Revision gegen Strafausspruch bei versuchter Nötigung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 527/62
- Datum
- 15.02.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die gesetzliche Mindeststrafe von sechs Monaten nach § 240 StGB kommt nur bei Vorliegen eines besonders schweren Falls der Nötigung in Betracht.
Fehlt die Feststellung eines besonders schweren Falls, ist die Strafe nach dem allgemeinen Strafrahmen zu bemessen, der Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht.
Wird der gesetzliche Strafrahmen durch das Urteil fehlerhaft angewandt, ist der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.
Eine Verfahrensrüge, die nicht substantiiert ausgeführt wird, ist unbeachtlich.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 12. Oktober 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Friseurgehilfen Theodor aus [REDACTED], dort geboren am █████████ 1925, wegen versuchter Nötigung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Februar 1963, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Dr. Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ ███ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 12. Oktober 1962 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchter Nötigung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich.
Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen.
Beim Strafausspruch ist das Landgericht davon ausgegangen (UA S. 8), die gesetzliche Mindeststrafe für vollendete Nötigung betrage sechs Monate Gefängnis. Das trifft aber nach § 240 StGB nur zu, wenn es sich um einen besonders schweren Fall der Nötigung handelt. Sonst ist die Nötigung schlechthin mit Gefängnis oder mit Geldstrafe bedroht.
Einen besonders schweren Fall der versuchten Nötigung hat das Landgericht nicht angenommen. Dass die Voraussetzungen dafür vorlägen, ist auch sonst nicht ersichtlich.
Das Landgericht wird daher, vom gesetzlichen Strafrahmen ausgehend, die Strafe neu zu bestimmen haben.
| Krumme | Seibert | Börtzler | |||
| Martin | Flitner |