Treffer
BGH Urteil

Arzt haftet strafrechtlich bei fehlender Einwilligung zur Hysterektomie-Notwendigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 525/57
Datum
28.11.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin griff den Freispruch eines Arztes an, der bei einer Myom-Operation den Gebärmutterkörper vollständig entfernte, ohne dass hierfür Einverständnis vorlag. Streitpunkt war, ob der Arzt die Einwilligung fahrlässig angenommen bzw. vor der OP zur möglichen Totalentfernung hätte aufklären müssen. Der BGH beanstandet, dass das LG die naheliegende Möglichkeit einer erforderlichen Hysterektomie und die Pflicht zur vorherigen Absicherung der Einwilligung nicht hinreichend geprüft hat. Auf die Revision wurde das Urteil mit Feststellungen aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein ärztlicher Heileingriff erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung und ist rechtswidrig, wenn eine wirksame Einwilligung des Patienten in den konkreten Eingriff fehlt.

2

Erkennt oder muss ein Arzt vor einer Operation die Möglichkeit erkennen, dass zur Zielerreichung ein wesentlich weitergehender Eingriff erforderlich werden kann, hat er den Patienten hierüber aufzuklären und dessen Einwilligung auch für diesen Fall einzuholen.

3

Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten über seinen Körper begrenzt das Heilhandeln; auch bei medizinischer Indikation darf ein folgenschwerer Eingriff nicht ohne vorherige Billigung vorgenommen werden, wenn die Einholung der Entscheidung rechtzeitig möglich ist.

4

Eine bloße Rücksichtnahme, den Patienten nicht „beunruhigen“ zu wollen, entbindet grundsätzlich nicht von der Pflicht, vor einem tiefgreifenden Eingriff eine informierte Einwilligung herbeizuführen.

5

Unterlässt der Arzt vor der Operation schuldhaft die Abklärung der Einwilligung für einen möglicherweise notwendigen schweren Eingriff und gerät dadurch intraoperativ in eine Lage, in der Nachfragen unzumutbar ist, kann dies eine fahrlässige Körperverletzung begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 13. Mai 1957

Rubrum

Für das Nachschlagewerk Für die Amtliche Sammlung Gesetz: StGB § 223 Rechtssatz: Entschließt sich ein Arzt zur Operation einer Kranken, um eine Gebärmuttergeschwulst bei ihr zu entfernen, ohne sich vorher trotz der erkennbaren Möglichkeit, dass die Geschwulst nur durch völlige Ausräumung des Gebärmutterkörpers beseitigt werden kann, des Einverständnisses der Kranken mit einem so weitgehenden Eingriff zu versichern, so begeht er fahrlässige Körperverletzung, wenn er diesen schweren Eingriff gleichwohl vornimmt.

4 StR 525/57

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Chefarzt des St. J___-Hospitals Dr. med. Arnold ███ aus ███, geboren am ██ ██ ██ in EC, wegen fahrlässiger Körperverletzung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. November 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ ██ ███ ████████████ ████████████████ bei der Verkündung als █████████ ████ ███████████████████, Justizangestellter (_)

Tenor

Auf die Revision der Nebenklägerin, Fräulein Elisabeth, wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 13. Mai 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Am 20. März 1954 nahm der Angeklagte eine Operation bei der Nebenklägerin vor. Eine vorausgegangene Untersuchung hatte bei ihr zur Feststellung einer doppelfaustgroßen Gebärmuttergeschwulst (Myom) geführt, zu deren operativen Entfernung er ihr riet. Während der Operation ergab sich, dass die Geschwulst nicht auf der Oberfläche der Gebärmutter saß, sondern mit ihr fest verwachsen war. Weil sie nicht anders als durch gleichzeitige Ausräumung der Gebärmutter beseitigt werden konnte, entfernte der Angeklagte den ganzen Gebärmutterkörper. Mit einem so weitgehenden Eingriff war die Nebenklägerin nicht einverstanden.

Dem Angeklagten war im Eröffnungsbeschluss eine fahrlässige Körperverletzung der Nebenklägerin zum Vorwurf gemacht: er habe auf Grund ihrer Untersuchung und der Besprechung mit ihr nicht annehmen können und dürfen, dass sie mit einer Entfernung der Gebärmutter einverstanden sei.

Die Strafkammer hat zwar sowohl die Tatbestandsmäßigkeit wie die Rechtswidrigkeit des Vorgehens des Angeklagten bejaht. Sie hat aber nicht für nachgewiesen erachtet, dass er die Einwilligung der Nebenklägerin mit dem weitgehenden Eingriff fahrlässigerweise angenommen habe. Sie hat ihn deshalb freigesprochen.

Hiergegen wendet sich die Nebenklägerin in ihrer Revision mit sachlich-rechtlichen Einwänden. Das Rechtsmittel muss zur Aufhebung des Urteils führen.

Die Strafkammer hat in Übereinstimmung mit der reichsgerichtlichen Rechtsprechung durch den ärztlichen Eingriff den äußeren Tatbestand einer Körperverletzung als erfüllt angesehen. Sie hat darüber hinaus auch insoweit im Einklang mit dem Reichsgericht die Rechtswidrigkeit dieses Eingriffs bejaht, weil die Beschwerdeführerin nicht damit einverstanden war (vgl. RGSt 25, 375; 38, 64; 61, 256). Diese Grundsätze der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof bereits gebilligt (vgl. Urteil des VI. Zivilsenats des BGH v. 10. Juli 1954 in NJW 1956, 1106). Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an, ohne dass er sich veranlasst sieht, die dagegen im Schrifttum geltend gemachten Einwände (siehe hierzu E. Schmidt „Der Arzt im Strafrecht“ in Lehrbuch der gerichtlichen Medizin von Ponsold, 1957 S. 35) zu erörtern.

Die Begründung der Strafkammer für den vermeintlichen Mangel des Nachweises dafür, dass der Angeklagte fahrlässigerweise das Einverständnis der Nebenklägerin mit der Ausräumung des Uterus angenommen habe, hält dagegen den Angriffen der Revision nicht stand.

a) Unberücksichtigt bleiben muss in diesem Rechtszug allerdings das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Angeklagte habe vor der Operation davon gesprochen, es gehe bei ihr nur um die harmlose Beseitigung eines „Myömchens“. Denn die Strafkammer hat im Gegenteil festgestellt, es sei dabei von einer doppelfaustgroßen Gebärmuttergeschwulst die Rede gewesen.

b) Trotzdem liegt eine Rechtsverletzung in der Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe schon vor der Operation davon ausgehen dürfen, die Nebenklägerin werde mit dem Eingriff, wie er ihn später ausführte, einverstanden sein.

Das Landgericht stützt diesen Schluss auf die Erwägung, der Angeklagte habe bei der 46-jährigen Kranken wegen ihres Alters und weil sie in den vorangegangenen Jahren bereits zwei Fachärzte wegen ihrer Beschwerden zu Rate gezogen habe, voraussetzen dürfen, „als reife einem Laien auf medizinischem Gebiet sonst zu erwarten war“.

Diese Erwägungen lassen die Erörterung der Frage vermissen, ob der Angeklagte bei der Besprechung mit der Nebenklägerin vor der Operation nicht an die naheliegende Möglichkeit hatte denken müssen und können, dass es sich bei der Geschwulst um ein mit der Gebärmutter fest verwachsenes Myom handelte und dass dann im Falle seiner Beseitigung eine völlige Entfernung der Gebärmutter unvermeidlich sein könne. Sollte sich ergeben, dass der Angeklagte sich dieser Möglichkeit hätte bewusst sein müssen, so wäre weiter zu prüfen, ob er dann nicht verpflichtet war, seine Patientin auf diese Möglichkeit hinzuweisen und sich ihres Einverständnisses mit dem vielleicht erforderlich werdenden und für sie folgeschweren Eingriff zu versichern. Dieser Pflicht wäre er nicht deshalb enthoben gewesen, weil er eine doppelfaustgroße Geschwulst festgestellt hatte und die Nebenklägerin dies vor der Operation wusste. Diese Tatsache rechtfertigte nicht ohne weiteres den Schluss des Angeklagten, Fräulein █████ █ werde schon mit der Entfernung ihrer Gebärmutter einverstanden sein, wenn allein dadurch auch die Geschwulst beseitigt werden konnte. Denn es ist möglich, dass ein Kranker eine selbst gefährliche Geschwulst an einem Organ seines Körpers als für die Beeinträchtigung der Lebensfunktionen weniger schwerwiegend ansieht als den Verlust des ganzen Organs.

Mag diese Einstellung für ihn selbst lebensbedrohlich und deshalb jedenfalls dann unverständlich sein, wenn er auch ohne das Organ weiterleben könnte; so muss sie doch von jedem, auch einem Arzt, in Betracht gezogen und beachtet werden. Das in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgte Recht auf körperliche Unversehrtheit fordert auch bei einem Menschen Berücksichtigung, der es ablehnt, seine körperliche Unversehrtheit selbst dann preiszugeben, wenn er dadurch von einem lebensgefährlichen Leiden befreit wird. Niemand darf sich zum Richter in der Frage aufwerfen, unter welchen Umständen ein anderer vernünftigerweise bereit sein sollte, seine körperliche Unversehrtheit zu opfern, um dadurch wieder gesund zu werden. Diese Richtlinie ist auch für den Arzt verbindlich.

Zwar ist es sein vornehmstes Recht und seine wesentlichste Pflicht, den kranken Menschen nach Möglichkeit von seinem Leiden zu heilen. Dieses Recht und diese Pflicht finden aber in dem grundsätzlichen freien Selbstbestimmungsrecht des Menschen über seinen Körper ihre Grenze. Es wäre ein rechtswidriger Eingriff in die Freiheit und Würde der menschlichen Persönlichkeit, wenn ein Arzt – und sei es auch aus medizinisch berechtigten Gründen – eigenmächtig und selbstherrlich eine folgeschwere Operation bei einem Kranken, dessen Meinung rechtzeitig eingeholt werden kann, ohne dessen vorherige Billigung vornähme. Denn ein selbst lebensgefährlich Kranker kann triftige und sowohl menschlich wie sittlich achtenswerte Gründe haben, eine Operation abzulehnen, auch wenn er durch sie und nur durch sie von seinem Leiden befreit werden könnte (so auch E. Schmidt a.a.O. S. 37).

Dem Urteil des Landgerichts ist die Auffassung zu entnehmen, dass der Angeklagte nicht bei dem Eingriff als solchem unabhängig von seinen vorausgegangenen Verhaltensweisen einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht habe.

Hiergegen bestehen keine Bedenken: Denn nach dem Beginn der Operation bot sich ihm ein Zustand der Leidenden, bei dem er dann, wenn er ihm unvermittelt gegenübergestellt gewesen wäre, ohne Fahrlässigkeit mit der Einwilligung der Kranken in die Entfernung des ganzen Gebärmutterkörpers hätte rechnen dürfen. Hätte er sich doch dann ihres Einverständnisses mit der Beseitigung des von einer Geschwulst durchwucherten Organs nur dadurch vergewissern können, dass er die bereits eingeleitete Operation unterbrach, um das Erwachen der Kranken aus der Betäubung abzuwarten und sie dann nach ihrem Einverständnis mit der Entfernung der Gebärmutter zu fragen. Dass der Angeklagte ein solches Vorgehen vom ärztlichen Standpunkt aus für bedenklich halten und deshalb ablehnen durfte, ist angesichts der Gefahren, die daraus der Patientin hätten erwachsen können, ohne weiteres einleuchtend.

Fahrlässig aber konnte er dadurch gehandelt haben, dass er es vor der Operation versäumte, sich der Zustimmung der Nebenklägerin zu der möglicherweise erst während des Eingriffs offenbar werdenden Notwendigkeit der Entfernung der Gebärmutter zu vergewissern. Durch dieses Versäumnis war er nach Beginn der Operation in eine Lage geraten, in der er die Nebenklägerin vernünftiger- und zumutbarerweise nicht mehr nach ihrem Einverständnis fragen konnte, sondern in diesem Zeitpunkt ohne Fahrlässigkeit glauben durfte, so wie er gehandelt zu haben. Diese Unterlassung lässt sich nicht ohne weiteres mit der Erwägung des Landgerichts entschuldigen, er habe vor der Operation „die Patientin nicht über das Notwendigste hinaus beunruhigen wollen“.

Die völlige Ausräumung der inneren Fortpflanzungsorgane einer Frau berührt ihre körperliche Unversehrtheit so tief, dass ein Arzt sie nicht durchführen darf, ohne zuvor – soweit möglich – ihre Einwilligung einzuholen. Dieser Pflicht ist er in der Regel auch dann nicht enthoben, wenn er glaubt, er könne sie nicht erfüllen, ohne seine Patientin durch die Aufklärung zu beunruhigen, die er ihr geben müsste, um sich ihres Einverständnisses zu vergewissern. Eine falsch verstandene Rücksicht kann sich nur allzu leicht nachträglich als eine der Leidenden unerwünschte Verheimlichung ihres wahren Zustandes herausstellen. Dies zeigt gerade das Versäumnis des Angeklagten, der es unterlassen hat, die Nebenklägerin in einer offenen Aussprache vor der Operation über die möglicherweise erforderlich werdende Beseitigung des Gebärmutterkörpers aufzuklären. Denn dieses Verhalten hat ihm nachträglich die schweren Vorwürfe der Beschwerdeführerin eingetragen. Das Unterlassen der Aufklärung ist umso weniger zu rechtfertigen, als es sich bei der Nebenklägerin, wie das Landgericht feststellt, um eine in reifem Alter stehende, intelligente und gewandte Frau handelte.

Übrigens lassen sich folgende Gedanken der Strafkammer nicht in Einklang bringen: Einerseits, der Angeklagte habe – wovon sie zu seinen Gunsten ausgeht – seine Patientin für so klug und in medizinischen Dingen erfahren gehalten, dass sie von vornherein mit dem späteren schweren Eingriff gerechnet habe; andererseits, der Angeklagte habe sie durch die Erörterung der etwaigen Notwendigkeit eines solchen Eingriffs nicht beunruhigen wollen. Denn wenn er davon ausging, sie rechne schon von sich aus mit der Notwendigkeit der Entfernung ihrer Gebärmutter, konnte er nicht der Meinung sein, sie durch die Mitteilung eines Sachverhalts zu beunruhigen, den sie bereits selbst, wie er glaubte, in Betracht zog.

Der Senat hält es nicht für angebracht und für eine zutreffende Entscheidung der Strafkammer auch nicht für erforderlich, ihr aus Anlass des vorliegenden Falles Richtlinien darüber zu geben, wie weit die Pflicht des Arztes zur Aufklärung eines Kranken reicht. Er weist insoweit auf die nach seiner Auffassung zutreffenden Grundsätze hin, die der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der bereits erwähnten Entscheidung (NJW 1956, 1106) dargelegt hat: Selbst wenn es Fälle geben sollte, in denen der Arzt der Pflicht zur Heilung des Kranken gegenüber derjenigen zu seiner Aufklärung den Vorrang einräumen darf, vielleicht sogar muss, weil er ihm durch die Aufklärung einen nicht wiedergutzumachenden gesundheitlichen Schaden zufügen würde, so bietet doch der von der Strafkammer festgestellte und sich vermutlich auch in der neuen Verhandlung ergebende Sachverhalt im vorliegenden Fall keinen Anhalt für die Annahme, es könne sich bei der Nebenklägerin um eine durch rechtzeitige Aufklärung ungewöhnlich gefährdete Kranke gehandelt haben.

Die Fehler in der rechtlichen Würdigung des Landgerichts, auf die in den vorausgegangenen Ausführungen (2 b) hingewiesen ist, enthalten einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils, der zu seiner Aufhebung führen musste.

Die Entscheidung entspricht auch dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Seibert Rotberg Sauer Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Flitner ist durch Erkrankung am Unterschreiben verhindert.

Zitiert von (2)