Anhebung des Strafausspruchs bei §51 Abs.2 StGB unberücksichtigt – Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 528/61
- Datum
- 25.02.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 51 Abs. 2 StGB eröffnet bei im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangenen Straftaten die rechtliche Möglichkeit, den für die versuchte Tat geltenden Strafrahmen anzuwenden.
Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, dass der Strafrahmen für die versuchte Tat bei bestimmten Verbrechen bis zu einem Viertel der gesetzlichen Mindeststrafe des vollendeten Delikts reichen kann.
Wenn das Gericht die Milderung nach § 51 Abs. 2 StGB nicht anwenden will, muss es dies unter Beachtung der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze (vgl. BGHSt 7, 28) deutlich und nachvollziehbar aussprechen.
Unterlassene oder nicht nachvollziehbar begründete Berücksichtigung der Wahlmöglichkeit nach § 51 Abs. 2 StGB im Strafausspruch führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und Rückverweisung zur neuen Entscheidung.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 25. August 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schlosser Manfred ██ aus ██, dort geboren ██ █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes u. a.,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Februar 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███ ████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 25. August 1961 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Das gilt sowohl insoweit, als die Revision das Verfahren der Strafkammer im Falle ███ beanstandet, als auch für die allgemeine, zum Schuldspruch nicht näher ausgeführte Sachrüge.
II. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.
Die Strafkammer hat angenommen, dass der Angeklagte die beiden Verbrechen des schweren Raubes und der schweren räuberischen Erpressung (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 und §§ 255, 250 StGB) im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen habe. Nachdem sie in ihren Strafzumessungserwägungen rechtlich einwandfrei die Gründe dargelegt hat, aus denen sie dem Angeklagten in jedem der beiden Fälle *„auch unter Berücksichtigung des § 51 Abs. 2 StGB“* mildernde Umstände versage und die Verhängung von Zuchthausstrafen für erforderlich halte, führt sie aus: *„Angesichts der Geringfügigkeit des im Falle Thiel erbeuteten Betrags, des Geständnisses des Angeklagten im Falle ████████ und seiner verminderten Zurechnungsfähigkeit hat die Kammer die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von je fünf Jahren Zuchthaus festgesetzt …“.*
Die Strafkammer scheint dabei nicht beachtet zu haben, dass wegen der in § 51 Abs. 2 StGB vorgesehenen Möglichkeit, die Strafe nach Versuchsgrundsätzen zu mildern, das Gesetz für eine im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangene Straftat zwei Strafrahmen vorsieht, nämlich den für die vollendete und den für die versuchte Tat. Für jede der beiden Taten des Angeklagten ist demnach gesetzlich auch die Möglichkeit der Wahl des für die versuchte Straftat geltenden Strafrahmens vorgesehen. Er reicht bei schwerem Raub bis zu einem Viertel der gesetzlichen Mindeststrafe des vollendeten Verbrechens, also bis zu einem Viertel der Mindeststrafe von fünf Jahren Zuchthaus. Die Strafkammer aber ist, wie ihre Strafzumessungserwägungen vermuten lassen, möglicherweise davon ausgegangen, dass die Mindeststrafe in jedem Falle fünf Jahre Zuchthaus betrage. Allerdings ist die Strafkammer rechtlich nicht daran gehindert, die Milderung nach dieser Vorschrift nicht Platz greifen zu lassen. Wollte sie von dieser Milderungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen, so hätte sie dies unter Beachtung der vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 7, 28 aufgestellten Grundsätze deutlich aussprechen müssen. Nur in diesem Falle hätte sie ihrer Strafzumessung den für das vollendete Verbrechen des schweren Raubes vorgesehenen Strafrahmen mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren Zuchthaus zugrunde legen dürfen.
| Rotberg | Martin | Flitner | |||
| Sauer | Lang-Hinrichsen |