Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: § 315b StGB — Flucht als nicht automatisch gefährlicher Eingriff

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 527/84
Datum
14.02.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht u. a. des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) freigesprochen; die Staatsanwaltschaft legte Revision ein, die der BGH verworfen hat. Entscheidend war, dass der Angeklagte das Fahrzeug lediglich als Fluchtmittel einsetzen wollte und nicht bewusst zweckwidrig in verkehrsfeindlicher Einstellung handelte. Mangels Wahrnehmung des Beamten fehlte der erforderliche Vorsatz; die Revisionsrüge vermochte die Beweiswürdigung nicht zu erschüttern.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt voraus, dass der Täter das von ihm gesteuerte Fahrzeug bewusst zweckwidrig in verkehrsfeindlicher Einstellung einsetzt und verkehrsfremde Ziele verfolgt.

2

Die bloße Verwendung eines Fahrzeugs als Fluchtmittel zur Umgehung polizeilicher Kontrolle begründet für sich genommen keinen gefährlichen Eingriff i.S.v. § 315b StGB, sofern der Fahrer nicht mit der konkreten Gefahr für Dritte rechnet oder diese in Kauf nimmt.

3

Eine Verurteilung wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 315b StGB scheidet aus, weil der Tatbestand begrifflich einen "bewusst zweckwidrigen" Einsatz des Fahrzeugs voraussetzt; fahrlässiges Verhalten ist allenfalls nach anderen Vorschriften zu prüfen.

4

Die tatrechtliche Beweiswürdigung der Strafkammer ist für die Revision bindend, sofern sie nicht rechtsfehlerhaft ist; die Revision darf die richterliche Wertung nicht durch eigene Würdigung ersetzen.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 11. November 1983

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

in der Strafsache gegen Peter M ███, geboren am ███████████████████████ in ███, wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Februar 1985, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Knoblich, Dr. Goydke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ███ als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 11. November 1983 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten █████ im Revisionsrechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er habe, um seine Beteiligung an einem Erpressungsversuch, derentwegen er inzwischen auch rechtskräftig verurteilt worden ist, auf der Flucht vor Kriminalbeamten mit einem Pkw durch mehrere, rechtlich eine Tat bildende gefährliche Eingriffe die Sicherheit des Straßenverkehrs im Sinne des § 315b StGB beeinträchtigt. Von diesem Vorwurf hat ihn die Strafkammer freigesprochen. Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Strafkammer hat im Urteil festgestellt (UA 13, 14):

Als der Kriminalbeamte ██████ aus seinem Versteck hervorsprang und „Halt, stehenbleiben, Polizei!“ rief, ließ der frühere Mitangeklagte ███████ den an der Übergabestelle unter der Autobahnüberführung aufgenommenen Koffer vor Schreck fallen, lief weiter die Böschung hinauf, sprang in den mit laufendem Motor wartenden Porsche und schrie dem am Steuer sitzenden Angeklagten „Fahr los!“ zu. Dieser konnte aber nur schwer starten, weil die Reifen auf der schneeglatten Fahrbahn durchdrehten. Dadurch gelang es ████, das Fahrzeug zu erreichen und sich an der immer noch offenen Tür festzuhalten, indem er mit einer Hand den Innen- und mit der anderen Hand den Außengriff packte. Er wurde etwa 50 m wie ein Skifahrer mitgeschleift. Dann ließ er los, weil es ihm zu gefährlich wurde (Tatkomplex A). Obwohl unmittelbar danach der zweite Kriminalbeamte den linken Reifen zerschoss, fuhr der Angeklagte weiter auf der ████████████████, einem Feldweg, in Richtung ████████████████. Auf halber Höhe kam ihm ein Polizeiauto entgegen. Durch ein riskantes Fahrmanöver konnte er diesem Fahrzeug ausweichen (Tatkomplex B). Etwa 50 m vor der Straßeneinmündung hatten inzwischen drei Polizeibeamte mit einem zivilen Polizeifahrzeug, das sie querstellten, die Fahrbahn blockiert, um die weitere Flucht zu stoppen. Der Angeklagte versuchte, an diesem querstehenden Fahrzeug links vorbeizufahren. Da sich das Zivilpolizeifahrzeug jedoch im letzten Moment weiter in die Fahrbahn hineinbewegte, kam es zu einem Zusammenstoß mit 5.000,– DM Sachschaden an diesem Fahrzeug (Tatkomplex C).

Für alle drei Tatkomplexe hat die Strafkammer eine Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB mit rechtsfehlerfreien Erwägungen verneint.

Entscheidende Voraussetzung für eine solche Verurteilung ist, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl. BGHSt 28, 87 ff.; VRS 65, 428, 429; Übersichten in DRiZ 1983, 486 unter 6 und 1984, 321 unter 5), dass der Täter das von ihm gesteuerte Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt. Er muss mit seinem Verhalten verkehrsfremde Ziele verfolgen; seine Verkehrsteilnahme muss durch ein verkehrsfeindliches Verhalten unter bewusster Zweckentfremdung des Fahrzeugs gekennzeichnet sein. Das ist beispielsweise nicht der Fall, wenn der Kraftfahrer sein Fahrzeug lediglich als Fluchtmittel zur Umgehung einer polizeilichen Kontrolle oder Festnahme, nicht aber als Nötigungsmittel gegen den Polizeibeamten einsetzen will, um ihn zu zwingen, von seiner beabsichtigten Amtshandlung Abstand zu nehmen (BGHSt 28, 87, 91). Will der Kraftfahrer sein Fahrzeug aber lediglich als Fluchtmittel einsetzen, will er also beispielsweise von Anfang an nicht auf den Polizeibeamten, sondern an ihm vorbeifahren, kommt es für die Beurteilung seines Verhaltens nach § 315b StGB nicht darauf an, ob es dann auf irgendeine Weise gleichwohl zu einer konkreten Gefährdung oder Verletzung des Beamten oder zu einem anderen Schaden kommt (BGH VRS 53, 31; Übersicht in DRiZ 1977, 308 unter 6), es sei denn, der Kraftfahrer hatte die Möglichkeit der Gefährdung oder Verletzung erkannt und eine solche Folge in Kauf genommen, weil ihm seine Flucht nur um den Preis einer nicht unerheblichen Gefährdung des Beamten und/oder seines Fahrzeugs möglich erschien (BGHSt 28, 87, 91).

So lag es aber nach den Urteilsfeststellungen im Tatkomplex C nicht: Der Angeklagte „hat versucht“, an dem querstehenden Polizeifahrzeug „links vorbeizufahren“ (UA 14). „Er wollte auf dieses Fahrzeug nicht auffahren“ (UA 29). „Er hat damit gerechnet, an diesem Fahrzeug noch vorbeifahren zu können, denn nur so hatte ihm ja eine Flucht gelingen können“ (UA 29). Das ist ihm nur deshalb nicht gelungen, weil sich das Polizeifahrzeug „noch im letzten Moment weiter in die Fahrbahn hineinbewegte“ (UA 13).

Die gegenteilige Meinung der Revision geht unzulässigerweise von einem anderen als diesem von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt aus. Nach den eindeutigen Urteilsfeststellungen wollte der Angeklagte sein Fahrzeug nicht als Nötigungsmittel, sondern lediglich als Fluchtmittel einsetzen; damit, dass sich das Polizeifahrzeug in seine Fahrspur hineinbewegen würde, hat er, wie die Strafkammer ausdrücklich festgestellt hat (UA 14, 29), nicht gerechnet. Er kann diesen Geschehensablauf infolgedessen auch nicht billigend in Kauf genommen haben. Damit war aber auch eine Verurteilung wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 315b StGB ausgeschlossen; denn sie setzt begrifflich ebenfalls einen „bewusst zweckwidrigen“ Einsatz des Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung voraus (vgl. auch BGHSt 23, 4 sowie Übersichten in DRiZ 1974, 191 unter 6 a und 1978, 279 unter 9 cc).

Da der Angeklagte mit der Möglichkeit, dass sich das Polizeifahrzeug in seine Fahrspur hineinbewegen würde, nicht gerechnet hat, hat die Strafkammer auch seine Verurteilung wegen (vorsätzlicher) Sachbeschädigung nach § 304 StGB mit Recht nicht in Betracht gezogen. Für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 (hier allenfalls Nr. 2d), Abs. 3 StGB gibt der Sachverhalt nach den Urteilsfeststellungen nichts her (vgl. auch UA 29 zu b).

Zum Tatkomplex B gelten die Ausführungen zu § 315b StGB vorstehend unter 2. entsprechend. Nach dem Urteilszusammenhang hat der Angeklagte auch in diesem Fall sein Fahrzeug lediglich als Fluchtmittel und nicht als Nötigungsmittel eingesetzt: Er „konnte“ dem ihm entgegenkommenden Polizeiauto durch ein riskantes Fahrmanöver „ausweichen“ (UA 14). Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 (nicht „II“) Nr. 2d, Abs. 3 StGB hat die Strafkammer zutreffend und mit rechtsfehlerfreier Begründung abgelehnt.

Auch im Tatkomplex A kam nach den Urteilsfeststellungen eine Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht in Betracht. Der Senat hat allerdings in BGHSt 28, 87, 91/32 dargelegt – und von dieser Rechtsprechung geht auch die Strafkammer aus –, dass nicht nur der Kraftfahrer, der auf einen Polizeibeamten zufährt, um ihn zum Verlassen der Fahrbahn zu nötigen, sondern auch der Kraftfahrer einen ähnlichen ebenso gefährlichen Eingriff in die Sicherheit des Straßenverkehrs vornimmt, der während einer Polizeikontrolle plötzlich losfährt, um den kontrollierenden Beamten zu nötigen, seine Amtshandlung abzubrechen, und diesen dadurch in eine besonders gefährliche Lage versetzt, dass er sich nicht mehr rechtzeitig vom Fahrzeug lösen kann und mitgezogen oder mitgeschleift wird. Auch in diesem Falle setzt indessen der Tatbestand einen „bewusst“ zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung voraus. Der Täter muss sich deshalb unter anderem auch des Umstandes bewusst gewesen sein, dass er durch das Los- (oder Weiter-)Fahren den kontrollierenden Beamten erheblich gefährdet (BGHSt 28, 87, 91). Das aber hat die Strafkammer im vorliegenden Fall nicht feststellen können. Nach ihrer Überzeugung hat die Beweisaufnahme „keinen Nachweis dafür ergeben, dass der Angeklagte den Kriminalbeamten überhaupt bemerkte“ (UA 30). Sie hat diese, allein ihr obliegende Feststellung mit rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen erläutert: Nachdem ███████ in den mit laufendem Motor wartenden Wagen gesprungen war und gebrüllt hatte „Fahr los!!“, war die Aufmerksamkeit des Angeklagten hauptsächlich darauf gerichtet, das Fahrzeug auf der schneeglatten Straße in Fahrt zu bringen, was ihm, obwohl er Rallyefahrer ist, nur mit Mühe gelang. Außerdem schrie ██████ aus Angst ständig, wie der Zeuge ███ schilderte. „Es ist daher durchaus möglich, dass der Angeklagte den sich an der Tür festhaltenden Beamten überhaupt nicht sah oder hörte“ (UA 30). Dieser Schluss ist denkgesetzlich möglich, widerspricht – entgegen der Auffassung der Revision – nicht der Lebenserfahrung und lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Mit ihren gegenteiligen Einwendungen versucht die Revision nur, die Beweiswürdigung der Strafkammer durch ihre eigene zu ersetzen; das ist unzulässig.

SalgerKnoblichMeyer-Goßner
HürxthalGoydke