Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 526/68
- Datum
- 24.01.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision gegen ein Strafurteil ist unbegründet, wenn die tatrichterlichen Feststellungen und die von ihm getroffene Beweiswürdigung widerspruchs- und denkfehlerfrei sind; der Revisionsgerichtshof darf diese nicht durch eine eigene Würdigung ersetzen.
Erkenntnis- und Identifizierungsfragen liegen in der Bindungswirkung der tatrichterlichen Würdigung und werden im Revisionsverfahren nur bei unlösbaren Widersprüchen oder Denkfehlern beanstandet.
Bei der Strafzumessung wirkt sich ein mögliches Mitverschulden eines anderen Beteiligten grundsätzlich zugunsten des Verurteilten; es ist jedoch nur zu berücksichtigen, wenn das Mitverschulden erheblich ist und das Schuldmaß wesentlich mindert.
Der Tatrichter muss ein nur als möglich angesehenes Mitverschulden nicht gesondert ausführen, wenn das Verschulden des Verurteilten in solcher Weise überwiegt, dass eine Berücksichtigung des Mitverschuldens auf das Strafmaß keinen wesentlichen Einfluss hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 15. August 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 526/68 in der Strafsache gegen den Arbeiter Gerhard ████ aus ████████████, geboren am ███████ 1928 in ███, wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Januar 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt Landgerichtsrat ███████ bei der Verkündung des Urteils als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. August 1968 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (§§ 222, 230, 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 1 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis wurde ihm mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen.
Die Revision des Angeklagten, der Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.
1. Die Strafkammer hat die Gesichtspunkte, die ihr die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten vermittelt haben, widerspruchs- und denkfehlerfrei dargelegt. Das gilt auch für die Beweisführung, mit der die Kammer darlegt, dass der Angeklagte das Steuer des verunglückten Wagens geführt hat. Der von der Revision insoweit behauptete „unlösbare Widerspruch“ liegt nicht vor. Der Zeuge █████████, der mit ███ ███████████ zur Schule gegangen war, hat klar erkannt, dass der auf der Fahrerseite Sitzende nicht ███ █████ war. Dass er gleichwohl diesen auf dem Beifahrersitz nicht als seinen Schulfreund erkannt hat, lag nach den Urteilsfeststellungen an den sehr schweren Verletzungen, die das Gesicht des ██ █████████████ hatten. Im Übrigen versucht die Revision, die rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung des Landgerichts durch ihre eigene zu ersetzen; das ist unzulässig.
2. Die Strafzumessung gibt zu Bedenken ebenfalls keinen Anlass. Das gilt auch für die Frage der Berücksichtigung einer etwaigen Mitschuld des Mitangeklagten ███. Das Urteil führt aus, dem Angeklagten Lau habe ein schuldhaftes Verhalten „nicht nachgewiesen werden können“. Das führte zwar einerseits dazu, dass der Angeklagte Lau nicht verurteilt werden konnte. Andererseits kann eine solche Verfahrenslage aber auch geeignet sein, sich innerhalb der Strafzumessung zugunsten der für schuldig befundenen an dem Unfall-Beteiligten mildernd auszuwirken. Auch ein nur als möglich angesehenes Mitverschulden eines anderen Beteiligten kommt dem Angeklagten im selben Umfang zugute wie ein sicher festgestelltes. Da indessen das Mitverschulden erheblich sein muss, wenn es bei der Strafzumessung berücksichtigt werden soll, ist es hier unschädlich, dass das Urteil insoweit keine Ausführungen enthält. Nach den Feststellungen hatte der Mitangeklagte ███ rechtzeitig und „deutlich für den nachfolgenden Verkehr zu erkennen“ (UA S. 5, vgl. auch UA S. 13) sein linkes Blinklicht gesetzt, gleichzeitig seine Geschwindigkeit verringert, dann etwa 50 m vor der Kreuzung in den Rückspiegel geschaut und sich daraufhin nach links eingeordnet. Zur Kreuzung hin verminderte ███ seine Geschwindigkeit weiter, schaltete kurz vor dem Abbiegen herunter und trat auf die Bremse, so dass er noch eine Geschwindigkeit von nur 10 bis 15 km/h einhielt. Das Landgericht lässt es offen, ob ███ nun, als er vor dem Abbiegen nochmal in den Rückspiegel schaute, möglicherweise dessen toten Winkel nicht berücksichtigt hat. Selbst wenn dies zuträfe, müsste die Kammer bei der Frage der Mitschuld davon ausgehen, dass die Nichterörterung des Mitverschuldens hier keinen Rechtsfehler darstellt. Im vorliegenden Fall wiegt die Schuld des Angeklagten (Fahren unter Alkoholeinfluss, Überholen trotz erkennbarer Abbiegeabsicht des Lau) so schwer, dass das Landgericht selbst ein möglicherweise zu bejahendes Mitverschulden nicht hätte zu berücksichtigen brauchen. Der Vorwurf des Mitverschuldens muss gegenüber einem besonders grobem Verschulden des Angeklagten erheblich ins Gewicht fallen; der gegenüber dem Angeklagten erhobene Schuldvorwurf muss durch eine etwaige Mitschuld wesentlich gemindert werden können (BGH 4 StR 303/57, Beschluss vom 3. Juli 1957; BGHSt 3, 218; BGH VRS 15, 436, 437). Da diese Voraussetzung hier ersichtlich nicht gegeben ist, stellt es keinen Rechtsfehler dar, wenn die Strafkammer die Frage der Mitschuld offenbar nur stillschweigend und nicht auch nach außen erkennbar geprüft und dann verneint hat. Ob ein etwaiges Mitverschulden eines anderen Unfallbeteiligten sich auf die Strafe auswirkt, ist grundsätzlich eine vom Tatrichter zu entscheidende Frage.
| Justizangestellter | Bortzler | Spiegel | |||
| Rotberg | Mayr | Hürxthal |