Verwerfung von Anträgen auf Revisionsentscheidung und Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 525/93
- Datum
- 17.09.1993
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist nur zulässig, wenn er binnen der dort vorgeschriebenen Zweiwochenfrist beim zuständigen Gericht eingeht.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass der Antrag fristgerecht gestellt wird; bei Versäumnis ist die Wiedereinsetzung unzulässig.
Die Nachholung der versäumten Handlung nach § 45 Abs. 2 StPO muss innerhalb der Antragsfrist erfolgen; eine erst nach Ablauf dieser Frist vorgenommene Nachholung schließt die Wiedereinsetzung aus.
Das bloße Unterlassen des Verteidigers, eine Revisionsbegründung einzureichen, begründet nicht automatisch ein unverschuldetes Fristversäumnis; der Betroffene muss darlegen, dass er den Verteidiger mit der weiteren Durchführung beauftragt hatte.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 11. Januar 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 525/93 vom 17. September 1993 in der Strafsache gegen ███ avs ████ geboren ████ Udo ███ 1963 █████████████████████ Zeit in Haft, wegen schweren Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. September 1993 gemäß § 46 Abs. 1 und § 346 Abs. 2
Tenor
Die Anträge des Angeklagten 1. auf Entscheidung des Revisionsgerichts, 2. ihm nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 11. Januar 1993 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, werden als unzulässig verworfen.
Gründe
Am 11. Januar 1993 hat das Landgericht den Angeklagten wegen schweren Raubes unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Durch Beschluss vom 3. Mai 1993 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss ist dem Angeklagten persönlich am 15. Juni 1993 in der Haftanstalt zugestellt worden.
1. Sein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist erst am 30. Juni 1993 und somit nicht mehr innerhalb der Zweiwochenfrist des § 346 Abs. 2 StPO beim Landgericht eingegangen; er ist deshalb unzulässig. Darüber hinaus ist er auch unbegründet, da innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO weder Revisionsanträge angebracht worden sind noch eine Revisionsbegründung erfolgt ist.
2. Ebenfalls verspätet und damit unzulässig ist auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist. Obwohl dem Angeklagten spätestens mit der Zustellung des Beschlusses vom 3. Mai 1993, mit dem die Revision als unzulässig verworfen worden ist, bekannt war, dass sein damaliger Verteidiger, Rechtsanwalt ███████, die Revision nicht begründet hatte, hat der Angeklagte nach einem Verteidigerwechsel erst am 7. Juli 1993 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Frist des § 45 Abs. 1 StPO ist mithin nicht eingehalten. Eine Nachholung der versäumten Handlung – Anbringen der Revisionsanträge und Revisionsbegründung – ist entgegen § 45 Abs. 2 StPO ebenfalls nicht innerhalb der Antragsfrist erfolgt, sondern erst am 29. Juli 1993.
Schließlich hat der Angeklagte auch keine Umstände vorgetragen, aus denen sich eine unverschuldete Fristversäumnis ergibt. Die bloße Tatsache, dass Rechtsanwalt █████ die Revision nicht begründet hat, reicht hierfür nicht aus. Sie besagt nämlich nichts darüber, ob der Angeklagte seinen damaligen Verteidiger nach einer – möglicherweise vorsorglich erfolgten Einlegung der Revision auch mit deren weiterer
Durchführung beauftragt hat. Aus dem bei den Akten befindlichen Schreiben von Rechtsanwalt ███████ an das Landgericht vom 4. Mai 1993 ergeben sich vielmehr Hinweise auf ein gegenteiliges Verhalten des Angeklagten.
| StPO | Meyer-Goßner | Tepperwien | |||
| Maatz | Salger | Tolksdorf |