Treffer
BGH Urteil

Revision: Unterschlagung aufgehoben, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 527/69
Datum
15.01.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen zweifacher Unterschlagung und Verkehrsunfallflucht verurteilt; mit der Revision rügte er Verletzung des sachlichen Rechts. Der BGH hob die Verurteilung wegen Unterschlagung in einem Fall auf, weil aus den Feststellungen nicht ersichtlich ist, ob ein Sich-Zueignen (§ 246 StGB) vorlag. Die Rüge gegen die Verkehrsunfallflucht blieb hingegen ohne Erfolg. Da eine Beeinflussung des Gesamtstrafmaßes nicht ausgeschlossen ist, wurde der gesamte Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer des LG zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sich-Zueignen im Sinne des § 246 StGB setzt voraus, dass der Täter die fremde Sache oder den in ihr verkörperten Sachwert seinem eigenen Vermögen einverleibt; bloße eigenmächtige Verfügung ohne Vermögensveränderung genügt nicht.

2

Die unentgeltliche Überlassung einer fremden Sache an einen Dritten kann eine Zueignung darstellen, wenn dadurch der Täter den wirtschaftlichen Wert der Sache seinem Vermögen einverleibt.

3

Wer sich vom Unfallort entfernt, um sich der Feststellung seiner Person oder seines Zustands (z.B. bei Alkoholisierung) zu entziehen, erfüllt den inneren Tatbestand der Verkehrsunfallflucht; die Befürchtung, wegen einer anderen Straftat verfolgt zu werden, entbindet nicht von der Feststellungs- und Wartepflicht.

4

Ist nicht auszuschließen, dass eine aufgehobene Teilverurteilung das Gesamtstrafmaß beeinflusst hat, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 7. August 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 StR 527/69 in der Strafsache gegen den ████████████ Uwe █████████████ aus ██████████████, geboren am █████████ 1940 in ██, wegen Verkehrsunfallflucht u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Januar 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ der Verhandlung, Bundesanwalt ██████████ bei der Verkündung des Urteils als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 7. August 1969 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er im Fall 1 der Urteilsgründe (Denker) wegen Unterschlagung verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in zwei Fällen und wegen Verkehrsunfallflucht zur Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist zum Teil begründet.

Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen gegen die Verurteilung wegen Unterschlagung im Fall ███████. Den Feststellungen des Landgerichts zufolge hat der Angeklagte am 30. August 1968 von dem Kraftfahrzeugmeister ███████ in Wildeshausen einen Personenkraftwagen unter Eigentumsvorbehalt gekauft. Das Fahrzeug wurde alsbald reparaturbedürftig. Der Angeklagte beschloss deshalb, sich des Wagens zu entledigen, ohne den Kaufpreisrest zu bezahlen. Er ließ ihn ohne Kennzeichen in einer Straße stehen und erklärte einem Grundstückseigentümer, dieser könne ihn verschrotten. Der Verkäufer hat weder den Wagen noch den Kaufpreisrest erhalten. Das Landgericht ist der Ansicht, der Angeklagte habe sich den Wagen zugeeignet, indem er ihn einem Dritten zum Verschrotten überließ; denn dadurch habe er wie ein Eigentümer über eine fremde Sache verfügt.

Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, ob das Landgericht von einem rechtlich zutreffenden Begriff des Sich-Zueignens in § 246 StGB ausgeht. Für diesen Begriff ist wesentlich, dass der Täter die fremde Sache selbst oder den in ihr verkörperten Sachwert seinem eigenen Vermögen einverleibt (RGSt 61, 228, 232 f.; 62, 15; 67, 334; BGHSt 1, 262, 264; 16, 190, 192). Zwar ist nicht entscheidend, dass der Täter den Wert seines Vermögens erhöht, sich bereichert; denn die Unterschlagung ist, anders als der Betrug, keine Bereicherungsstraftat (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1968 – 4 StR 398/68). Eine Sache kann sich jemand auch dadurch zueignen, dass er sie in eigenem Namen unentgeltlich einem Dritten zuwendet (BGHSt 4, 236, 238; NJW 1954, 1295; LM Nr. 9 zu § 350 StGB). Jedoch liegt keine Unterschlagung vor, wenn jemand, ohne das eigene Vermögen zu verändern, eigenmächtig in fremdem Namen über eine fremde Sache verfügt oder sie preisgibt oder vernichtet, ohne irgend einen Vorteil oder Nutzen davon zu haben. Der nur eigenmächtig und pflichtwidrig Verfügende nutzt den wirtschaftlichen Wert der Sache nicht für sich aus, er ändert seinen Vermögensbestand nicht; der bloße Missbrauch einer tatsächlichen Verfügungsmacht ist daher noch kein Sich-Zueignen (RG aaO; BGHSt 4, 236, 239; LM Nr. 22 zu § 59 StGB).

Ob diese Voraussetzungen des § 246 StGB hier gegeben sind, kann den bisherigen Feststellungen des Landgerichts nicht entnommen werden. Sie lassen die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte das ihm lästig oder hinderlich gewordene Fahrzeug lediglich preisgeben wollte. Maßgebend ist, ob er den Wagen einem Dritten unentgeltlich überlassen wollte oder ob es ihm nur darauf ankam, sich seiner zu entledigen.

Im Übrigen ist die Revision, soweit sie sich gegen den Schuldausspruch richtet, unbegründet. Fehl geht insbesondere, was sie gegen die Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht vorbringt. Aus den Feststellungen des Landgerichts geht hervor, dass sich der Angeklagte von der Unfallstelle auch deshalb entfernt hat, um sich der Feststellung seiner Person und seines körperlichen Zustandes (er stand unter Alkoholeinfluss) zu entziehen. Damit ist der innere Tatbestand der Unfallflucht nachgewiesen. Dafür, dass sich der Angeklagte im Verbotsirrtum befunden haben könnte, ist nichts ersichtlich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats befreit auch die Befürchtung des Unfallbeteiligten, wegen einer anderen Straftat verfolgt oder festgenommen zu werden, ihn nicht von der Pflicht, am Unfallort Feststellungen abzuwarten (BGH VRS 10, 220; 11, 425; BGHSt 9, 267; ferner Urteil vom 27. September 1956 – 4 StR 290/56, bei Martin, DAR 1957, 64 f).

Jedoch muss der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden, da nicht auszuschließen ist, dass sich die im Fall █████████ hangte Einzelstrafe auf die Höhe der übrigen Strafen, insbesondere in dem zweiten Unterschlagungsfall, ausgewirkt hat. Im Fall der Unfallflucht wird außerdem § 27b StGB i. d. F. des Art. 106 des 1. StrRG zu beachten sein.

MayrMeyerSanders
BortzlerSpiegel

Zitiert (2)