Revision verworfen: Verurteilung wegen Meineids nach Offenbarungseid bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 525/52
- Datum
- 29.01.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Neue tatsächliche Vorbringung in der Revisionsbegründung ist unbeachtlich und kann die tatrichterliche Überzeugung nicht erschüttern (§337 StPO).
Beim Offenbarungseid nach §807 ZPO besteht die Pflicht, im Vermögensverzeichnis Eigentum sowie Ansprüche auf Rückübertragung anzugeben; das bewusste Verschweigen erheblicher Vermögensgegenstände kann den Tatbestand des Meineids (§154 StGB) erfüllen.
Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferers entbindet nicht zwangsläufig von der Pflicht zur Angabe eines Vermögensgegenstands; bereits vorhandene sonstige Vermögenswerte können die Verurteilung wegen Meineids begründen.
Bei gemeinsam betriebenem Geschäft kann Mit- bzw. Gesamthandelnden Miteigentum an Lagerbeständen zustehen, so dass eine förmliche Übergabe zur Übereignung entbehrlich ist (§929 BGB).
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 6. Juni 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den früheren Fabrikanten, jetzigen Fürsorgeempfänger Karl Nikolaus ███ aus ███, geboren am ██████ 1880 in ██, ███, wegen Meineids hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 6. Juni 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Ehefrau des Angeklagten betrieb ein Unternehmen zur Herstellung von Raucherartikeln und verwertete dabei Erfindungen ihres Mannes, die er zum Patent angemeldet hatte. Als Abgeltung für „Lizenzforderungen“ übereignete sie, nachdem der Betrieb zum Erliegen gekommen war, ihrem Mann ein Warenlager; dieses enthielt etwa 120.000 Bakelitteile, 80.000 Toneinsätze, 400.000–500.000 Papierfilter, 12 Filterwickelmaschinen und einen Werkstattofen; die Bakelitteile stammten vollständig aus Lieferungen der Firma ███████ und █████. Der Angeklagte besaß ferner eine Schreibmaschine, die entweder ihm gehörte oder seinem Bruder zur Sicherung von Forderungen übereignet war.
Bei der Leistung des Offenbarungseides, den er auf Betreiben der Firma ███████ und █████ am 12. Oktober 1950 vor dem Amtsgericht in Grevenbroich gemäß § 807 ZPO ablegte, verschwieg er im Vermögensverzeichnis wider besseres Wissen das Warenlager und die Schreibmaschine, fahrlässig seine Urheberrechte.
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen eines Meineids (§ 154 StGB) für schuldig befunden. Die Revision des Angeklagten wendet sich gegen die Verurteilung mit der Sachbeschwerde; sie ist jedoch unbegründet.
Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der Waren geworden ist, die ihm seine Frau als Abgeltung für seine Forderungen überlassen hatte. Beide waren sich darüber einig, dass die Gegenstände nunmehr dem Mann zu eigen gehören sollten; der Besitz brauchte dem Beschwerdeführer nicht mehr übertragen zu werden, da dieser das Unternehmen mit seiner Frau gemeinsam betrieben hatte und daher im Zeitpunkt der Übereignung schon Mitbesitzer des Warenlagers war (§ 929 BGB). Die Strafkammer ist, in Übereinstimmung mit der bisherigen Darstellung des Beschwerdeführers, erkennbar davon ausgegangen, dass die Ehefrau diesem auch das Eigentum übertragen konnte. Erst mit der Revisionsbegründung beruft sich die Verteidigung darauf, die Gläubigerin ███████ und █████ habe sich das Eigentum an den von ihr gelieferten Waren, also an den 120.000 Bakelitteilen, vorbehalten, bis diese bezahlt seien; da die Ehefrau den Kaufpreis noch nicht voll entrichtet hatte, habe sie auch dem über diesen Vorbehalt unterrichteten Beschwerdeführer nicht rechtswirksam übereignen können. Dieses tatsächliche Vorbringen ist neu und daher für den Revisionsrichter unbeachtlich (§ 337 StPO); es vermöchte auch den Beschwerdeführer vom Vorwurf des Meineides nicht zu entlasten, weil es sein Eigentum an dem übrigen Warenlager (Toneinsätzen, Filtern, Wickelmaschinen, Ofen) nicht in Frage stellt. Da nach den bindenden Feststellungen des Urteils dem Beschwerdeführer das gesamte Warenlager zur Zeit der Eidesleistung noch gehörte, war er zu seiner Angabe im Vermögensverzeichnis verpflichtet; dessen ist sich der Angeklagte auch nach tatrichterlicher Überzeugung bewusst gewesen.
Bei der Schreibmaschine hat die Strafkammer nicht klären können, ob sie noch im Eigentum des Bruders, dem sie 1940 zur Sicherheit für seine Forderungen übereignet worden war, stand oder schon wieder dem Angeklagten gehörte. Aber auch für den ersten Fall hat sie festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer bewusst war, er müsse den Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums nach dem Erlöschen des fremden Rechts angeben; das meint die Strafkammer offensichtlich, wenn sie ausführt, der Angeklagte habe nach eigener Einlassung gewusst, dass zur Sicherheit übereignete Sachen ins Verzeichnis aufzunehmen seien (vgl. RG HRR 1934 Nr. 1567).
Das Landgericht hat zutreffend davon abgesehen, den Angeklagten wegen des gleichzeitig fahrlässigen Verschweigens der Urheberrechte aus § 163 StGB zu verurteilen (RGSt 60, 58).
Das weitere Vorbringen der Revision liegt auf tatsächlichem Gebiet; es übersieht die Grenzen, die dem Senat durch § 337 StPO gezogen sind.
Bundesrichter Dr. Engels Krumme Groß ist erkrankt, ortsabwesend und an der Unterschriftsleistung verhindert.
| Dr. Heimann-Trosien | |