO war am 22. Dezember 1986 abgelaufen; eine Verlängerung dieser Frist ist nicht möglich (Pikart in KK § 345 StPO Rdn. 1). Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antragsschreiben zu den Ausführungen des Verteidigers Stellung genommen, die innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eingegangen sind. Einem Revisionsführer bleibt es zwar unbenommen, auch noch nach Ablauf der Begründungsfrist Ausführungen nachzuschieben und die bereits erhobenen Rügen zusätzlich zu erläutern. Wenn diese dem Revisionsgericht vor dessen Entscheidung zugehen, kann der Revisionsführer auch beanspruchen, dass sie von dem Gericht bei seiner Beschlussfassung mit berücksichtigt werden. Das ist vorliegend geschehen. Ein Anspruch des

Revisionsführers darauf, dass nachgeschobene Ausführungen jeweils auch noch dem Generalbundesanwalt zur Stellungnahme zugeleitet werden, ergibt sich daraus jedoch nicht und ist auch sonst gesetzlich nicht vorgesehen.

SalgerGoydkeMeyer-Goßner
LaufhütteJahnke