Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Unterbringungsanordnung nach §42b StGB verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 525/51
Datum
22.11.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzurechnungsfähigkeit infolge Erkrankung vom Schuldvorwurf freigesprochen; gleichzeitig ordnete das Landgericht seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt an. Die Revision des Angeklagten gegen diese Unterbringung wird verworfen. Das Gericht prüfte die Geeignetheit milderer Maßnahmen und sah keine tatbestandssichere Alternative zur Schutzgewährleistung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unzurechnungsfähigkeit wegen psychischer oder neurologischer Erkrankung schließt die Strafbarkeit aus, lässt aber die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach den einschlägigen Vorschriften zu.

2

Die Unterbringung nach § 42b StGB ist nur zulässig, wenn sie erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, und kein gleich wirksames, milderes Mittel ersichtlich ist.

3

Bei der Abwägung ist die tatsächliche Fähigkeit Dritter, den Gefährder wirksam zu beaufsichtigen, konkret zu prüfen; fehlt diese Gewähr, kann Unterbringung gerechtfertigt sein.

4

Das Revisionsgericht ist an tragfähige tatrichterliche Feststellungen gebunden; die Revision ist nur erfolgreich, wenn Rechtsfehler oder unzutreffende Tatsachenfeststellungen vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 7. Mai 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Postschaffner i.R. Richard ███ aus ██, geboren am ███ 1882 in ██, ██, Krs. ███, wegen Unzucht zwischen Männern,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. November 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krüger, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Dille, Bundesrichter Dr. ███████, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████ bei der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 7. Mai 1951 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte freigesprochen wird.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Der Angeklagte wird vom Gericht des ersten Rechtszuges auf Grund der Feststellungen dahin verurteilt, dass er von dem gegen ihn erhobenen Schuldvorwurf freigesprochen wird.

Dr. ███████ Dr. ███████ Dr. ███████

Gründe

Der mehrfach vorbestrafte Angeklagte ist infolge beginnender progressiver Paralyse und altersbedingter Arteriosklerose unzurechnungsfähig geworden. In diesem Zustand hat er den aus § 175 StGB sich ergebenden Tatbestand erfüllt. Die Strafkammer hat seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Nach Überzeugung der Strafkammer ist für die Zukunft mit bestimmter Wahrscheinlichkeit in fortschreitendem Maße eine abartige geschlechtliche Betätigung des Angeklagten, insbesondere unter Verführung Jugendlicher durch Geldgeschenke oder Bu-, zu erwarten. Zutreffend nimmt die Strafkammer daher an, dass der Angeklagte, der Vorbrotatbestände dieser Art zu verwirklichen beabsichtigt, die öffentliche Ordnung gefährdet.

Es erweist sich auch, dass von der Revision keine Bedenken erhoben werden.

Die Revision meint vielmehr lediglich, die Strafkammer habe nicht eingehend genug geprüft, ob die angeordnete Unterbringung nach den tatsächlichen Verhältnissen wirklich das einzige Mittel sei, um die Gefährdung der Sicherheit abzuwenden. Dieser Revisionsangriff ist insoweit aus den Urteilsgründen zu widerlegen.

Das Gericht hat zunächst untersucht, ob die verheiratete Tochter des Angeklagten, die in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, eine Gewähr dafür bieten könne, dass sich gleichgeschlechtliche Unzuchtshandlungen nicht wiederholen. Das Gericht ist aber aus tatsächlichen Erwägungen zu der mit Rechtsgründen nicht angreifbaren und daher das Revisionsgericht bindenden Überzeugung gelangt, dass die Tochter des Angeklagten trotz guten Willens nicht in der Lage sein werde, den Vater so gut zu beaufsichtigen und zu beeinflussen, dass ihm ein verbotswidriger Umgang mit fremden Männern unmöglich gemacht wird.

Weiterhin prüft die Strafkammer die Einweisung des Angeklagten in eine Krankenanstalt ausführlich und kommt zu dem Ergebnis, dass die öffentliche Sicherheit nur durch diese Maßnahme geschützt werden könne. Das Gericht erkennt indessen, es seien keine Sicherheiten dafür vorhanden, dass der Angeklagte, der ein schwierig zu behandelnder Mensch sei, vor Beendigung seiner Heilbehandlung das Krankenhaus verlassen werde, ohne dass seine Tochter oder sonst jemand es verhindern könne. Auf Grund dieser, von Revisionsrügen nicht angegriffenen Erwägungen hat das Tatgericht ohne Rechtsfehler zu dem Schluss gelangt, dass die angeordnete private Unterbringung nicht den in § 42b StGB geforderten Schutz der öffentlichen Sicherheit gewährleisten könne (vgl. RGSt 76, 154).

Da andere Schutzmaßregeln, die in Betracht gezogen werden könnten, nicht ersichtlich sind, auch von der Revision nicht angegeben werden, ist die Frage, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt das einzige wirksame Mittel zum Schutz der öffentlichen Sicherheit ist, zu bejahen. Wird das aber bejaht, so musste die Unterbringung angeordnet werden (vgl. RG JW 1936, 1971 Nr. 33).

Die Revision des Angeklagten war daher ohne Erfolg und mit Kostenfolge nach § 473 StPO zu verwerfen.