Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Untreue-Verurteilung mangels Nachweises einer Schädigung der Konkursmasse

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 527/83
Datum
10.11.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen ein Urteil des LG Detmold ein, in dem sie u. a. wegen Untreue verurteilt wurden. Der BGH hebt die Verurteilung in einem der Untreue-Fälle (Fall 6) und den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Begründet wird dies damit, dass Feststellungen über einen Nachteil der Konkursmasse fehlen; bloße Absicht genügt nicht. Die übrigen Revisionen werden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) setzt voraus, dass dem zu betreuenden Vermögen tatsächlich ein Nachteil zugefügt wird.

2

Die bloße Absicht, Vermögenswerte außerhalb eines Konkursverfahrens zu verwerten, begründet noch keine Verurteilung wegen Untreue; es müssen konkrete Anhaltspunkte für eine Schädigung der Konkursmasse vorliegen.

3

Fehlen Feststellungen darüber, ob durch das Verhalten des Täters die Insolvenzmasse geschädigt wurde, ist eine Verurteilung wegen Untreue nicht tragfähig und aufzuheben.

4

Die Aufhebung einer Einzelverurteilung kann zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe führen; Einzelstrafen bleiben jedoch bestehen, wenn ausgeschlossen ist, dass der Fehler die Strafzumessung in den übrigen Fällen beeinflusst hat.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 17. Mai 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 527/83 BESCHLUSS in der Strafsache gegen

1. John-Gerhard █ aus ██, geboren am ███ 1945 in ████, 2. Joachim █████ aus ██████, geboren am ██ ██ 1947 in ███████, wegen Untreue u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 10. November 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 17. Mai 1983 mit den Feststellungen aufgehoben,

1. soweit sie wegen Untreue im Fall 6 der Urteilsgründe („Sanitär- und Fliesenausstellung“) verurteilt worden sind, 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten █ unter Freisprechung im Übrigen wegen Untreue in drei Fällen, fahrlässigen Bankrotts in zwei Fällen und fahrlässiger Verletzung der Konkursantragspflicht zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Den Angeklagten █████ hat es unter Freisprechung im Übrigen wegen Untreue in zwei Fällen sowie wegen fahrlässigen Bankrotts und fahrlässiger Verletzung der Konkursantragspflicht zu neun Monaten Gesamtfreiheitsstrafe, ebenfalls mit Strafaussetzung zur Bewährung, verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten beanstandeten das Urteil mit der Sachrüge.

Die Rechtsmittel haben Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Untreue im Fall 6 der Urteilsgründe richten. Im Übrigen sind sie, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 6. Oktober 1983, auf die der Senat insoweit Bezug nimmt, zutreffend dargetan hat, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Verurteilung wegen Untreue im Fall 6 der Urteilsgründe hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) setzt voraus, dass der Täter dem, dessen Vermögen er zu betreuen hat, einen Nachteil zufügt. Dass die Angeklagten durch ihre falschen Angaben im Konkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft, deren Geschäftsführer sie waren, der Konkursmasse einen Nachteil zugefügt haben, ist den Feststellungen jedoch nicht zu entnehmen. Aus diesen ergibt sich lediglich, dass sie beabsichtigt haben, „die Anlage außerhalb des Konkursverfahrens zu ihrem eigenen Vorteil zu Geld zu machen“ (UA 16). Ob ihnen dies gelungen ist, bleibt dagegen offen. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass durch das Handeln der Angeklagten die Konkursmasse geschädigt worden ist.

Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden, soweit die Angeklagten in dem genannten Fall wegen Untreue verurteilt worden sind. Daraus folgt zugleich die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die Einzelstrafaussprache in den übrigen Fällen können dagegen bestehen bleiben, denn es ist auszuschließen, dass sich bei diesen die fehlerhafte Verurteilung im Fall 6 auf die Strafzumessung ausgewirkt hat.

SalgerRußMeyer-Goßner
KnoblichGoydke