Rückgabe an OLG wegen Wegfalls der Vorlagevoraussetzungen (§121 Abs.2 GVG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 527/68
- Datum
- 12.11.1969
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorlage einer Sache nach §121 Abs.2 GVG setzt das Fortbestehen einer entgegenstehenden Rechtsprechung voraus; fällt diese nicht mehr an, entfallen die Vorlagevoraussetzungen.
Wenn das Gericht, dessen abweichende Auffassung die Vorlegung begründete, erklärt, an dieser Ansicht nicht mehr festzuhalten, ist die Vorlegung nicht mehr begründet.
Entfallen die Voraussetzungen der Vorlegung, hat der BGH die Sache der vorlegenden Instanz zur eigenen Entscheidung zurückzugeben.
Die Mitteilung eines Oberlandesgerichts über die Aufgabe einer zuvor vertretenen Rechtsauffassung beseitigt die auf dieser Divergenz beruhende Verweisungsbefugnis nach §121 Abs.2 GVG.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 527/68 in der Strafsache gegen den Kaufmann Jürgen ███ aus [REDACTED], geboren am ██ 1940 in ███, wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Vorlegungsbeschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Oktober 1968 (2 Ss 285/68) nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. November 1969
Tenor
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Koblenz zur eigenen Entscheidung zurückgegeben.
Gründe
Das Oberlandesgericht Koblenz sah sich an der von ihm beabsichtigten Entscheidung durch die vom Oberlandesgericht Celle in dessen nicht veröffentlichtem Urteil vom 12. Juni 1967 (2 Ss 181/67) vertretene Rechtsauffassung gehindert. Es hat daher die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Auf dessen Anfrage hat jedoch der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle am 7. Oktober 1969 mitgeteilt, dass er an seiner Ansicht nicht mehr festhalte. Nach Abgabe dieser Erklärung sind die Voraussetzungen der Vorlegung entfallen (BGHSt 14, 319). Die Sache ist daher dem vorlegenden Gericht zur eigenen Entscheidung zurückzugeben.
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