Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Totschlags verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 526/89
- Datum
- 19.12.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme niedriger Beweggründe bei der Abgrenzung von Mord zu Totschlag erfordert eine sorgfältige Prüfung; tatrichterliche Würdigungen hierzu sind vom Revisionsgericht nur anfechtbar, wenn sie offensichtlich unvertretbar sind.
Das Vorliegen eines Realitätskontakts und das Erkennen der Tatfolgen durch den Täter schließen das Fehlen niedriger Beweggründe oder eine fehlende Steuerungsfähigkeit der Emotionen nicht automatisch aus.
Bei der Anwendung von §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB sind versuchsbezogene Umstände (Nähe zur Vollendung, Gefährlichkeit) maßgeblich, doch rechtfertigt eine Gesamtwürdigung innerhalb des tatrichterlichen Spielraums eine Strafmilderung.
Alkoholisierung und Spontanat wirkungen sind bei der Bewertung von Schuld und Motiven zu berücksichtigen; die Einschätzung ihrer Auswirkungen auf Steuerungsfähigkeit bleibt wesentlich tatrichterliche Beurteilung.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 23. Juni 1989
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 526/89 in der Strafsache gegen Ronald ███ aus █████████ ██, geboren am ██████ 1961 in ███████, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Dezember 1989, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Knoblich, Dr. Laufhütte, Goydke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Staatsanwältin ██ ██ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███ als Verteidiger, Justizangestellte ████████ der Verhandlung, Justizamtsinspektor ██████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 23. Juni 1989 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Nach den Feststellungen sprang der Angeklagte den Geschädigten, den Nebenkläger Torsten ████████, grundlos von hinten an, wodurch dieser zu Boden fiel. Der Angeklagte setzte sich auf ihn, hielt ihn an den Handgelenken fest und beschimpfte ihn. Obwohl hierfür kein Grund vorlag, bat Torsten ████ den Angeklagten um Entschuldigung; er „zappelte“ dabei und versuchte, seine Hände frei zu bekommen. Plötzlich zog der Angeklagte ein feststehendes, doppelschneidiges Messer mit einer 12 cm langen und 2 cm breiten Klinge aus der Tasche.
Durch den Einsatz des Messers wollte der Angeklagte den ███████████ zur Ruhe bringen. Der Angeklagte hielt Torsten ███████ das Messer an den Hals, worauf dieser ██████████ ███ ██████ Hand des Angeklagten festzuhalten versuchte. Um sich zu befreien, hob Torsten ██████ seinen Körper etwas an und stieß dem Angeklagten die Knie in den Rücken, wobei dieser leicht nach vorne fiel. Der Angeklagte setzte sich wieder aufrecht, hob den rechten Arm und stieß das Messer schräg von unten nach oben ca. 6 bis 10 Zentimeter tief zwischen die 5. und 6. rechte Rippe von Torsten, wobei er dessen Tod billigend in Kauf nahm.
Durch den Stich wurde Torsten ███ lebensgefährlich verletzt. Er konnte jedoch durch eine sofort durchgeführte Notoperation gerettet werden.
Die Beschwerdeführerin rügt, dass das Schwurgericht den Angeklagten nicht wegen versuchten Mordes verurteilt und dass es die Strafe nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert habe, obwohl „der Versuch um Haaresbreite vor der Vollendung stand“. Die Rügen sind unbegründet.
a) Das Schwurgericht hat ersichtlich – obwohl es dies nicht ausdrücklich ausgesprochen hat – angenommen, der Angeklagte habe aus objektiv niedrigen Beweggründen gehandelt. Diese Beurteilung der Tat hätte an sich näher dargelegt werden müssen, zumal bei einer „Spontantat“ die Annahme niedriger Beweggründe besonders sorgfältiger Prüfung bedarf (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 11 mit weit. Nachw. bei Holtz MDR 1988, 1001; StV 1989, 151). Das Motiv, das Tatopfer durch den Einsatz des Messers „zur Ruhe zu bringen“, kann allerdings – auch bei einer Spontantat – einen niedrigen Beweggrund darstellen, z. B. wenn der Täter sich damit „zum Herrn über Leben und Tod aus reiner Willkür aufwerfen“ will oder aus „übersteigertem Geltungsdrang“ handelt (vgl. Lackner StGB 18. Aufl. § 211 Anm. 3 a bb unter Hinweis auf BGH NJW 1971, 571 und BGH bei Dallinger MDR 1975, 542). Dies kann jedoch hier offen bleiben, weil die Beurteilung des Schwurgerichts, die dahin geht, der Angeklagte sei sich jedenfalls der Umstände, die sein Handeln besonders verwerflich machen würden, nicht bewusst gewesen, und er habe seine emotionalen Regungen nicht gedanklich erfassen und willensmäßig steuern können (vgl. dazu Lackner aaO mit Nachw.), als vertretbare tatrichterliche Wertung vom Revisionsgericht aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und daher hinzunehmen ist.
Das Schwurgericht hat insoweit darauf abgestellt, „dass der Angeklagte den Tatentschluss spontan und ohne Plan aus der Situation heraus fasste“ und dass er „unter erheblichem Alkoholeinfluss stand“. Es hat insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht „bereits bei dem ersten Angriff auf den Nebenkläger (damit ist ersichtlich das Anspringen und Zu-Boden-Werfen gemeint) mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte“ (UA 28). Das lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 4, 11 und 12). Dem steht auch nicht entgegen, dass das Schwurgericht bei der Prüfung der Schuldfähigkeit ausgeführt hat, der Angeklagte habe „den Realitätskontakt beibehalten“ (UA 27) und seine Alkoholisierung sei „nicht so schwerwiegend“ gewesen, dass er „die Folgen seines Verhaltens nicht hätte erkennen können“ (UA 26). Das Erkennen der Tatfolgen durch den Angeklagten vermag einen Rückschluss auf seine Erwägungen bei der Tat nicht zu begründen.
b) Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung stand. Zwar weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass bei der Beantwortung der Frage, ob die Strafe nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern ist, den wesentlich versuchsbezogenen Umständen besondere Bedeutung zukommt (vgl. BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 2 und 4). Das hat das Schwurgericht jedoch nicht verkannt; denn es hat ausgeführt, dass „die Tatvollendung nahelag und der Versuch sehr gefährlich war“ (UA 30). Wenn es gleichwohl aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter eine solche Milderung für vertretbar hielt, überschritt es damit nicht den dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsrahmen.
c) Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu Gunsten (oder zu Lasten) des Angeklagten ergeben. Da das Schwurgericht von einem Strafrahmen bis zu acht Jahren und vier Monaten statt richtig bis zu acht Jahren und fünf Monaten ausgegangen ist, hat sich auf die Bemessung der in der Mitte dieser Strafrahmen liegenden Strafe ersichtlich nicht ausgewirkt.
| Salger | Laufhütte | Meyer-Goßner | |||
| Knoblich | Goydke |