Treffer
BGH Urteil

Gewaltsame Beibringung von Alkohol als Gewalt i.S.v. §176 StGB – Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 528/59
Datum
15.01.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen verurteilt; die Revision führte zur Aufhebung der Verurteilung und Rückverweisung wegen unzureichender und teils widersprüchlicher Feststellungen. Der BGH fordert erneute Aufklärung der Zeitabläufe und der Umstände des Alkoholeinfüllens. Rechtlich stellte der Senat klar, dass das gewaltsame Beibringen von Alkohol als Gewalt i.S.v. §176 Abs.1 Nr.1 StGB gelten kann; das Revisionsgericht prüfte zudem von Amts wegen die Erfordernis eines Strafantrags.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das gewaltsame Beibringen alkoholischer Getränke in solchen Mengen, dass dadurch die Widerstandskraft des Opfers gebrochen wird, erfüllt den Gewaltbegriff des §176 Abs.1 Nr.1 StGB; es ist nicht erforderlich, dass das Mittel sofort wirkt.

2

Erfahrungsgesetze und zeitliche Abläufe sind in den Feststellungen so darzustellen, dass die vom Gericht gezogenen Schlüsse zur Ausführung der Tat durch praktische Lebenserfahrung gestützt werden; erhebliche Zweifel an der Plausibilität rechtfertigen eine neue Verhandlung.

3

Das Revisionsgericht hat Verfahrensvoraussetzungen (z. B. das Erfordernis eines Strafantrags) von Amts wegen zu prüfen; es kann hierzu Aktenprüfungen als Freibeweis heranziehen.

4

Bei Konkurrenzstrafsachen ist diejenige Vorschrift anzuwenden, die die schwerste Strafe androht (§73 StGB); zugleich darf durch erneute Verhandlung die Rechtsposition des Angeklagten nicht zu seinem Nachteil verschlechtert werden (§358 Abs.2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 1. September 1959

Rubrum

BGH, Urt. v. 15. Januar 1960 – 4 StR 528/59 – LG Bielefeld

In der Strafsache gegen den Raupenführer Helmut Wilfried B. ████ aus ████, dort geboren am ██ ██ ████, wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Krumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Flitner Bundesrichter Dr. als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████ Justizangestellter ███

Leitsatz

Gewalt im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB wendet der Täter auch dann an, wenn er einer Frau gewaltsam Alkohol in solchen Mengen beibringt, dass hierdurch deren Widerstandskraft gegen seine unzüchtigen Handlungen gebrochen wird. Es ist nicht erforderlich, dass das Mittel sofort wirkt.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 1. September 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau in Tateinheit mit Körperverletzung und Entführung (§ 236 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden.

Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.

Die Rüge, dass das Landgericht dem hilfsweise gestellten Antrag des Angeklagten auf Durchführung einer Ortsbesichtigung nicht stattgegeben habe, ist unbegründet. Wie das Landgericht ausführt, konnte der genaue Tatort nicht ermittelt werden (UA S. 7, 8). Damit entfiel die Möglichkeit, die Augenscheinseinnahme an dem Ort, an dem sich die Tat abgespielt haben soll, vorzunehmen.

Soweit die Revision ihre Aufklärungsrüge darauf stützt, die Strafkammer habe keine ausreichenden Ermittlungen über die Lage des Tatorts angestellt, fehlt die Angabe der Beweismittel, deren sich der Tatrichter hätte bedienen sollen.

Die weitere Aufklärungsrüge, das Landgericht habe den Zeugen ███ zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts vernehmen müssen, greift ebenfalls nicht durch. Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung einen Hilfsbeweisantrag auf dessen Vernehmung gestellt. Das Landgericht hat die Beweisbehauptung als wahr unterstellt (UA S. 7). Es ist nicht ersichtlich, dass hier ein Fall vorlag, in welchem sich das Gericht mit einer Wahrunterstellung nicht hätte begnügen, sondern stattdessen den Zeugen hätte vernehmen müssen.

Mit der Sachrüge macht der Angeklagte geltend, dass die Ausführungen des Urteils über die Tatzeit seiner Täterschaft entgegenstünden. Nach den getroffenen Feststellungen ist die Schwester der Verletzten, Sieglinde ██████, gegen 17 Uhr nach Hause gekommen. Sie hatte von dem Standort des Wagens des Angeklagten, den sie verlassen hatte, bis nach Hause eine Entfernung von etwa 300 m zu Fuß zurückzulegen. Dies kann höchstens eine Zeit von ungefähr fünf Minuten in Anspruch genommen haben (UA S. 7 unten). Sie müsste also den Wagen des Angeklagten etwa 70 Minuten vor 17 Uhr verlassen haben. Um diese Zeit fuhr der Angeklagte mit der im Wagen befindlichen Elfriede ████ weiter. Das Gericht hat nun als wahr unterstellt, dass der Angeklagte seiner Einlassung entsprechend bereits „gegen 17 Uhr“ mit seinem Freund Karl-Heinz ███ zusammen gewesen sei. Er müsste also in der Zwischenzeit zwischen dem Verlassen seines Wagens durch Sieglinde █████ und dem Zusammentreffen mit seinem Freund ███ diejenigen Handlungen vorgenommen haben, die das Gericht im Urteil (UA S. 4) schildert. Er müsste demnach in diesem Zeitraum, den das Gericht nicht näher bestimmt, der aber nach den getroffenen Feststellungen nur wenige Minuten umfasst haben kann, mit dem Opfer Elfriede ██████ davon gefahren, ersichtlich an eine Stelle gelangt sein, an der er Störungen durch andere Personen nicht zu befürchten hatte, müsste ihr dann den Schürfer ausgezogen und die geschilderten Unzuchtshandlungen vorgenommen haben. Daraufhin müsste er den Wagen wieder in Bewegung gesetzt und an eine Stelle gefahren haben, die „nicht weit von zu Hause entfernt“, nämlich von dem Hause der Elfriede █████ entfernt, war. Schließlich müsste er von hier wieder weggefahren und sich an eine Stelle, wie weit diese entfernt war, ist in den Urteilsgründen nicht angegeben, begeben haben, an der er mit LCO zusammengetroffen ist. Nach diesen Feststellungen ergeben sich erfahrungsgesetzliche Bedenken gegen den Schluss des Landgerichts, der Angeklagte habe noch „genügend Zeit“ zur Ausführung der Tat gehabt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des von der Strafkammer hervorgehobenen Umstandes, dass er mit seinem Wagen Gelegenheiten zu Ortswechseln gehabt habe. Zu einem schnellen Ortswechsel wird der vom Landgericht gezogene Schluss daher durch die bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht getragen.

Gegen die zeitlichen Angaben des Urteils ergeben sich noch aus anderen Gesichtspunkten Bedenken. Wenn der Angeklagte Elfriede K. sodann „nicht weit von zu Hause“ entfernt absetzte, davonfuhr und gleichwohl noch vor 17 Uhr mit LCO zusammentraf, so ist es nach den bisherigen Feststellungen nicht ohne Weiteres verständlich, dass Elfriede ██████ „eine halbe bis dreiviertel Stunde später“ als Sieglinde zu Hause ankam (UA S. 4). Unter diesen Umständen müsste sie für die „nicht weite“ Strecke eine bisher nicht aufgeklärte und verhältnismäßig lange Zeit gebraucht haben.

Aber auch im Übrigen enthält das Urteil Feststellungen, die nicht ohne Weiteres mit der Lebenserfahrung in Einklang stehen. Der Angeklagte soll der Elfriede ███ neben ihr im Kraftwagen sitzend 8 bis 10 Gläser Wacholder eingeflößt haben, obwohl sich diese dagegen gewehrt haben soll (UA S. 3 unten). Mangels Darlegung der näheren Umstände ist es nicht erkennbar, wie es dem Angeklagten möglich gewesen sein soll, einem 20-jährigen Mädchen gegen ihren Widerstand hintereinander die genannte Anzahl von Gläsern Alkohol einzufößen, da der Täter jeweils, nachdem er 1 Glas eingeflößt hatte, dieses immer wieder neu einschenken musste, wozu er jedenfalls – kann dem Urteil nichts anderes entnommen werden – beide Hände benötigte. Es erhebt sich daher die Frage, warum das Mädchen in der Zwischenzeit nicht den Wagen verlassen hat, zumal der Angeklagte im Augenblick des Eingießens sie nicht hätte festhalten können, oder weshalb es nicht das Glas während oder nach dem erneuten Hineinfüllen dem Angeklagten aus der Hand geschlagen hat. Danach könnten sich erfahrungsgesetzliche Zweifel gegen den Schluss des Landgerichts ergeben, der Angeklagte habe ihr den Alkohol gewaltsam eingeflößt (UA S. 3, 8).

In diesen Richtungen wird das Landgericht den Sachverhalt erneut nachzuprüfen haben.

In rechtlicher Hinsicht sei noch erwähnt, dass gegen die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe Gewalt gegen Elfriede █████ angewandt, Bedenken dann nicht zu erheben sind, wenn er dem Mädchen den Alkohol mit Gewalt eingeflößt hat. Zwar handelt es sich bei Alkohol nicht um ein Betäubungsmittel, das, wie etwa Chloroethyl (vgl. BGHSt 1, 145), unmittelbar betäubende Wirkung ausübt. Dem Schutzzweck des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB entspricht es jedoch, als Gewalt im Sinne dieser Vorschrift auch die gewaltsame Beibringung von Alkohol in solchen Mengen anzusehen, dass hierdurch die Widerstandskraft des Opfers gebrochen wird. Der Sinn des Gesetzes ist es, das Opfer dagegen zu schützen, dass der Täter es durch Gewalt gegen seine unzüchtigen Angriffe wehrlos macht. Ob das gewaltsam beigebrachte Mittel wie etwa Chloroethyl sofort oder ob es erst später wirkt, kann sachlich keinen Unterschied begründen. Wie das Landgericht festgestellt hat, ist Elfriede ███ infolge des erheblichen Alkoholgenusses zu einer Gegenwehr gegen den Angeklagten nicht mehr fähig gewesen.

Sollte das Landgericht bei der neuen Verhandlung nicht mehr feststellen können, dass der Alkohol dem Mädchen gegen ihren Willen beigebracht worden sei, so würde allerdings eine Gewaltanwendung im Sinne der genannten Vorschrift nicht vorliegen. Wie der Bundesgerichtshof ausgesprochen hat, ist derjenige, der eine Frau in Narkose versetzt und unzüchtig berührt, jedenfalls dann nicht nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 strafbar, wenn die Frau mit der Narkose auch infolge einer Täuschung einverstanden war (5 StR 75/59 vom 21. April 1959 = NJW 1959, 1092).

Die Strafkammer hat den Angeklagten ferner wegen tateinheitlich begangener Entführung und Körperverletzung nach den §§ 236, 223 StGB verurteilt. Zur Verfolgung ist ein Antrag erforderlich. Das Landgericht hat im Urteil keine Feststellungen darüber getroffen, ob ein solcher gestellt worden ist. Da das Revisionsgericht verpflichtet ist, die Verfahrensvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen, hat es durch Einsicht in die Hauptakten im Wege des Freibeweises hierüber Feststellungen getroffen. Wie sich aus Bl. 5 R der Hauptakten ergibt, hat Elfriede ████ Strafantrag gestellt. Dieser war gemäß § 65 StGB wirksam, da sie bereits das 18. Lebensjahr vollendet hatte, und ermöglichte die Strafverfolgung unter jedem anwendbaren strafrechtlichen Gesichtspunkt.

Nicht zutreffend ist die Annahme des Landgerichts, dass die Strafe dem § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu entnehmen sei. Sie hätte vielmehr aus § 236 StGB bestimmt werden müssen. Beide Vorschriften drohen Zuchthaus bis zu zehn Jahren an. Jedoch lässt § 176 in Abs. 2 die Zubilligung mildernder Umstände zu. Da das Landgericht eine Gefängnisstrafe verhängt hat, hat es ersichtlich hiervon Gebrauch gemacht. In § 236 StGB ist jedoch die Zubilligung mildernder Umstände nicht vorgesehen. Diese Vorschrift ist daher im Sinne des § 73 als dasjenige Gesetz anzusehen, welches die schwerste Strafe androht. Hierdurch ist jedoch der Angeklagte nicht beschwert.

Auch in der neuen Verhandlung dürfte gemäß dem Verbot der Schlechterstellung eine nach Art und Höhe schwerere Strafe als die bisher ausgesprochene nicht verhängt werden (§ 358 Abs. 2 StPO).

RotbergMartinFlitner
KrummeLang-Hinrichsen

Zitiert (1)