Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verworfen wegen Rechtsmittelverzichts und offensichtlicher Unbegründetheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 525/72
Datum
08.02.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Drei Angeklagte legten Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Essen ein. Die Revision des ersten Angeklagten wurde als unzulässig verworfen, weil er zuvor freiwillig auf Rechtsmittel verzichtet hatte. Die Revisionen der übrigen Angeklagten wurden als offensichtlich unbegründet verworfen. Zudem strich der Senat eine missverständliche Formulierung in der Urteilsformel zur Einbeziehung einer per Strafbefehl verhängten Geldstrafe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine wirksam erklärte und beim Gericht eingegangene Verzichtserklärung schließt die Zulässigkeit einer später erhobenen Revision aus; eine darauf gestützte Revision ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen.

2

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine substantiierten Rügen enthält, die Rechtsfehler in der Verurteilung aufzeigen.

3

Missverständliche oder widersprüchliche Formulierungen in der Urteilsformel, die den Eindruck einer Zusammenfassung mit gesondert verhängten Strafen erwecken, sind zu streichen, wenn die Vorinstanz keine Rechtsirrtümer bei der Strafzumessung begeht.

4

Die Feststellung von Angaben eines Angeklagten kann auf dessen Aussagen in der Hauptverhandlung sowie auf ergänzende Angaben anderer Verfahrensbeteiligter gestützt werden; diese Verwertbarkeit unterliegt der tatrichterlichen Beweiswürdigung.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 23. November 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 525/72 in der Strafsache gegen 1. den Spritzlackierer Heinz ██████ aus ██, dort geboren am ███████████ 1947, 2. den Monteur Jürgen B. ████, geboren am ███ ██████ in ██, 3. den Kraftfahrzeugschlossergesellen Karl-Dieter S. █████████ aus ███, geboren am ███ 1949 in ███, wegen Notzucht u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 1973 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten ███████ gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. November 1971 wird als unzulässig, die Revisionen der Angeklagten ████ und ████████████ gegen dieses Urteil werden als unbegründet verworfen.

In dem den Angeklagten ███████ betreffenden ersten Satz der Urteilsformel werden jedoch die Worte *„unter Einbeziehung der durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Essen-Borbeck vom 13. Januar 1971 – 8 Cs 9/71 verhängten Strafe, die gesondert bestehen bleibt“* gestrichen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Der Angeklagte ███████ hat am 24. November 1971 zu Protokoll eines Beamten der Justizvollzugsanstalt erklärt, dass er auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichte, und hat diese Erklärung eigenhändig unterschrieben. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er diese Erklärung nicht freiwillig abgegeben habe, sondern in unzulässiger Weise zu ihr veranlasst worden wäre oder bei ihr in seiner Handlungsfähigkeit beschränkt gewesen sei. Nachdem diese Verzichtserklärung noch am 24. November 1971 bei dem Landgericht eingegangen war, konnte er sich zu ihr nicht mehr in Widerspruch setzen. Seine später gleichwohl eingelegte Revision ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

2. Die Revisionen der Angeklagten ████ und ██████████████ sind offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat tritt den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem – den Verteidigern dieser beiden Angeklagten mitgeteilten – Schriftsatz vom 18. Januar 1973 bei. Er bemerkt nur Folgendes:

a) Die gegen den Angeklagten ██████ durch Strafbefehl vom 15. Januar 1971 verhängte Geldstrafe hat das Landgericht gerade nicht mit der jetzt gegen ihn erkannten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst. Das hat es frei von Rechtsirrtum begründet (UA S. 13). In der Urteilsformel muss daher die mindestens missverständliche Redewendung, dass die Geldstrafe „die gesondert bestehen bleibt“, „einbezogen“ werde, ersatzlos gestrichen werden.

b) Die Feststellung, was der Angeklagte S. (C.) bei seiner polizeilichen Einvernahme erklärt hat und unter welchen Umständen dies geschehen ist, kann zwar nicht auf den Bekundungen der Zeugin █████ beruhen, aber auf den Angaben, die der Angeklagte Schürmann selbst und der als Zeuge vernommene Polizeibeamte K. in der Hauptverhandlung auf Vorhaltungen hin gemacht haben.

MeyerMayrHurxthal
BortzlerSpiegel