Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Nebenklägerin in der Revisionsinstanz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 525/92
- Datum
- 24.11.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren und setzt in jeder Instanz die substantielle Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse voraus; hierfür ist grundsätzlich der vorgeschriebene Vordruck zu verwenden (vgl. § 397a Abs.1 StPO, § 119 ZPO, § 117 Abs.4 ZPO).
Die Bezugnahme auf eine in einer früheren Instanz abgegebene Erklärung kann in besonderen Fällen genügen, bedarf aber einer ausdrücklichen und konkretisierten Bezugnahme durch den Antragsteller.
Fehlt die erforderliche Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse, ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen; ein bloßer Hinweis auf bereits entstandene Auslagen rechtfertigt kein Abwarten der Entscheidung.
Prozesskostenhilfe kann nicht rückwirkend über den Zeitpunkt bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges und genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 525/92
vom 24. November 1992
in der Strafsache gegen ██████, dort geboren am 1956, wegen gefährlicher Körperverletzung
hier: Prozesskostenhilfeantrag der Nebenklägerin
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **24. November 1992
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.
Gründe
Der Nebenklägerin war die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung.
Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen.
Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es auch im Hinblick auf bisher der Nebenklägerin eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren nicht. Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NStZ 1985, 921; 1982, 446).
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