Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs und Urkundenfälschung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 527/70
Datum
26.08.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Bochum wegen fortgesetzten Betrugs und Urkundenfälschung. Er hält die Verfahrensentscheidungen des Tatrichters (Nichtausschluss eines Pressevertreters, Vereidigung von Zeugen) für ermessensgerecht und die Sachrügen für offensichtlich unbegründet. Die Strafumstellung auf Freiheitsstrafen bleibt bestehen; die Kostenentscheidung wird zugunsten des Angeklagten teilweise ergänzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung des Tatrichters, einen Pressevertreter nicht aus der Verhandlung auszuschließen, ist nicht zu beanstanden, wenn minder einschneidende Maßnahmen (z. B. Rüge) nach pflichtgemäßem Ermessen zur Wahrung eines fairen Verfahrens genügen.

2

Der Tatrichter entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob Verletzte oder deren Angehörige gemäß § 59 StPO vereidigt werden; eine nähere Begründung des Vereidigungsentscheids ist nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen glaubhaft sind und keine sonstigen beachtlichen Gründe entgegenstehen.

3

Eine Revisionsrüge, die im Wesentlichen die Beweiswürdigung des Tatrichters angreift oder von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist offensichtlich unbegründet und führt nicht zur Aufhebung des Urteils.

4

Bei teilweiser Verurteilung für nur einen zeitlich begrenzten Abschnitt eines umfangreich angeklagten fortgesetzten Delikts kann es unbillig sein, den Angeklagten mit den gesamten Gerichts- und notwendigen eigenen Auslagen zu belasten; die Kostenentscheidung ist insoweit zugunsten der Staatskasse zu ergänzen.

5

Die Umstellung erkannter Strafen auf Freiheitsstrafen kann unter Beachtung der einschlägigen Übergangs- und materiellen Vorschriften (hier: § 27b Abs.1 StGB i.d. Übergangsfassung und Art.95 Abs.3 1. StrRG) erfolgen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 20. Oktober 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 527/70 in der Strafsache gegen den Ingenieur Johannes J ███ aus H[REDACTED], dort geboren █████████████, wegen Betruges u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. August 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Birtzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Oktober 1969 wird verworfen. Jedoch treten an die Stelle der verhängten Gefängnisstrafen Freiheitsstrafen von gleicher Dauer.

Ferner wird auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten die Kostenentscheidung dahin ergänzt, dass die ausscheidbaren Auslagen, auch die dem Angeklagten notwendig entstandenen, der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht die Komplexe seiner Verurteilung betreffen.

Gründe

-oOo-

Der Angeklagte hat die Kosten der Revision, die Staatskasse die Kosten der Beschwerde zu tragen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges und wegen fortgesetzter Urkundenfälschung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Die Revision bleibt erfolglos.

I. Verfahrensrügen

1. Der Beschwerdeführer rügt, er sei in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt worden, weil es das Landgericht mit Beschlüssen vom 2. und 4. September 1969 abgelehnt habe, einen bestimmten Pressevertreter von der Verhandlung auszuschließen. Dieser habe ihn durch eine entstellende Berichterstattung herabgewürdigt, und es sei zu befürchten gewesen, dass er dies auch weiterhin tun werde. Der Beschwerdeführer sei daher gehindert gewesen, sich umfassend zu seiner Person und zur Sache zu äußern.

Die Entscheidung des Landgerichts, von einer Ausschließung des Pressevertreters abzusehen, kann jedoch aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn es die Strafkammer als ausreichend angesehen hat, die bisherige Darstellungsweise des Reporters zu missbilligen und ihn deswegen zu rügen, um so auf eine sachliche Berichterstattung hinzuwirken. Die Kammer hat dabei die vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 16. Juni 1964 (NJW 1964, 1485) aufgestellten Grundsätze beachtet. Sie hat ausdrücklich darauf abgestellt, dass das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren und auf ungehinderte Verteidigung dem Anspruch der Öffentlichkeit, über Gerichtsverhandlungen unterrichtet zu werden, vorgeht. Die geltend gemachte unzulässige Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO) liegt daher nicht vor.

2. Die Revision beanstandet weiterhin, das Gericht habe die Eheleute ███ und deren Tochter Ingrid G[REDACTED] als Zeugen vereidigt, ohne zu dem Eideshindernis des § 60 Nr. 2 StPO (= § 60 Nr. 3 StPO a. F.) und zur Anwendbarkeit des § 61 Nr. 2 StPO Stellung zu nehmen. Das sei aber erforderlich gewesen, um sicher sein zu können, dass das Gericht die Zeugen bei der Vereidigung als Verletzte angesehen habe. Zwar sei der Angeklagte später darauf hingewiesen worden, dass er auch wegen Betrugs zum Nachteil der Eheleute F[REDACTED] verurteilt werden könne. Bis dahin seien diese jedoch als Tatbeteiligte angesehen worden. Infolgedessen habe der Angeklagte auch zur Anwendbarkeit des § 61 Nr. 2 StPO nicht Stellung nehmen können.

Auch diese Rüge ist unbegründet. Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich, dass die Zeugen nach Anhörung der Beteiligten vereidigt worden sind, nachdem das Gericht dies beschlossen hatte. Die Beschlüsse enthalten keine ██ █ Begründung. Im Urteil ist allein die Firma [REDACTED] als geschädigt angesehen worden, wobei die Strafkammer der Aussage der drei Zeugen gefolgt ist.

Die durch die Straftat Verletzten und deren Angehörige sind entsprechend der Grundregel des § 59 StPO zu vereidigen, wenn ihre Aussagen glaubhaft sind und nicht sonstige beachtliche Gründe gegen die Vereidigung sprechen. Ob dies der Fall ist, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ohne im Falle der Vereidigung seine Entscheidung begründen zu müssen (BGHSt 15, 253; 17, 186, 187). Dafür, dass die Strafkammer von ihrem Ermessen fehlerhaften Gebrauch gemacht, insbesondere die Geschädigteneigenschaft der Eheleute P[REDACTED] verkannt hätte, ist nichts ersichtlich. Das kann auch nicht daraus gefolgert werden, dass der entsprechende Hinweis des Gerichts erst einige Verhandlungstage später erfolgte. Schon in der ersten Hauptverhandlung sind nämlich die Eheleute P[REDACTED] als Verletzte angesehen worden und deshalb unbeeidigt geblieben (Protokoll vom 13. Juli 1967, Ba. X Bl. 1186 d. A.) und nicht, wie die Revision fälschlicherweise vorträgt, weil ihre Beteiligung an der Tat in Betracht gekommen wäre. Deshalb geht auch die Meinung der Revision fehl, der Angeklagte habe zu der Möglichkeit, die drei Zeugen nach § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt zu lassen, nicht Stellung nehmen können, weil er zu diesem Zeitpunkt mit einer solchen Möglichkeit noch nicht habe zu rechnen brauchen.

II. Sachrüge

1. Das Urteil hält auch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. Soweit sich die Einwände der Revision nicht in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters erschöpfen oder von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt ausgehen, sind die Revisionsrügen zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Dieser lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Auch der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Strafkammer die Voraussetzungen des § 27b Abs. 1 StGB i. d. Übergangsfassung des 1. StrRG, der dem geltenden § 14 Abs. 1 StGB entspricht, fehlerfrei bejaht. Die Umstellung der erkannten Strafen auf Freiheitsstrafe beruht auf Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG.

2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten hat der Senat die Kostenentscheidung des Landgerichts ergänzt. Der Angeklagte ist lediglich wegen eines zeitlich begrenzten Teils (UA S. 72/73) des ihm durch Anklage und Eröffnungsbeschluss zur Last gelegten viel umfangreicheren fortgesetzten Betrugs verurteilt worden.

Daher hält es der Senat für unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Auslagen des Gerichts und seinen gesamten eigenen notwendigen Auslagen zu belasten (§ 465 Abs. 2 StPO).

Mayr Bundesrichter Birtzler Meyer kann nicht unterschreiben, weil er beurlaubt und ortsabwesend ist.

Salger
Spiegel