Treffer
BGH Revisionsurteil

Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr: Aufklärungspflicht zu Sichtweite und Bremsweg

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 525/60
Datum
27.01.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung nach einem nächtlichen Zusammenstoß mit einem Fußgänger nahe eines Zebrastreifens verurteilt. Mit der Revision rügte er u.a. die Verletzung der Aufklärungspflicht und Fehler der Geschwindigkeits-/Sichtweitenberechnung. Der BGH hob das Urteil mit Feststellungen auf, weil die tatrichterlichen Berechnungen (Sichtweite, Blockierspur/Bremsweg, Messmethode) widersprüchlich bzw. unbegründet waren und ein Augenschein zu den Beleuchtungsverhältnissen fehlte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bestimmung der im Dunkeln zulässigen Geschwindigkeit ist die tatsächlich feststellbare Erkennungsweite maßgeblich; widersprüchliche Feststellungen zur Sichtweite tragen eine Verurteilung nicht.

2

Das Tatgericht hat die Grundlagen technischer Schlussfolgerungen (insbesondere zur Gleichsetzung von Blockierspur und Bremsweg sowie zur Bremsverzögerung) nachvollziehbar darzulegen und zu begründen.

3

Erfordern die Sicht- und Beleuchtungsverhältnisse an der Unfallstelle die Beurteilung der Erkennbarkeit eines Hindernisses, kann ein unterlassener Augenschein einen Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) begründen.

4

Bei der Auswertung von Bremsspuren sind Messfehler auszuschließen; insbesondere ist zu klären, ob die Spur an Hinter- oder Vorderrädern beginnt und ob eine Korrektur um die Fahrzeuglänge erforderlich ist.

5

Lässt sich ein Verstoß gegen die Sichtfahrgebot-orientierte Geschwindigkeit nicht sicher nachweisen, ist alternativ zu prüfen, ob Unaufmerksamkeit (verspätetes Erkennen) oder eine unsachgemäße Bremsreaktion unfallursächlich und vorwerfbar war; deren Vorwerfbarkeit hängt u.a. von der Vorhersehbarkeit der Gefahrensituation ab.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 2. September 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Helmut H. ███ aus █████, geboren am ███ ███ ██ in ████████, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 2. September 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu einem Monat Gefängnis verurteilt worden. Seine auf die Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) und des sachlichen Rechts gestützte Revision ist begründet.

I.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts befuhr der Angeklagte am ██ ██ ████ gegen 22.25 Uhr mit seinem VW-Personenkraftwagen den Z[REDACTED]damm in ████, eine Schnell-Verbindungsstraße zwischen dem ██████ und der Bundesstraße. Sie führt durch wenig bebaute Gegenden und darf mit 70 km/h befahren werden. Diese Geschwindigkeit hielt auch der Angeklagte ein.

Der ███████████ wird von der dichter besiedelten ███ ██████ und etwa 25 m weiter westlich von einem Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) gekreuzt. Als sich der Angeklagte diesem Fußgängerüberweg von Westen her näherte, schickte sich der 72-jährige Wilhelm █████ zusammen mit seinem Bruder auf der nördlichen Seite des Z[REDACTED]dammes an, die Fahrbahn in südlicher Richtung zu überqueren, um zu der in der ██████ gelegenen, nahen Straßenbahnhaltestelle zu gelangen. Während sein Bruder zunächst bis zum Fußgängerüberweg ging, um auf diesem den Fahrdamm zu überschreiten, betrat Wilhelm ██████ die Fahrbahn etwa 7 bis 8 m vor dem Überweg und versuchte sie ungeachtet eines Zurufs seines Bruders, zu warten, noch vor dem nahenden, in seinem Scheinwerfer deutlich erkennbaren Kraftwagen des Angeklagten in schräger Richtung zu überqueren. Er bewegte sich mit eiligen Schritten, die „aber wegen seiner Körperfülle und seines hohen Alters keine schnelle Fortbewegung zuließen“.

2. Der Angeklagte war auf der etwa 9,60 m breiten und im Wesentlichen gerade verlaufenden Fahrbahn gefahren. Etwa 125 m vor der Kreuzung des Z[REDACTED]dammes mit der ██ ███████, zunächst mit aufgeblendeten Scheinwerfern, blendete er wegen eines entgegenkommenden Kraftwagens ab, der sich in diesem Augenblick etwa an dem bezeichneten Fußgängerüberweg befand. Er verminderte nach dem Abblenden seine Geschwindigkeit dadurch „gering“ – nach der Berechnung des Landgerichts (S. 3 UA) auf etwa 50 km/h –, dass er das Gas „etwas wegnahm“. Nach der Begegnung mit dem anderen Kraftfahrzeug erblickte der Angeklagte, noch mit abgeblendeten Scheinwerfern fahrend, den die Fahrbahn von links nach rechts (vom Angeklagten aus gesehen) überquerenden Wilhelm ███, der sich in diesem Augenblick unmittelbar westlich des Fußgängerüberwegs bewegte. Da er erkannte, dass ████ nicht stehenblieb, sondern weiter eilte, bremste er so stark, dass die Räder seines Kraftwagens blockierten.

Der Wagen erfasste den Fußgänger mit der linken Vorderseite etwa 1 bis 2 m vor dem Überweg, drückte ihn hoch und schleuderte ihn nach vorwärts weg, wo er etwa 6,50 m vor dem Fahrzeug mit schweren Verletzungen liegenblieb, an denen er kurz darauf im Krankenhaus starb. Der Angeklagte hatte seinen Wagen unter Hinterlassen einer Blockierspur von 19,15 bis 19,60 m (gemessen von deren Beginn bis zu den Vorderrädern des Wagens) „noch zur Hälfte auf dem Überweg“ zum Stehen gebracht.

3. Das Landgericht wirft dem Angeklagten vor, den Tod des Wilhelm ███ durch zu schnelles Fahren verschuldet zu haben. Nach seiner Ansicht hätte der Angeklagte die Geschwindigkeit seines Kraftwagens nach dem Abblenden auf 40 km/h herabsetzen müssen, um bei einer Sichtweite von „nur ca. 25 m“ und einer mittleren Bremsverzögerung eines Volkswagens von 5 m/s² unter Berücksichtigung einer „Schrecksekunde“, während der das Fahrzeug noch ungebremst weiterfuhr, vor dem Fußgänger halten zu können, den er „auf ca. 28 m“ erkannt habe. Diese Sichtstrecke errechnet die Strafkammer wie folgt: Die Länge der Blockierspur von etwa 19 m ergebe „bei den dortigen Straßenverhältnissen“ einen reinen Bremsweg von mindestens der gleichen Länge. Bei einer Bremsverzögerung von 5 m/s² bedeute das, dass die Geschwindigkeit des Angeklagten beim Ansprechen der Bremsen etwa 50 km/h betragen habe. Der Fußgänger sei aber etwa 14 bis 15 m nach dem Beginn der Blockierspur erfasst worden. Da der Angeklagte bei dieser Geschwindigkeit von der Wahrnehmung des Fußgängers bis zum Beginn der Blockierspur noch 14 m ungebremst durchfahren habe, müsse er den Fußgänger „mindestens 28–29 m“ vor der späteren Anstoßstelle erblickt haben.

Mit dem plötzlichen Auftreten von Fußgängern an der Unglücksstelle habe der ortskundige Angeklagte, so führt das Urteil aus, trotz der Natur des Z[REDACTED]dammes als Schnellverkehrsstraße wegen des Fußgängerüberwegs und wegen der Nähe einer Straßenbahnhaltestelle rechnen müssen. Er habe auch gewusst, dass „um diese Uhrzeit“ (22.25) in der Nähe der █████████ auf dem █████████ ein lebhafter Fußgängerverkehr herrsche.

Wäre der Angeklagte während des Abblendens nur mit der vom Landgericht für angemessen erachteten Geschwindigkeit von 40 km/h gefahren, so hätte er nach der Überzeugung des Tatrichters sein Fahrzeug vor dem die Straße überquerenden Wilhelm ███ zum Stehen bringen „können“.

II.

1. Auf die Verfahrensrüge wird, soweit erforderlich, bei der Erörterung der Sachrüge eingegangen werden.

2. Die der Bejahung der Schuldfrage zugrunde liegenden Erwägungen des Landgerichts (vorstehend I 2) sind in mehrfacher Hinsicht rechtlich angreifbar.

a) Nicht unbedenklich ist es schon, dass die Strafkammer einerseits feststellt, die Sicht des Angeklagten habe „bei abgeblendeten Scheinwerfern und unzureichender Fremdbeleuchtung, wie sie das Mondlicht an diesem Abend darstellte“, nur etwa 25 m betragen (S. 3 Mitte UA), andererseits aber aus der Blockierspur und der aus ihr gefolgerten Geschwindigkeit errechnet, der Angeklagte habe den Fußgänger auf „mindestens 28–29 m“ als Hindernis wahrgenommen (S. 3 unten UA). Konnte der Angeklagte den Fußgänger indes, gleichviel aus welchem Grund, tatsächlich auf größere Entfernung als 25 m erkennen, so ist der Berechnung der zulässigen Geschwindigkeit diese weitere Entfernung, nicht die kürzere von 25 m, zugrunde zu legen. Bei einer Sichtweite von 29 m und einer mittleren Bremsverzögerung von 5 m/s² hätte der Angeklagte bei Berücksichtigung einer (vom Landgericht irrtümlich als „Schrecksekunde“ bezeichneten) Reaktions- und Bremsansprechzeit von einer Sekunde immerhin mit etwa 45 km/h (12,5 m ungebremster Weg während der Reaktions- und Bremsansprechzeit + 15,5 bis 16 m reiner Bremsweg) statt mit nur 40 km/h fahren dürfen.

b) In diesem Zusammenhang gewinnt auch der Zweifel Bedeutung, ob das Landgericht bei der Feststellung der Sichtweite des Angeklagten dem Mondschein und der über der Kreuzung █████████████████████ angebrachten Gelblichtlampe ausreichend Rechnung getragen hat. Abgeblendetes (vorschriftsmäßiges) Scheinwerferlicht leuchtet die Fahrbahn schon bei völliger Dunkelheit auf mindestens 25 m aus; es kann im Einzelfall auch weiter reichen (vgl. BGH VRS 19, 282, 284). Eine hinzukommende Fremdbeleuchtung, wie Mondschein und eine Straßenlaterne, pflegt, auch wenn sie schwach ist, den Sichtbereich zu vergrößern. Auch das Landgericht hat das wohl im Ergebnis angenommen, wenn es – wie unter a) erörtert – aus Blockierspur und daraus errechneter Geschwindigkeit (von 50 km/h) folgert, der Angeklagte habe den die Straße überquerenden Wilhelm ███ auf „mindestens 28–29 m“ statt auf die bloße Reichweite des Scheinwerferlichts (25 m) wahrgenommen. Die Revision rügt aber unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 2 StPO – zu Recht –, dass die Strafkammer die Sichtverhältnisse an der Unfallstelle nicht durch einen Augenschein geprüft hat, bei dem insbesondere hätte geklärt werden können, ob und welchen Einfluss die über der Kreuzung ███████████████████ hängende Gelblichtlampe auf die Erkennbarkeit des verunglückten Fußgängers hatte.

c) Mit Erfolg wendet sich der Beschwerdeführer ferner dagegen, dass das Landgericht den seiner Geschwindigkeitsberechnung zugrunde gelegten Satz, die Länge der Blockierspur von etwa 19 m ergebe bei den dortigen Straßenverhältnissen einen reinen Bremsweg von mindestens gleicher Länge (S. 3 UA), nicht begründet hat. Dieser Satz versteht sich nicht von selbst, weil die Haftwirkung der Reifen bei dem durch Blockieren verursachten Gleiten im Allgemeinen geringer ist, als wenn sich die Räder bei äußerster Verzögerung noch drehen.

d) Zu Recht beanstandet die Revision auch, dass die Strafkammer von der gemessenen Länge der Blockierspur (etwa 19 m) die Länge des von dem Angeklagten gefahrenen Wagens nicht abgezogen hat. Im Urteil ist nicht gesagt, dass nur die Vorderräder blockierten; taten dies aber alle vier Räder des Wagens, dann begann in der Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen die Blockierspur bei den Hinterrädern, und sie endete bei den Vorderrädern. Ihre für die Errechnung der Geschwindigkeit des Angeklagten sowie der Anstoßstelle erhebliche Länge konnte nur in der Weise ermittelt werden, dass, falls auseinanderlaufende Abdrücke auf der Fahrbahn vorhanden waren, von Vorderrad zu Vorderrad oder von Hinterrad zu Hinterrad gemessen oder aber von der gemessenen Gesamtlänge der Spur die Wagenlänge abgezogen wurde. Aus einer Verkürzung der Blockierspur um die Wagenlänge ergäbe sich bei der vom Landgericht vorgenommenen Gleichsetzung von Blockier- und Bremsweg (S. 3 UA) eine niedrigere Geschwindigkeit des Angeklagten als 50 km/h.

Das wiederum wäre auf die Annahme des Landgerichts von Einfluss, der Angeklagte habe den Fußgänger Wilhelm ███ ██ auf eine Entfernung von „mindestens 28–29 m“ erblickt; denn die Strafkammer hat diese Entfernung dadurch ermittelt, dass es die Strecke, die der Angeklagte in der Reaktions- und Bremsansprechzeit noch ungebremst zurücklegte (14 m), aus einer Geschwindigkeit von 50 km/h errechnete und ihr einen Teil der Blockierspur von ihrem Beginn bis zur Anstoßstelle (14 bis 15 m) hinzuzählte. Abgesehen davon kann auch diese zuletzt genannte Längenangabe von demselben vorstehend aufgezeigten Fehler beeinflusst sein wie die Messung der gesamten Blockierspur (von rund 19 m); auch sie ist, falls die Blockierspur bei den Hinterrädern begann, um die Fahrzeuglänge zu kürzen, weil der Fußgänger von der Vorderseite des Kraftwagens erfasst wurde. Daraus könnte sich ein weiteres Bedenken gegen die Feststellung des Landgerichts ergeben, dass der Angeklagte den Fußgänger auf mindestens 28 bis 29 m erkannt hat.

e) Die dargelegten Unstimmigkeiten und Mängel zwingen zur Aufhebung des Schuldspruchs, ohne dass es auf das weitere Vorbringen der Revision ankommt.

3. Sollte sich in der neuen Hauptverhandlung nicht nachweisen lassen, dass der Angeklagte – unter Berücksichtigung auch einer von dem entgegenkommenden Kraftwagen ausgehenden Blendung – schneller gefahren ist, als ihm die Sichtweite bei abgeblendeten Scheinwerfern erlaubte, um sein Fahrzeug vor einem auf der Fahrbahn befindlichen Hindernis noch rechtzeitig anhalten zu können, so wird das Landgericht zu prüfen haben, warum der Angeklagte den Zusammenstoß mit dem Fußgänger gleichwohl nicht vermieden hat. Das könnte seinen Grund darin gehabt haben, dass er die Fahrbahn nicht aufmerksam genug beobachtet und deshalb den Fußgänger später erkannt hat, als ihm die Sichtweite an sich erlaubte – in diesem Fall wäre an seinem Verschulden nicht zu zweifeln –, oder aber darin, dass er unsachgemäß stark gebremst, dadurch das Blockieren der Räder verursacht und den Bremsweg verlängert hat. Ob ihm letzteres zum Verschulden anzurechnen wäre, hängt vor allem davon ab, ob er mit dem Auftauchen des später Getöteten an der Unfallstelle rechnen musste. Musste er das, wie das Landgericht an sich rechtsfehlerfrei bisher angenommen hat (S. 4 UA), und durfte er, was in der neuen Hauptverhandlung noch zu prüfen sein wird, nicht etwa erwarten, der Fußgänger werde vor der Straßenmitte im Laufen innehalten, um das nahende Fahrzeug vorbeifahren zu lassen (vgl. BGH VRS 19, 393, 394), so entschuldigt es ihn nicht, wenn er von der Gefahrenlage überrascht wurde und er im Schreck unsachgemäß heftig auf die Bremse trat.

MartinKrummeBörtzler
Lang-HinrichsenFlitner