Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zum Meineid
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 528/69
- Datum
- 15.01.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Offenbarungseid nach § 807 ZPO erstreckt sich auch auf nicht zum Vermögen des Schuldners gehörende Angaben, sodass falsche Angaben hierunter den äußeren Tatbestand des § 154 StGB erfüllen können.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt wird.
Zum inneren Tatbestand des Meineids sind konkrete Feststellungen darüber zu treffen, aus welchen Gründen die falsche Angabe gemacht wurde; bloßes Geständnis ersetzt keine Darstellung des Vorsatzes.
Ein Tatbestandsirrtum über den Umfang der Offenbarungspflicht kann den Vorsatz beim Meineid ausschließen, wenn der Täter irrigerweise glaubte, zur Angabe verpflichtet zu sein.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 24. September 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 528/69 in der Strafsache gegen den Arbeiter Manfred ██ ████, geboren am ██ 1938 in ██, wegen Meineides
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Januar 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,
Bortzler Bundesrichter
Mayr Bundesrichter
Sanders Bundesrichter
Dr. Spiegel Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 24. September 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides zu einer Strafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat, ihm die Eidesfähigkeit abgesprochen und die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Den Meineid sieht sie darin, dass er im Offenbarungseidsverfahren vor dem Amtsgericht Halle i. Westf. am 23. Januar 1969 im beeideten Vermögensverzeichnis auf die Frage 16 „Arbeitsverdienst und Arbeitgeber“ angegeben hat: „Etwa 700 DM netto pro Monat, ████████ Co, I[REDACTED], Fleischwarenfabrik“, obwohl er in keinem Arbeitsverhältnis zu dieser Firma stand. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Sachrüge hat Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und darum unzulässig.
2. Der äußere Tatbestand des § 154 StGB liegt vor. Denn nach § 807 ZPO i. d. F. des Gesetzes vom 20. August 1953 erstreckt sich der Offenbarungseid auch darauf, dass im Vermögensverzeichnis keine Gegenstände angegeben sind, die nicht zum Vermögen des Schuldners gehören (BGHSt 7, 375). Unter „Vermögen des Schuldners“ sind alle möglicherweise dem Zugriff des Vollstreckungsgläubigers unterliegenden Vermögenswerte des Schuldners zu verstehen (BGHSt 8, 399; 10, 149 und 281). Dazu gehören auch die aus einem Arbeitsverhältnis entstandenen und entstehenden Forderungen.
Jedoch hat die Strafkammer den inneren Tatbestand des § 154 StGB nicht ausreichend festgestellt. Sie sagt nur, der Angeklagte habe das Arbeitsverhältnis bei der Firma ███ Co „bewusst wahrheitswidrig“ angegeben (UA 3). Es fehlen aber nähere Feststellungen darüber, warum der Angeklagte das angebliche Arbeitsverhältnis in das Vermögensverzeichnis aufgenommen hat. Die Angabe in den Strafzumessungsgründen (UA 6), in der Leistung des Meineides zeige sich das Bestreben des Angeklagten, sich der Begleichung seiner Schuld zu entziehen, reicht dazu nicht aus. Bei der besonderen Lage des Falles waren eingehendere Darlegungen zu diesem Punkt erforderlich. Aus dem Urteil ergibt sich, dass der Angeklagte am 23. Januar 1969, dem Tage der Leistung des Offenbarungseides, zu der er vorgeführt werden musste, beabsichtigte, sich bei der Firma ███ Co in I[REDACTED] einen Arbeitsplatz zu suchen, dass er mit dieser Firma aber dann doch nicht in Verbindung getreten ist, weil es ihm „alsbald“ gelang, bei einer anderen Firma Arbeit zu finden (UA 2). Es ist nicht ohne weiteres auszuschließen, dass der Angeklagte bei der Leistung des Offenbarungseides fest davon überzeugt war, er werde bei der Firma ███ Co sofort eingestellt werden, und dass er darum geglaubt hat, zur Angabe dieses Arbeitsverhältnisses verpflichtet zu sein, das zwar rechtlich noch nicht bestand, dessen Zustandekommen aber nach seiner Meinung unmittelbar bevorstand und aus dem er voraussichtlich ebenso viel Verdienst zu erwarten hatte wie auf seiner letzten Arbeitsstelle (UA 2). Das gilt um so mehr, als der Angeklagte, der seit seinem 18. Lebensjahr als Hilfsarbeiter tätig ist (UA 2), nur „über einen geringen Intelligenzgrad verfügt“ (UA 6; er kann nicht einmal das Wort Fabrik richtig schreiben, UA 3) und „das durch die Leistung des Meineides begangene Unrecht nicht in vollem Umfange einsieht“ (UA 6).
Da der Umfang der Offenbarungspflicht zum Tatbestand gehört, würde ein Irrtum darüber ein Tatbestandsirrtum sein und den Vorsatz ausschließen. In einer solchen irrigen Annahme könnte der Beweggrund für das Handeln des Angeklagten liegen, das sonst nur schwer verständlich ist. Von der Angabe des Arbeitsverhältnisses bei der Firma ███ & Co konnte er sich nämlich kaum einen Vorteil versprechen, es sei denn, dass er bereits vor der Leistung des Offenbarungseides die Absicht, sich bei der Firma ███ & Co in I[REDACTED] um Arbeit zu bemühen, aufgegeben hatte und verhindern wollte, dass bei der Firma, bei der er dann tatsächlich zu arbeiten begann, eine Lohnpfändung vorgenommen wurde. Insoweit hat die Strafkammer aber keine Feststellungen getroffen.
Ersichtlich hat die Strafkammer verkannt, dass diese Umstände für den inneren Tatbestand des Meineides von Bedeutung sind, und deshalb darüber nichts Näheres festgestellt. Das von ihr als Beweismittel verwandte „glaubhafte Geständnis“ des Angeklagten durfte sie bei der besonderen Lage des Falles und seiner Persönlichkeit nicht ohne weiteres auch auf den inneren Tatbestand beziehen.
| Meyer | Mayr | Spiegel | |||
| Bortzler | Sanders |