Revision im Gebrauchtwagenhandel: Betrug/Kommissionsuntreue bestätigt, Tenor berichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 526/71
- Datum
- 16.03.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt wird.
Bei der Abgrenzung zwischen Kaufvertrag und Verkaufsvermittlungs-/Kommissionsvertrag ist der wirkliche Parteiwille zu erforschen; die Auslegung darf sich nicht allein am verwendeten Formulartext orientieren (vgl. §§ 133, 157 BGB).
Der Zweifelssatz (in dubio pro reo) gilt nur bei unbehebbaren Beweisschwierigkeiten hinsichtlich entscheidungserheblicher Tatsachen, nicht jedoch im Bereich rechtsfehlerfreier Vertragsauslegung auf Grundlage festgestellter Umstände.
Eingehungsbetrug setzt voraus, dass der Täter bereits bei Vertragsschluss die Absicht hat, die versprochene Leistung nicht oder nicht vollständig zu erbringen; Kommissionsuntreue knüpft demgegenüber an ein absichtliches Handeln zum Nachteil des Kommittenten bei der Ausführung des Auftrags an.
Ein Vermögensschaden bzw. eine Vermögensgefährdung kann auch dann bejaht werden, wenn der Täter möglicherweise zahlungsfähig ist, aber der fehlende Erfüllungswille den Wert einer kurzfristig fälligen Forderung erheblich mindert.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 24. Juni 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 526/71
in der Strafsache gegen ███ aus █████, den Gebrauchtwagenhändler Bodo dort geboren ████████████████, zur Zeit in Haft, wegen Betrugs u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März 1972, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bortzler Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hirxthal Bundesrichter Salger Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ████ als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. Juni 1971 wird verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, dass es statt „ohne Führerschein“ „ohne Fahrerlaubnis“ heißen muss:
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in acht Fällen, wegen Kommissionsuntreue in sechs Fällen, wegen Urkundenfälschung und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
I. Die nicht ausgeführte Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) ist unzulässig.
II. Nach den Feststellungen der Strafkammer schloss der als Gebrauchtwagenhändler tätige Angeklagte „je nach Wunsch des Kunden einen Formularvertrag zum Ankauf oder zur Vermittlung eines Fahrzeuges“ ab (UA 3) und verlangte sodann – häufig nach Leistung einer Anzahlung – die sofortige Aushändigung des Kraftfahrzeugs des veräußerungswilligen Eigentümers und der dazugehörigen Kraftfahrzeugpapiere. Bei Abschluss oder Abwicklung solcher Verträge handelte er vielfach absichtlich zum Nachteil seiner Vertragspartner.
Die Strafkammer hat – außer im Fall 18 – in allen dem Angeklagten in diesem Zusammenhang zur Last gelegten Fällen des Betruges und der Kommissionsuntreue widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze festgestellt, welche der beiden hier nur in Betracht kommenden Vertragsgestaltungen jeweils gewählt worden ist. Sie hat dabei den wirklichen Willen der jeweiligen Vertragspartner erforscht und sich nicht allein an dem Inhalt des häufig verwendeten Vertragsformulars „Auftrag zur Vermittlung eines Kraftfahrzeugverkaufes“ ausgerichtet. Dass sie in Einzelfällen (z. B. den Fällen 7 und 19) nach Ausschöpfung aller Beweismittel die Verträge letztlich entsprechend dem Inhalt des verwendeten Formulars als Verkaufs-Vermittlungsverträge beurteilt hat (§§ 133, 157 BGB), ist aus Rechtsgründen ebensowenig zu beanstanden wie die Einreihung der nur „pro forma“ zum Zwecke der Einsparung der sonst fälligen Mehrwertsteuer abgeschlossenen Vermittlungsverträge (z. B. Fall 2) als echte Kaufverträge (§ 117 Abs. 2 BGB). Dem Umstand, dass in vielen Verträgen kurzfristige feste Zahlungstermine vereinbart worden sind, musste die Strafkammer für die jeweilige Bestimmung des Vertrages als Kauf- oder Verkaufs-Vermittlungsvertrag keine besondere Bedeutung zumessen, weil der Angeklagte wiederholt seinen Vertragspartnern erklärt hatte, er habe bereits einen Kunden für das Fahrzeug (UA 4), so dass durch die Verpflichtung zur Bezahlung des vereinbarten Preises innerhalb weniger Tage die Annahme eines Kommissionsgeschäfts nicht ausgeschlossen wurde. Dagegen durfte sie unbedenklich die Vereinbarung einer für Kommissionsgeschäfte (im Allgemeinen) üblichen Verkaufsprovision für ihre Überzeugung ausschlaggebend sein lassen, dass ein Vermittlungsauftrag erteilt worden ist, insbesondere wenn feststand, dass es sich nicht um einen „pro forma“-Vertrag gehandelt hat.
2. Der von der Revision in diesem Zusammenhang angeführte Grundsatz in dubio pro reo kommt nicht zum Tragen, denn er gilt nur bei unbehebbaren Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der festzustellenden Tatsachen, nicht aber im Bereich der auf richtiger Gesetzesanwendung beruhenden Vertragsauslegung (vgl. Löwe/Rosenberg/Schäfer, StPO, 22. Aufl. Einl. Kap. 11 S. 149). Die hier für die Vertragsauslegung maßgebenden tatsächlichen Umstände hat die Strafkammer jedoch zweifelsfrei festgestellt.
3. Soweit dem Angeklagten beim Abschluss von Kaufverträgen der Vorwurf des Betruges gemacht worden ist, hat die Strafkammer in jedem einzelnen Fall der Verurteilung dargelegt, dass der Angeklagte bereits bei Abschluss des Vertrages die Absicht hatte, diesen – entgegen seinen Versprechungen – nicht oder nicht vollständig zu erfüllen (Eingehungsbetrug). Dagegen hat sie in den Fällen der Verurteilung wegen Kommissionsuntreue nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 Börsengesetz ausdrücklich nur festgestellt, dass der Angeklagte bei der Ausführung der Vermittlungsaufträge seines Vorteils wegen absichtlich zum Nachteil der jeweiligen Kommittenten gehandelt hat. Wenn sie hierbei dem Angeklagten zum Beweis seiner vorsätzlichen Handlungsweise ganz allgemein zum Vorwurf machte, dass er „bei der Ausführung seiner Aufträge nicht einmal die Vereinbarungen eingehalten hat, die er bei Abschluss des Vertrages persönlich versprochen und ausdrücklich zugesagt hat“ (UA 34), so kann dies nicht dahin verstanden werden, dass der Angeklagte auch in den Fällen der Kommissionsuntreue von vornherein nicht willens war, die Kommissionsverträge zu erfüllen, er sie vielmehr nur als Täuschungsmittel benutzte, um in den Besitz der Kraftfahrzeuge zu gelangen (Betrugshandlung). Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe folgt vielmehr, dass die Strafkammer sich sehr wohl der Bedeutung der subjektiven Einstellung des Angeklagten für die rechtliche Bewertung seiner Taten bewusst war. Sie hat deshalb bereits in der Einleitung der Urteilsgründe ausgeführt, dass der Angeklagte „mehrfach“ – somit nicht in allen Fällen – davon ausging (nämlich bei Vertragsschluss), „die eingegangenen Verpflichtungen nicht oder nur zum geringen Teil zu erfüllen“ (UA 4).
4. Die getroffenen Feststellungen reichen aus, um in jedem Einzelfall den Eintritt eines Vermögensschadens oder einer Vermögensgefährdung zu bejahen, auch wenn im Einzelnen nichts über die Zahlungsfähigkeit des zahlungsunwilligen Angeklagten ausgeführt ist. Seine Einlassung, er habe seinen Angestellten in mehreren Fällen Gelder zur Bezahlung seiner Verpflichtungen gegenüber seinen Kunden übergeben, die Beträge seien jedoch möglicherweise unterschlagen worden, hat das Landgericht für alle Fälle, in denen der Angeklagte sich darauf berufen hat, ohne Rechtsirrtum widerlegt (UA 33/34). Die hiergegen teilweise mit neuem tatsächlichem Vorbringen gerichteten Angriffe der Revision richten sich in unzulässiger Weise gegen die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.
III. Das weitere Vorbringen der Revision zum Schuldspruch gibt nur in den nachstehenden Fällen noch Anlass zu Einzelausführungen, im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet.
1. Fall 2: Die Strafkammer hat ausgeführt, dass der Angeklagte auf den vereinbarten Kaufpreis von 2.600,– DM, dessen Zahlung er innerhalb drei Tagen versprochen hatte, insgesamt – also unter Einrechnung der Anzahlung von 500,– DM – nur 1.496,30 DM bezahlt hat und nicht berechtigt war, eine Vermittlungsprovision von 20 % des Kaufpreises (520,– DM) in Abzug zu bringen. Damit hat sie die Behauptung des Angeklagten, „der Betrag sei damit voll abgerechnet“, hinreichend widerlegt. Ein „offensichtlicher Rechenfehler“ ist, entgegen dem Vorbringen der Revision, nicht zu erkennen. Auch ist ihre Feststellung, dass der Angeklagte von vornherein nur einen „geringen Teil“ des Kaufpreises habe bezahlen wollen (UA 6), mit der Höhe des gezahlten Betrages vereinbar, denn sie bezieht sich allein auf die Absicht des Angeklagten zur Zeit des Vertragsschlusses und hat nicht die später tatsächlich erbrachten Zahlungen von insgesamt mehr als der Hälfte des Kaufpreises zum Inhalt. Das Fehlen des Erfüllungswillens des möglicherweise zahlungsfähigen, jedoch nicht zahlungsbereiten Angeklagten minderte hier den Wert der Restkaufpreisforderung erheblich, weil ihre Zahlung binnen drei Tagen vereinbart war und der Gläubiger innerhalb dieser Frist seine Forderung nicht gerichtlich hätte durchsetzen können, wobei er im Hinblick auf das verwendete Vertragsformular (Vermittlungsvertrag statt Kaufvertrag) noch Beweisschwierigkeiten ausgesetzt gewesen wäre.
2. Fall 3: Indem der Angeklagte entgegen den getroffenen Vereinbarungen, das Fahrzeug verschlossen abzustellen, abzumelden und zum Verkauf anzubieten, es noch für Geschäftsfahrten über eine Strecke von fast 2000 km benutzt hat oder durch andere benutzen ließ, hat er absichtlich zum Nachteil des Kommittenten gehandelt. Dabei ist es unerheblich, ob er das Fahrzeug ohne den Kfz-Brief vereinbarungsgemäß hätte abmelden können (vgl. § 25 Abs. 4 Satz 2 StVZO).
3. Fall 6: Die Feststellungen über die Willensrichtung der Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages und über die Absprache in der Wohnung des Beschwerdeführers beruhen ersichtlich auf den Bekundungen der Ehefrau ████, die von ihrem Ehemann stets über die Vorgänge unterrichtet worden ist (UA 10). Auch in diesem Fall hatte der Geschädigte die volle Kaufpreisforderung gegen den zahlungsunwilligen Angeklagten, der nicht davor zurückschreckte, gefälschte Quittungen vorzulegen, nur mit erheblichen Schwierigkeiten durchsetzen können.
4. Fall 7: Der von der Revision behauptete Widerspruch besteht nicht. Dass der Zeuge ████ sofort nach dem „Verkauf“ des Wagens nach Berlin gefahren ist, schließt nicht aus, dass später noch Rücksprachen mit dem Angeklagten stattgefunden haben, deren Zeitpunkt im Urteil nicht erwähnt zu werden brauchte.
5. Fall 8: Dass der Angeklagte „seinem Vorhaben entsprechend“ einen Vermittlungsvertrag abgeschlossen hat, hat das Landgericht ersichtlich nicht aus der Einlassung des Angeklagten, der sich auf fehlende Erinnerung berief, geschlossen, sondern daraus, dass sich der Angeklagte eine Provision ausbedungen hatte. Der Verurteilung des Angeklagten wegen Kommissionsuntreue steht nicht entgegen, dass das Urteil zu diesem Fall keine ausdrückliche Feststellung darüber enthält, ob der Angeklagte den Vermittlungsvertrag ausgeführt und das Fahrzeug verkauft hat. Abgesehen davon, dass die Zahlung des Festpreises innerhalb einer bestimmten Frist vereinbart war, hat sich der Angeklagte selbst nicht darauf berufen, er habe keinen Käufer für das Fahrzeug gefunden und sei deshalb dem Kommittenten nicht zur Herausgabe des Verkaufserlöses verpflichtet gewesen. Er hat vielmehr durch die Vorlage einer gefälschten Quittung behauptet, er habe eine Restzahlung von 1.000,– DM geleistet.
6. Fall 14: Auch wenn der Angeklagte in diesem Fall sich auf fehlende Erinnerung berufen hat, kann er eingeräumt haben, dass er das Fahrzeug als Käufer übernommen habe, falls das Geschäft zu den ihm vorgehaltenen Bedingungen zustande gekommen sei.
7. Fall 16: Ob, wie die Revision behauptet, ein Widerspruch darin liegt, dass nach den Urteilsgründen der Kaufpreis einerseits hinterlegt (UA 21), andererseits dem Angeklagten ausgezahlt worden sein soll (UA 22), ist unklar, da der Hinterleger nicht genannt worden ist. Für die Verurteilung des Angeklagten wegen Kommissionsuntreue ist dies nicht entscheidend, denn der Angeklagte hat sich nach den Feststellungen trotz Mahnung seitens seines Auftraggebers nicht um eine ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts bemüht. Dieser führt noch immer einen Rechtsstreit um den hinterlegten Kaufpreis (UA 21/22). Der Angeklagte hat so absichtlich zum Nachteil seines Auftraggebers gehandelt.
8. Fall 17: Ob der Kaufpreis nur 4.700,– DM betragen und die weiteren 800,– DM dem Verkäufer Franzen als Darlehen zur Verfügung gestellt werden sollten, ist für die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes als Betrug ebenso ohne Bedeutung wie die Frage, ob die Firma █████████, deren Inhaber der Angeklagte war, damals bereits aufgelöst war. █████████ hat dem Angeklagten den Besitz an dem Wagen übertragen und als Gegenleistung einen angesichts der fehlenden Erfüllungsbereitschaft des Angeklagten wertlosen Anspruch erlangt. Da die Finanzierungsbank die Schuldübernahme durch den Angeklagten ersichtlich nicht genehmigt hat, blieb ihr Franzen weiterhin zur Zahlung der noch offenstehenden Schuld verpflichtet (§ 415 BGB).
9. Fall 18: Da nach der ursprünglichen Vereinbarung der Pkw gegen Geld ausgetauscht werden, also Leistung Zug um Zug erfolgen sollte, liegt der Vermögensschaden in diesem Fall nicht, wie die Strafkammer offenbar annimmt (UA 25), schon in dem Abschluss des Vertrags vom 9. Juni 1970. Er wurde vielmehr erst dadurch herbeigeführt, dass sich der Geschädigte am 10. Juni 1970 dazu überreden ließ, dem zahlungsunwilligen Angeklagten Fahrzeug und Papiere ohne sofortige Bezahlung des verlangten Festpreises auszuhändigen. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht gewillt war, dem Veräußerer ████████████ Gegenleistung für die Übergabe des Kraftwagens zukommen zu lassen – sei es den Kaufpreis aus einem Kaufvertrag, sei es den Festpreis aus einem Kommissionsvertrag –, kommt es auf die rechtliche Bewertung des Vertrages als Kaufvertrag oder Kommissionsgeschäft hier nicht entscheidend an.
10. Fall 21: Ob der Beschwerdeführer den Wagen verkauft hat, ist ohne Bedeutung. Konnte er ihn bis zum Erlass der einstweiligen Verfügung nicht mehr verkaufen, hätte er ihn zurückgeben müssen.
11. Bei einer Verkehrskontrolle am 5. August 1969 hat der Angeklagte einen gefälschten Führerschein vorgezeigt, „weil er zu dieser Zeit nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war“ (UA 31). Das Landgericht hat ihn deshalb zutreffend wegen Urkundenfälschung und wegen eines damit in Tatmehrheit (BGH VRS 30, 135) begangenen Vergehens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG verurteilt (UA 33), wobei hier nur die Nummer 1 des Absatzes 1 dieser Bestimmung in Betracht kommt, die das Fahren ohne Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat. Der Senat hat demgemäß die Urteilsformel berichtigt.
III. Die Strafzumessungserwägungen lassen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen, insbesondere genügt die Begründung für die Gesamtstrafe (UA 37), die erheblich hinter der Summe der Einzelstrafen zurückgeblieben ist, hier den Erfordernissen des § 75 Abs. 1 Satz 2 StGB.
| Spiegel | Meyer | Hirxthal | |||
| Bortzler | Salger |