Treffer
BGH Beschluss

Revisionen in BtMG-Streit verworfen; Rügen unzulässig bzw. nicht entscheidungserheblich

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 52/82
Datum
18.03.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund wurden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keine zu ihren Lasten gehenden Rechtsfehler ergab. Eine Rüge zur Ablehnung von Zeugenvernehmungen war unzulässig, weil der ablehnende Beschluss nicht vollständig mitgeteilt wurde (§ 344 Abs. 2 StPO). Die Nichtzulassung einer Frage zu einem verdeckt ermittelnden Beamten konnte dem Urteil nicht zugrunde gelegt werden, weil eine Aussagegenehmigung offensichtlich nicht vorlag. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Revisionsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Eine Rüge gegen die Ablehnung der Vernehmung von Zeugen ist unzulässig, wenn die Revision nicht den vollständigen Inhalt des angefochtenen ablehnenden Beschlusses gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO mitteilt.

3

Die Unterlassung, eine Frage nach der Identität eines verdeckt ermittelnden Polizeibeamten zuzulassen, begründet kein für das Urteil entscheidendes Rechtsfehlergründe, wenn aufgrund behördlicher Entscheidungen feststeht, dass dem Beamten keine Aussagegenehmigung erteilt worden ist.

4

Bei Zurückweisung der Revision hat jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, sofern das Gericht dies im Tenor so anordnet.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 8. Mai 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 52/82

in der Strafsache gegen

1. Zeki D., geboren am ████ in ████ (Türkei),

2. Yusuf [REDACTED], geboren am [REDACTED] in [REDACTED] (Türkei),

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. März 1982 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. Mai 1981 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zur Revision des Angeklagten Zeki D. ist zu bemerken:

1. Die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht den Antrag auf Vernehmung der Zeugen Mehmet und Ermine E. und Giyasettin J. abgelehnt, ist unzulässig, weil die Revision erkennbar nicht den vollständigen Inhalt des ablehnenden Beschlusses mitteilt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGHSt 3, 213, 214).

2. Auf der Nichtzulassung der an die Zeugin ███████ gestellten Frage nach dem Namen des im Untergrund arbeitenden Kriminalbeamten kann das Urteil nicht beruhen, weil nach der vom Landgericht eingeholten, den Verfahrensbeteiligten bekanntgegebenen Entscheidung des Hessischen Innenministers davon auszugehen ist, dass dem Beamten für die Hauptverhandlung keine Aussagegenehmigung erteilt worden ist.

SalgerKnoblichGoydke
HürxthalEngelhardt