Treffer
BGH Beschluss

Rückgabe an OLG wegen Wegfalls der Vorlagevoraussetzungen (§121 Abs.2 GVG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 527/68
Datum
12.11.1969
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Das OLG Koblenz legte eine Strafsache nach §121 Abs.2 GVG dem BGH vor, weil es durch eine abweichende Rechtsprechung des OLG Celle gehindert war. Das OLG Celle erklärte dem BGH anschließend, dass es an dieser Auffassung nicht mehr festhalte. Damit entfielen die Voraussetzungen der Vorlegung. Der BGH gab die Sache an das OLG Koblenz zur eigenen Entscheidung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorlage einer Sache nach §121 Abs.2 GVG setzt das Fortbestehen einer entgegenstehenden Rechtsprechung voraus; fällt diese nicht mehr an, entfallen die Vorlagevoraussetzungen.

2

Wenn das Gericht, dessen abweichende Auffassung die Vorlegung begründete, erklärt, an dieser Ansicht nicht mehr festzuhalten, ist die Vorlegung nicht mehr begründet.

3

Entfallen die Voraussetzungen der Vorlegung, hat der BGH die Sache der vorlegenden Instanz zur eigenen Entscheidung zurückzugeben.

4

Die Mitteilung eines Oberlandesgerichts über die Aufgabe einer zuvor vertretenen Rechtsauffassung beseitigt die auf dieser Divergenz beruhende Verweisungsbefugnis nach §121 Abs.2 GVG.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 527/68 in der Strafsache gegen den Kaufmann Jürgen ███ aus [REDACTED], geboren am ██ 1940 in ███, wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Vorlegungsbeschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Oktober 1968 (2 Ss 285/68) nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. November 1969

Tenor

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Koblenz zur eigenen Entscheidung zurückgegeben.

Gründe

Das Oberlandesgericht Koblenz sah sich an der von ihm beabsichtigten Entscheidung durch die vom Oberlandesgericht Celle in dessen nicht veröffentlichtem Urteil vom 12. Juni 1967 (2 Ss 181/67) vertretene Rechtsauffassung gehindert. Es hat daher die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Auf dessen Anfrage hat jedoch der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle am 7. Oktober 1969 mitgeteilt, dass er an seiner Ansicht nicht mehr festhalte. Nach Abgabe dieser Erklärung sind die Voraussetzungen der Vorlegung entfallen (BGHSt 14, 319). Die Sache ist daher dem vorlegenden Gericht zur eigenen Entscheidung zurückzugeben.

MeyerSandersSpiegel
MayrHürxthal