Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Entziehung der Fahrgastbeförderung durch BGH

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 526/70
Datum
03.12.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern, in dem ihm zugleich die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung entzogen wurde. Der BGH hob diesen Entzug auf, weil die Entziehung der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung der Verwaltungsbehörde und nicht dem Strafgericht vorbehalten ist. Die weitergehende Revision wurde verworfen; sonstige Rechtsfehler ergaben sich nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entziehung der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 15d StVZO) kann nicht allein durch ein strafgerichtliches Urteil angeordnet werden; hierfür ist die Verwaltungsbehörde zuständig (§ 15k StVZO).

2

Die Sperrwirkung zwischen Verwaltung und Gericht erstreckt sich nicht auf die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung; abweichende gerichtliche Maßnahmen sind insoweit unzulässig.

3

Ein nach § 42l StGB ausgesprochenes Fahrverbot mit weiterreichenden Folgen darf nicht zur Schlechterstellung des Beschuldigten gegenüber der Verwaltung führen; § 358 Abs.2 StPO verhindert eine solche Anwendung, wenn dadurch schwerere Rechtsfolgen eintreten.

4

Bei der Revision ist eine Aufhebung des Urteils nur insoweit geboten, als die angefochtene Maßnahme in eine der Verwaltungsbehörde vorbehaltene Zuständigkeit eingreift; ansonsten bleibt das Urteil in den übrigen Teilen bestehen, sofern keine weiteren Rechtsfehler vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt, 15. Juli 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 526/70 in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Herbert S. ███ ██ aus ███, geboren am █████ in ████████, wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 15. Juli 1970 aufgehoben, soweit ihm die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung entzogen worden ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr für das Revisionsverfahren um ein Drittel ermäßigt.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten, der sich u. a. als Fahrer eines Schulbusses an Kindern vergangen hatte, unter Freisprechung im Übrigen wegen Unzucht mit Kindern in drei Fällen, davon in zwei Fällen fortgesetzt handelnd, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Zugleich hat es ihm gemäß §§ 42 m und n StGB die Erlaubnis zur Beförderung von Fahrgästen entzogen und auf eine Sperrfrist von fünf Jahren erkannt.

Die auf das Strafmaß beschränkte Revision des Angeklagten hat nur einen Teilerfolg.

1. Die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 15 d StVZO) kann nicht für sich allein durch gerichtliche Entscheidung nach § 42 m StGB entzogen werden (BGHSt 6, 183). Dabei kann hier dahinstehen, ob auch nach der Einführung des § 42 n Abs. 2 (durch Art. 1 Nr. 3 des 2. StrVerkSichG vom 26.11.1964) und des § 111 a Abs. 1 Satz 2 StPO (durch Art. 2 Nr. 5 EGOWiG vom 24.5.1968) an allen in dieser Entscheidung niedergelegten Grundsätzen festzuhalten ist. Jedenfalls ist es allein der Verwaltungsbehörde vorbehalten, gemäß § 15 k StVZO nur die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung ohne die allgemeine Fahrerlaubnis zu entziehen (Müller/Rüth, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. 1969, § 15 k StVZO Rdn 2; Floegel/Hartung/Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl. 1969, § 15 k StVZO Anm. 1; Krumme/Sanders/Mayr, Straßenverkehrsrecht, 1970, § 4 StVG Anm. VII 14a). Das kommt durch die Neufassung des § 4 Abs. 2 S. 2 StVG (durch Art. 4 Nr. 1 des 2. StrVerkSichG) und des § 15 k Abs. 2 StVZO (durch Art. 1 Nr. 13 der VO vom 21.7.1969, BGBl I S. 845) zum Ausdruck. Die Sperrwirkung des § 4 Abs. 2 StVG und des § 15 b Abs. 2 StVZO, die grundsätzlich die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden beschränkt, um gegenüber den Gerichten abweichende Entscheidungen zu verhindern, gilt für die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht (vgl. auch Amtl. Begr. zum 2. StrVerkSichG, BT-Drucks. IV/651, S. 38, und zur VO vom 21.7.1969, VerkBl. 1969, 396).

Der Senat braucht auch nicht zu entscheiden, ob das Verbot der Fahrgastbeförderung auf § 42 l StGB gestützt werden könnte. Vorliegend steht dem jedenfalls das Verbot der Schlechterstellung entgegen (§ 358 Abs. 2 StPO). Das gemäß § 42 l StGB ausgesprochene Verbot, Fahrgäste zu befördern, hat weiterreichende Folgen, als sie von einem bloßen Entzug der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung ausgehen. Ein Verstoß gegen ein Berufsverbot ist ein Vergehen (§ 145 c StGB). Eine Personenbeförderung ohne oder nach Entzug der besonderen Fahrerlaubnis ist jedoch nur eine Ordnungswidrigkeit (§§ 15 d, 69 a Abs. 1 Nr. 10 StVZO, § 24 StVG).

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.

BortzlerMeyerSpiegel
MayerHürxthal