Revision teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen Zuhälterei aufgehoben, Sexualdelikt bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 52/63
- Datum
- 11.09.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ausbeuterische Zuhälterei (erste Begehungsform des § 181a StGB) setzt voraus, dass der Täter durch Ausbeutung des unsittlichen Erwerbs der Dirne ganz oder teilweise seinen Lebensunterhalt bestreitet.
Eine überwiegend geschlechtliche Beziehung, bei der Zuwendungen nicht der eigentliche Inhalt der Verbindung sind, begründet keine Zuhälterei.
Bei fortdauernder Annahme erheblicher Vorteile kann Zuhälterei auch vorliegen, wenn neben eigennützigem Interesse ein im Wesentlichen gleich starkes, von Zuneigung getragenes Interesse besteht.
Sind die Feststellungen dazu, ob und inwieweit der Täter von den Zuwendungen seinen Lebensunterhalt bestreitet oder ob ihn Ausnutzungsinteresse leitet, unvollständig, ist die Verurteilung wegen Zuhälterei aufzuheben und zurückzuverweisen.
Eine Verurteilung wegen versuchter Notzucht und vorsätzlicher Körperverletzung bleibt bestehen, soweit die Beweiswürdigung der Vorinstanz frei von Denkfehlern und Verstößen gegen Erfahrungsregeln ist.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 11. September 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus ██, genannt Vertretor Friedhelm ███, Kreis ████, geboren am ███████ 1933 in ██████, Kreis █████████, ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Zuhälterei u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. September 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Filitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 11. September 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Zuhälterei verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren wegen Zuhälterei und wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu insgesamt 1 Jahr und 9 Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Teil begründet.
I. Die Verurteilung wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung.
Die Darlegungen des angefochtenen Urteils hierzu halten rechtlicher Nachprüfung stand. Insbesondere ist auch die Beweiswürdigung des Landgerichts frei von Denkfehlern und von Verstößen gegen Erfahrungsregeln.
II. Die Verurteilung wegen Zuhälterei.
1. Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 1959 lernte der Angeklagte Hildegard ███████ kennen. Bald entspannen sich zwischen beiden intime Beziehungen mit fast täglichem Zusammentreffen. Der Angeklagte wusste, dass Hildegard ██ der Gewerbsunzucht nachging. Die Unkosten für gelegentliche gemeinsame Übernachtungen in Hotels, bei denen es zum Geschlechtsverkehr kam, trug zum Teil der Angeklagte, zum Teil tat es Hildegard ███████. Einige Tage, nachdem sie miteinander bekannt geworden waren, nahm der Angeklagte „laufend einige Male in der Woche“ Geldbeträge zwischen 5 und 30 DM (in Höhe von 30 DM indessen nur ein Mal) zu eigenem Verbrauch von Hildegard ███████ entgegen. Ende Februar 1960 endete das Verhältnis zwischen beiden.
2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen ausbeuterischer Zuhälterei (§ 181a StGB) nicht.
Ihr äußerer Tatbestand besteht in der ersten Begehungsform der Strafvorschrift darin, dass der Täter durch Ausbeutung des unsittlichen Erwerbs der Dirne ganz oder teilweise seinen Lebensunterhalt bestreitet (BGHSt 4, 316). Ein Mann, dessen Verbindung mit einer Dirne sich etwa wesentlich nur als geschlechtliche Beziehung darstellt, begeht keine Zuhälterei, wenn die Zuwendungen an ihn nicht der eigentliche Inhalt der Verbindung sind (BGH NJW 1953, 1923 Nr. 23; BGH LM § 181a Nr. 5). Bei fortdauernder Annahme erheblicher Vorteile aus dem Unzuchtserwerb einer Dirne liegt ausbeuterische Zuhälterei auch dann vor, wenn den Beziehungen des Mannes zur Dirne neben dem eigennützigen Interesse an ihrem Unzuchtsgewerbe und den daraus zu erzielenden Vorteilen ein im Wesentlichen gleich starkes, von der Zuneigung zu ihr getragenes Interesse zugrunde liegt (BGHSt 15, 37).
Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, ob der Angeklagte von Hildegard ██ im dargelegten Sinne teilweise seinen Lebensunterhalt bezogen hat. Nach der Schilderung des Tathergangs im angefochtenen Urteil hat Hildegard ███████ dem Angeklagten anscheinend nur geringere Geldbeträge „in nicht mehr genau feststellbarem Umfang“ aus ihrem Unzuchtsverdienst gegeben. Der Angeklagte hat aber zur Tatzeit etwa 1.000 DM monatlich verdient. Verhältnismäßig geringe wirtschaftliche Vorteile mögen eher dafür sprechen, dass für deren Gewährung persönliche Zuneigung für den Angeklagten ausschlaggebend war.
Das Urteil lässt ferner nicht erkennen, ob es dem Angeklagten auf die Ausnutzung des von Hildegard ███████ aus ihrem unzüchtigen Gewerbe erworbenen Entgelts ankam. Es behandelt das Wesen seiner persönlichen Beziehungen zu ihr nicht ausreichend. Das Landgericht hätte sich darüber äußern müssen, ob das Interesse des Angeklagten an den Zuwendungen für seine Beziehungen zu Hildegard ███████ in dem dargelegten Sinne wesentlich war.
Da die vom Landgericht getroffenen Feststellungen unvollständig sind, ist die Sache, soweit der Angeklagte wegen Zuhälterei verurteilt worden ist, an das Landgericht zurückzuverweisen. Aufgehoben werden musste auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe. Mit ihrer Aufhebung entfällt die Entscheidung über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.
Bestehen bleiben kann dagegen die wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verhängte Einzelstrafe. Ihre Höhe ist, wie die Strafzumessungsgründe erkennen lassen, durch die Verurteilung des Angeklagten wegen Zuhälterei nicht beeinflusst worden.
Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.
| Lang-Hinrichsen | Jagusch | Dr. Filitner | |||
| Martin | Bortzler |