Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 527/67
- Datum
- 08.12.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflicht des Gerichts, verfügbare Beweismittel zu nutzen, entsteht nur, wenn die Umstände es gebieten; bloße abweichende Auffassung der Verteidigung reicht nicht aus.
Hält das Gericht eine Tatsache für unerheblich, muss die Ablehnung eines Beweisantrags die tatsächlichen oder rechtlichen Gründe erkennen lassen; ein Unterlassen dieser Begründung ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn hieraus ein Verteidigungsnachteil resultiert.
Die Berührung des Geschlechtsteils eines 13-Jährigen in wollüstiger Absicht, auch über der Kleidung, erfüllt den Tatbestand der vollendeten Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB).
Bedingter Vorsatz hinsichtlich des Alters des Opfers liegt vor, wenn der Täter das Risiko, dass das Opfer noch nicht 14 Jahre alt ist, billigend in Kauf nimmt oder ihm das Alter gleichgültig ist.
Angriffe, die im Wesentlichen die freie tatrichterliche Beweiswürdigung rügen, sind für die Revision regelmäßig unbeachtlich, soweit sie nur die Gewichtung der Indizien betreffen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 22. Juni 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 527/67
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Edmund ██ aus ████████, dort geboren am ██ 1929, wegen Unzucht mit Kindern.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Dezember 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Neifer als beisitzende Richter, ███ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. Juni 1967 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten am 28. März 1963 wegen Unzucht mit einem Kind (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) verurteilt. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens hat es nunmehr den Schuldspruch aufrechterhalten, den Strafausspruch des Urteils vom 28. März 1963 aufgehoben und den Angeklagten unter Einbeziehung einer anderen Strafe zu einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.
I. Verfahrensrüge:
Die Verteidigerin des Angeklagten hat am Schluss der Hauptverhandlung nach Wiedereintritt in die Beweisaufnahme folgenden Beweisantrag gestellt:
„Der Zeuge ███████ hat in der Hauptverhandlung vom 20.6.1967 behauptet, er habe den Angeklagten seit dem 5.8.1962 insbesondere immer daran wiedererkannt, dass er auf seiner linken Stirnseite Narben habe. Diese Narben stammen aus einem operativen Eingriff, der vor etwa 1 Jahr von Herrn Dr. Albert ███ in ████ vorgenommen wurde. Der Angeklagte hat diese Narben weder am 5.8.1962 noch am █ Zu einem späteren Zeitpunkt will der Zeuge den Angeklagten bis zur erneuten Hauptverhandlung nicht mehr gesehen haben.
Es wird deshalb beantragt, Herrn Dr. █████, der von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden wird, darüber zu vernehmen, ob und wann er die Operation an dem Angeklagten vorgenommen hat und ob der Angeklagte vor dem Eingriff tatsächlich an der gleichen Stelle Narben hatte.
Die Vernehmung wird ergeben, dass der Eingriff im letzten Jahr vorgenommen worden ist und dass zuvor keinerlei Narben an der linken Stirnseite vorhanden waren.“
Das Landgericht hat den Beweisantrag abgelehnt, weil die Behauptung, die Narben am Kopf des Angeklagten stammten von einem operativen Eingriff, der vor etwa einem Jahr vorgenommen worden sei, so behandelt werden könne, als sei sie wahr. In den Urteilsgründen ist dazu ausgeführt:
„Dass der Zeuge ███████ den Angeklagten an Narben am Kopf erkannt hat, hat der Zeuge entgegen dem Vorbringen der Verteidigung in dem Beweisantrag vom 22. Juni 1967 nicht ausgesagt. Der Zeuge hat lediglich erklärt, dass ihm jetzt die Narben am Kopf des Angeklagten auffielen.“
Die Revision beanstandet, dass die Strafkammer den Zeugen ███ nicht nochmals befragt und den Beweisantrag abgelehnt hat. Sie macht geltend, dadurch seien § 244 Abs. 2 und 3 StPO verletzt. Die Rüge kann keinen Erfolg haben.
Die Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn bestimmte Umstände, die dem Gericht bekannt waren oder bekannt sein mussten, dazu drängten, ein verfügbares Beweismittel zur Klärung einer bestimmten für die Entscheidung erheblichen Tatsache zu benutzen. Umstände, die es der Strafkammer hätten nahelegen müssen, den Zeugen ███████ nochmals zu befragen, waren hier jedoch nicht vorhanden. Allein deswegen, weil die Verteidigerin des Angeklagten zu erkennen gegeben hatte, dass sie darüber, was der Zeuge ausgesagt hatte, anderer Auffassung sei als das Gericht, war dieses nicht verpflichtet, den Zeugen nochmals zu hören. Eine solche Verpflichtung hätte nur dann bestanden, wenn das Gericht selbst Zweifel an der Richtigkeit seiner Auffassung vom Ergebnis der Zeugenvernehmung gehabt hätte. Die Urteilsgründe ergeben jedoch, dass die Strafkammer in dem hier fraglichen Punkt keinerlei Zweifel hatte. Sie war daher nicht genötigt, den Zeugen nochmals zu hören. Der eindeutig auf Vernehmung eines Arztes gerichtete Beweisantrag konnte auch nicht als Antrag auf nochmalige Befragung des Zeugen ███████ ausgelegt werden.
Bedenken begegnet allerdings die Behandlung des Beweisantrages. Das Landgericht hat ihn im Grunde deswegen abgelehnt, weil es seiner Auffassung vom Ergebnis der Vernehmung des Zeugen ███████ zufolge die zu beweisende Tatsache als für die Entscheidung unerheblich ansah. Dies ergibt sich aus den Urteilsgründen. Der Revision ist zuzugeben, dass diese Auffassung des Gerichts in dem auf den Beweisantrag ergangenen Beschluss nicht zum Ausdruck gekommen ist. Erachtet das Gericht eine Tatsache für unerheblich, so muss der Ablehnungsbeschluss erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen sie für unerheblich gehalten wird, damit sich der Angeklagte und sein Verteidiger auf die Ansicht des Gerichts einstellen können (BGHSt 2, 286). Darauf, dass dies hier nicht geschehen ist, kann jedoch das Urteil nicht beruhen. Es muss davon ausgegangen werden, dass sich die Strafkammer bei der Beratung über den Beweisantrag mit der abweichenden Auffassung der Verteidigerin über das Ergebnis der Zeugenvernehmung auseinandergesetzt hat und dabei zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Verteidigerin den Zeugen missverstanden hat. Hiervon hätte es diese zwar unterrichten müssen. Es ist jedoch nicht erkennbar, welche Möglichkeiten dann der Verteidigerin zur Verfügung gestanden hätten, die Ansicht des Gerichts zu bekämpfen. Ein Antrag auf nochmalige Vernehmung des Zeugen ██████████ wäre aussichtslos gewesen. Die Strafkammer hätte ihn unter Hinweis darauf ablehnen können, der Zeuge sei bereits vernommen und dass sie keine Zweifel über den Inhalt und den Sinn seiner Aussage in dem fraglichen Punkt habe (RGSt 57, 322; BGH GA 1958, 305; BGH bei Dallinger, MDR 1952, 18; BGH NJW 1960, 2156). Dass es der Verteidigerin gelungen wäre, das Gericht durch Gegenvorstellungen von der Richtigkeit ihrer Auffassung zu überzeugen, oder auch nur die Überzeugung des Gerichts zu erschüttern, erscheint nach der Sachlage ausgeschlossen. Der Zeuge ██████ hatte von Anfang an immer nur den Angeklagten als Täter wiedererkannt, der damals noch keine Narbe am Kopf hatte. Er hat die Narbe bis zur Hauptverhandlung vom 22. Juni 1967 als Erkennungsmerkmal nie erwähnt, obwohl das nahegelegen hätte, wenn er den Angeklagten an ihr erkannt zu haben gemeint hätte. Es ist daher höchst unwahrscheinlich, dass er nunmehr plötzlich die Narbe als Wiedererkennungsmerkmal bezeichnet hätte.
Nach allem ist der Angeklagte in seiner Verteidigung nicht unzulässig beschränkt worden.
II. Sachrüge:
Auch in sachlich-rechtlicher Beziehung gibt das Urteil keinen Anlass zur Beanstandung. Das Landgericht hat auf Grund seiner Feststellungen mit Recht ein vollendetes Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB angenommen. Die Berührung des Geschlechtsteiles eines 13-jährigen Jungen in wollüstiger Absicht, sei es auch über der Kleidung, ist eine vollendete unzüchtige Handlung. Ob der Angeklagte die Absicht hatte, noch weiter zu gehen, ist für die Schuldfrage belanglos.
Auch der innere Tatbestand des Verbrechens ist rechtsirrtumsfrei nachgewiesen. Die Strafkammer hat den Begriff des bedingten Vorsatzes nicht verkannt. Sie hat nicht nur festgestellt, dass dem Angeklagten das Alter seines Opfers gleichgültig war, sondern, dass er es gebilligt und in Kauf genommen hat, dass der Junge noch keine 14 Jahre alt war. Gerade bei Tätern, denen das Alter ihrer Opfer gleichgültig ist, liegt eine solche Annahme sehr nahe, zumal der Zeuge ███████ nach den Feststellungen damals noch sehr jugendlich aussah. Sie bedurfte daher keiner ausführlichen Begründung.
Im Übrigen enthält die Revisionsbegründung nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Es ist kein Widerspruch, wenn die Beständigkeit von Zeugenaussagen als Anzeichen für die Glaubwürdigkeit bei verschiedenen Zeugen je nach der Persönlichkeit der Zeugen, den Umständen und dem Gegenstand der Aussagen unterschiedlich bewertet wird.
| Rotberg | Mayr | Neifer | |||
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