Hehlerei vs. Unterschlagung bei nachträglichem bösgläubigem Besitz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 525/56 und 4 StR 526/56
- Datum
- 21.02.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hehlerei setzt ein einverständliches Zusammenwirken zwischen Vortäter und Erwerber voraus; nur bei Übertragung der Verfügungsgewalt durch den Vortäter kann von einem abgeleiteten Erwerb i.S.d. § 259 StGB ausgegangen werden.
Erwirbt jemand eine gestohlene Sache zunächst zur Aufbewahrung ohne Kenntnis der Rechtswidrigkeit und nimmt er nach späterer Kenntnis eigenmächtig Verfügungsgewalt an, erfüllt dies nicht den Tatbestand der Hehlerei, sondern allenfalls den der Unterschlagung.
Der nachträgliche Eintritt bösgläubigen Wissens ändert einen ursprünglich gerechtfertigten Besitz nicht rückwirkend in einen hehlerischen Erwerb, wenn keine Überlassung der Verfügungsgewalt durch den Vortäter vorlag.
Für die Annahme von Hehlerei ist aus dem Gesamtzusammenhang heraus erforderlich, dass der Vortäter die Sache in der Absicht überließ, dem Erwerber fremde Verfügungsgewalt zu begründen; bloße Mitteilung der Herkunft ohne Überlassung genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 10. August 1956
Rubrum
Für das Nachschlagewerk: 2243 002 Für die Amtliche Sammlung!
§§ 259, 246 StGB
Aktenzeichen: 4 StR 525/56 und 4 StR 526/56
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 1957
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Bergmann ███, geboren am ███,
2.) den Autoschlosser Wilhelm ███ aus ███, geboren am ███,
wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
████████████████ ███ in der Verhandlung, ███ ████████████████ bei der Verkündung,
Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Leitsatz
Gibt der Dieb eine gestohlene Sache einem anderen, der nicht weiß, dass sie durch eine strafbare Handlung erlangt ist, zur Aufbewahrung und übt dieser nach Erlangung der Kenntnis von der strafbaren Herkunft der Sache, jedoch ohne einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter eine eigene, täterschaftliche Verfügungsgewalt über diese aus, so ist der Tatbestand der Hehlerei nicht erfüllt. Es kommt nur eine Bestrafung wegen Unterschlagung in Frage.
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 10. August 1956 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als sie wegen Hehlerei an einem Kraftrad (Fall Nr. 2) verurteilt worden sind;
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Der Angeklagte ███ ist wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen, wegen einfachen Diebstahls in einem Fall, wegen versuchten einfachen Diebstahls in 22 bzw. zwei Fällen und wegen Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten, der Angeklagte ███ wegen einfachen Diebstahls im Rückfall und Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen verurteilt worden.
Mit der Revision rügen die Angeklagten die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.
II.
Die Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften ist nicht dem Gesetz entsprechend begründet und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 StPO).
III.
Soweit sich die allgemeine Sachrüge des Angeklagten ███████ gegen die Verurteilung wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen (Fälle 1 und 28, UA 3 und 9), wegen einfachen Diebstahls (Fälle 22 und 23, UA 8), wegen versuchten einfachen Diebstahls in zwei Fällen (Fälle 21 und 26, UA 7 und 9) und wegen Hehlerei in einem Fall (Fall 24; UA S. 8) und die des Angeklagten ██ ████ gegen die Verurteilung wegen einfachen Diebstahls im Rückfall (Fälle 22 und 23, UA S. 8) richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.
IV.
Die Verurteilung der Angeklagten ███ und █████ wegen Hehlerei im Fall 2 (UA S. 3) hat insoweit Erfolg, als die Revision Erfolg haben musste. Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 1. November 1955 hatten die bereits rechtskräftig verurteilten Angeklagten ███████ und ██ ein Kraftrad gestohlen. Sie stellten es in dem Stall des Angeklagten ███, der von Beruf Autoschlosser ist, unter. ███ hatte zunächst den Wunsch geäußert, das gestohlene Rad zu einer Rennmaschine umzubauen. ███████ und █████ machten sich auch daran, diesem Plan entsprechend das Rad auseinanderzunehmen. Nach einigen Wochen erhielten die beiden davon Kenntnis, dass es gestohlen sei. Da ███ und ██ an der Maschine kein Interesse mehr hatten, schlugen █████ und ██ sie zusammen. Einen Teil verkauften sie an einen Schrotthändler; den Rest warfen sie in einen Kanal.
Das Landgericht hat beide Angeklagten der Hehlerei an dem Kraftrad gemäß § 259 StGB für schuldig erachtet. Sie hätten es in Kenntnis dessen, dass es durch Diebstahl erlangt worden sei, ihres Vorteils wegen an sich gebracht, indem sie es zerstörten und als Altmaterial verkauften.
Gegen diese Würdigung ergeben sich rechtliche Bedenken:
a) Hehlerei ist Aufrechterhaltung des durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenszustandes durch einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter. In diesem Zusammenwirken von Vortäter und Hehler besteht der innere Zusammenhang mit der Vortat, der für die Hehlerei in ihren Begehungsformen erforderlich ist (BGHSt 7, 134 [135]).
Die bisherigen Feststellungen lassen einen abgeleiteten Erwerb in diesem Sinne nicht erkennen. Nach ihnen erfuhren die Angeklagten, nachdem sie bösgläubig geworden waren, dass ██ und ███████ an dem Kraftrad kein Interesse mehr hatten. Das Urteil ergibt nicht, durch wen sie die Kenntnis erlangten. Hehlerei würde vorliegen, wenn die Vortäter ihnen hiervon Mitteilung machten und daraufhin die Maschine zur eigenen Verfügungsgewalt überließen. Dass dies der Fall gewesen sei, kann auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnommen werden. In dieser Richtung wird das Landgericht noch Feststellungen zu treffen haben.
b) Sollte sich ergeben, dass die Vortäter den Angeklagten eine Verfügungsgewalt in dieser Weise nicht eingeräumt, █████ und ██ sich vielmehr nach Eintritt der Bösgläubigkeit durch ihren eigenen selbständigen Entschluss die Verfügungsmacht angemaßt haben, so würden die Tatbestandsmerkmale der Hehlerei nicht erfüllt sein. Zwar hat ███ einen von den Vortätern abgeleiteten Besitz erlangt. Dieser war ihm jedoch nicht eingeräumt worden, damit er (oder ein Dritter, BGHSt 2, 355 [357]) über die Sache verfügen könne. Vielmehr sollte er das Rad aufbewahren und für ██ zu einer Rennmaschine umbauen. Überdies hatten die Angeklagten zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis davon, dass das Rad gestohlen war. Das spätere Erlangen dieser Kenntnis und die danach durch die Angeklagten erfolgte Inanspruchnahme eigener Verfügungsgewalt könnten bei dieser Sachlage nicht den ursprünglichen von den Vortätern abgeleiteten Besitz nachträglich in einen hehlerischen Erwerb umwandeln. Es würde sich dann um eine eigenmächtige, also nicht von den Vortätern abgeleitete Verfügungsgewalt handeln.
Die Entscheidungen des Reichsgerichts RGSt 55, 220 ff. und 56, 335 stehen mit dieser Auffassung nicht in Widerspruch. In ihnen hat es sich um Fälle gehandelt, in denen sich der Erwerb gestohlener Sachen ohne Wissen des Erwerbers durch dessen Angestellte von vornherein zur Begründung einer Verfügungsmacht für diesen, also einer abgeleiteten Verfügungsmacht, vollzogen hat. Der Geschäftsinhaber erfüllte dann dadurch den Tatbestand der Hehlerei, dass er die vom Gewerbegehilfen angekauften Sachen später als gestohlen erkannte und behielt. In diesen Fällen ist der innere Zusammenhang mit der Vortat dadurch gegeben, dass der Angestellte die Sachen für den Geschäftsherrn vom Vortäter erwarb. Als ein ebenso zu behandelndes Beispiel nennt RGSt 55, 220 den Haushaltsvorstand, dem von der Ehefrau oder den Kindern ohne sein Wissen Sachen in den Haushalt eingebracht werden. An einem solchen einverständlichen Zusammenwirken mit dem Vortäter in dem Sinne, dass dieser die gestohlenen Sachen zwecks Begründung fremder Verfügungsgewalt einem anderen übertrug, würde es gerade hier fehlen.
In den Entscheidungen RGSt 33, 121 und 47, 241 ist Hehlerei bei nachträglichem Eintritt des bösen Glaubens nur für die Fälle des Verheimlichens anerkannt. Diese Begehungsform setzt jedoch ein Ansichbringen nicht voraus. Die dort entwickelten Grundsätze können daher auf Fälle der vorliegenden Art nicht ausgedehnt werden.
c) Sollten die Merkmale einer Hehlerei im Sinne der Ausführungen zu a) nicht festgestellt werden können, so käme eine Bestrafung der Angeklagten wegen Unterschlagung in Frage.
Die Aufhebung des Urteils bezieht sich auch auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe.
| Seibert | Rotberg | Lang-Hinrichsen | |||
| Hoepner | Hübner |