Strafbarkeit wegen ungenügend gesichertem Verlassen des Fahrzeugs auf Privatgrundstück
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 524/60
- Datum
- 03.02.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach §§ 35, 49 StVO macht sich der Kraftfahrzeugführer strafbar, der sein Fahrzeug ungenügend gesichert verlässt, wenn er damit rechnen muss, dass ein unbefugter Benutzer es in den öffentlichen Verkehr bringt.
Die Strafbestimmungen der StVO sind nicht strikt auf Handlungen im öffentlichen Verkehrsraum begrenzt; entscheidend ist, ob die Handlung erfahrungsgemäß zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen kann.
Bei der Prüfung der Strafbarkeit auf Privatgrundstücken ist die Zugänglichkeit des Fahrzeugs vom öffentlichen Raum und die Vorhersehbarkeit der Benutzung durch Unbefugte maßgeblich; abgeschlossene Garagen können dagegen die Strafbarkeit entfallen lassen.
§§ 20 und 35 StVO verpflichten den Fahrzeugführer beim Verlassen des Fahrzeugs zur Vornahme der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, insbesondere zum Wirksamsetzen üblicher Vorrichtungen zur Verhinderung unbefugter Benutzung.
Rubrum
In der Strafsache gegen den ███████████████ ███████ 5S +t —— aus ███ in █████, geboren am [REDACTED], wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts unter Mitwirkung des Senatpräsidenten Dr. Rotberg und der Bundesrichter Dr. Sauer, Martin, Dr. Flitner und Bortzler in der Sitzung vom 3. Februar 1961
Leitsatz
Nach §§ 35, 49 StVO macht sich auch der Kraftfahrzeugführer strafbar, der sein Fahrzeug nicht auf einer öffentlichen Straße, sondern auf einem Privatgrundstück ungenügend gesichert verlässt, sofern er damit rechnen muss, dass der unbefugte Benutzer das Fahrzeug in den öffentlichen Verkehr bringt.
BGH, Beschl. v. 3. Februar 1961 – 4 StR 524/60
Vorinstanzen: AG Seesen am Harz
Tenor
Nach §§ 35, 49 StVO macht sich auch der Kraftfahrzeugführer strafbar, der sein Fahrzeug nicht auf einer öffentlichen Straße, sondern auf einem Privatgrundstück ungenügend gesichert verlässt, sofern er damit rechnen muss, dass der unbefugte Benutzer das Fahrzeug in den öffentlichen Verkehr bringt.
Gründe
I.
Der Angeklagte nahm am Abend des 16. März 1960 auf dem Hof seines Anwesens in █████ an seinem Lastkraftwagen mit Anhänger Arbeiten vor. Anschließend legte er den Zündschlüssel in den Handschuhkasten des Lastwagens und verschloss die linke Tür, überzeugte sich aber nicht davon, ob auch an der rechten Tür der Sicherungshebel eingerastet war. Der Hofraum ist nach der öffentlichen Straße hin nicht abgeschlossen. In der Nacht setzte sich der unter Alkoholeinfluss stehende Bickerlehrling ███ in den Lastwagen, setzte ihn mit dem Zündschlüssel, den er dem Handschuhkasten entnahm, in Betrieb und fuhr davon. Nach einer Fahrt von etwa 2 km über öffentliche Straßen stieß er gegen eine Brückenmauer und ließ den Lastzug schwer beschädigt stehen.
Das Amtsgericht in Seesen hat den Angeklagten wegen einer Übertretung der §§ 35, 49 StVO verurteilt. Über die Revision des Angeklagten hat das Oberlandesgericht in Braunschweig zu entscheiden. Es ist mit dem Amtsgericht der Auffassung, dass er nicht die zur Verhinderung der unbefugten Benutzung üblicherweise bestimmten Vorrichtungen am Fahrzeug in Wirksamkeit gesetzt hat. Gleichwohl möchte es ihn freisprechen, da nach seiner Auffassung § 35 StVO nur demjenigen Kraftfahrzeugführer eine Strafe androht, der sein Fahrzeug auf öffentlichem Verkehrsgrund stehen lässt. Da es sich dabei zu dem (nicht veröffentlichten) Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm vom 3. Februar 1955 (2 Ss 1432/54) in Widerspruch setzen würde, hat es die Sache dem Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 GVG vorgelegt.
Die Vorlegung ist zulässig. Sie ist auch im Hinblick auf das Urteil des Oberlandesgerichts in Stuttgart (VRS 19, 476) gerechtfertigt, das ebenso wie das Oberlandesgericht in Hamm davon ausgeht, dass es nicht darauf ankommt, ob das Kraftfahrzeug außerhalb oder innerhalb des Verkehrsraums einer öffentlichen Straße abgestellt worden ist.
Die Verjährung der Strafverfolgung ist nicht eingetreten. Sie ist jeweils rechtzeitig durch hierzu geeignete richterliche Handlungen unterbrochen worden, zuletzt durch die Verfügung, mit der der Vorsitzende des beschließenden Senats am 3. Januar 1961 den Berichterstatter bestimmt hat.
II.
In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt tritt der Senat der Auffassung der Oberlandesgerichte in Hamm und Stuttgart bei.
1. Das Oberlandesgericht in Braunschweig meint, die Strafvorschrift des § 35 (i.V. mit § 49) StVO treffe nur denjenigen, der sein Kraftfahrzeug auf öffentlichem Verkehrsgrund, nicht aber denjenigen, der es in einem Privatgrundstück stehen lässt. Die Straßenverkehrsordnung gelte nur für den Verkehr auf öffentlichen Straßen (einschließlich öffentlicher Wege und Plätze). Handlungen und Unterlassungen, die außerhalb öffentlichen Verkehrsgrundes begangen werden, seien grundsätzlich von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung nicht mit Strafe bedroht. Soweit solche Handlungen und Unterlassungen ausnahmsweise der Strafdrohung unterliegen sollten, werde dies von der Straßenverkehrsordnung ausdrücklich bestimmt. Eine ausdehnende Auslegung sei nicht zulässig.
2. Es trifft zu, dass die Straßenverkehrsordnung jedenfalls unmittelbar nur den Verkehr auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen regelt. Inwieweit ihre Vorschriften mittelbar bei der Feststellung der nach außerverkehrsrechtlichen Tatbeständen (z.B. §§ 222, 230 StGB) zu bemessenden Tatbestandsmäßigkeit und Schuld oder des zivilrechtlichen Verschuldens desjenigen heranzuziehen sind, der auf nicht öffentlichem Verkehrsgrund eine Handlung oder Unterlassung begangen hat, braucht hier nicht erörtert zu werden. Eine Handlung oder Unterlassung außerhalb des öffentlichen Verkehrsbereichs darf nur dann nach § 49 StVO mit Strafe belegt werden, wenn sie in der Straßenverkehrsordnung unmittelbar mit Strafe bedroht ist (§ 2 Abs. 1 StGB).
Die nähere Prüfung ergibt aber, dass die §§ 20 und 35 StVO auch das Verhalten desjenigen mit Strafe bedrohen, der sein Fahrzeug ungenügend gesichert auf nicht öffentlichem Verkehrsgrund, insbesondere auf einem Privatgrundstück stehen lässt, sofern er voraussehen kann, dass deshalb das Fahrzeug möglicherweise in den öffentlichen Verkehr gelangt.
a) Der Zweck der Straßenverkehrsordnung ist in ihrem Vorspruch klargelegt. Danach enthält die Verordnung in ihrem § 1 eine Grundregel für das Verhalten im öffentlichen Straßenverkehr; die Vorschrift des § 1 gilt nur für den „Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr“. Darüber hinaus stellt aber die Straßenverkehrsordnung „ohne Rücksicht auf den jeweils eingetretenen Erfolg die Verletzung einer Reihe von Tatbeständen unter Strafe, die erfahrungsgemäß zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen können“. Ihr Zweck ist also, allen Handlungen und Unterlassungen entgegenzutreten, die „erfahrungsgemäß zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen können“. Deshalb besteht kein Anlass, die einzelnen Tatbestände der Straßenverkehrsordnung nur auf diejenigen Personen zu beschränken, die sich im Augenblick ihrer Handlung oder Unterlassung gerade im öffentlichen Verkehr befinden.
Entscheidend ist vielmehr nur, dass der erfahrungsgemäß drohenden Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorgebeugt wird. Diese Gefährdung kann bei vielen Tatbeständen der Straßenverkehrsordnung ebensogut von einer Person ausgehen, die sich nicht im öffentlichen Verkehr befindet, wie von einem Teilnehmer am öffentlichen Verkehr. Eine Beschränkung der einzelnen Strafvorschrift auf denjenigen, der selbst unmittelbar am öffentlichen Verkehr teilnimmt oder der sich auf öffentlichem Verkehrsgrund befindet, ist dort geboten, wo dies in der betreffenden Vorschrift – sei es durch ihren Wortlaut, sei es durch ihren Zweck und den Zusammenhang der Bestimmungen – zum Ausdruck gebracht ist. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts in Braunschweig ist aber in der Straßenverkehrsordnung nicht zum Ausdruck gebracht, dass die von außerhalb öffentlicher Straßen in ihren Bereich hineinreichenden Einwirkungen nur in besonders vorgesehenen Ausnahmefällen strafbar sein sollten.
b) § 35 StVO ergänzt für Kraftfahrzeuge den für Fahrzeuge allgemein geltenden § 20 StVO. Danach hat der Kraftfahrzeugführer beim Verlassen des Fahrzeugs „die nötigen Maßnahmen zu treffen“, insbesondere „zur Verhinderung der unbefugten Benutzung die üblicherweise hierfür bestimmten Vorrichtungen am Fahrzeug in Wirksamkeit zu setzen“, und zwar „um Unfälle und Verkehrsstörungen zu vermeiden“. Der ausgesprochene Zweck der beiden Vorschriften ist es also, der möglichen Gefährdung und Belästigung von Teilnehmern am öffentlichen Verkehr vorzubeugen.
Der Wortlaut der §§ 20 und 35 StVO deutet nicht darauf hin, dass die Pflicht zur Vornahme der danach erforderlichen Maßnahmen nur den Fahrzeugführer treffe, der sein Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum abstellt.
Die Bemerkung von Müller (21. Aufl. § 35 StVO Anm. 1), auf die sich auch das Oberlandesgericht in Braunschweig beruft, § 35 StVO stehe im Abschnitt „Fahrzeugverkehr in besonderen Fällen“ und § 20 StVO im Abschnitt „Fahrzeugverkehr im allgemeinen“, ist zwar richtig. Allein damit lässt sich aber der von Müller (aaO) gezogene Schluss nicht rechtfertigen, die Vorschrift betreffe nur das (noch) im öffentlichen Verkehr befindliche Fahrzeug. Denn auch nach der Meinung des Senats betreffen die Vorschriften der §§ 20 und 35 StVO den öffentlichen Fahrzeugverkehr im Allgemeinen (§ 20) und im Besonderen (§ 35). Zu seinem Schutz sind sie erlassen und stehen auch dann an der richtigen Stelle, wenn man sie so auslegt, wie es der Senat tut. Von dieser Auffassung geht auch Floegel/Hartung (12. Aufl. § 35 StVO Anm. 2) aus; vgl. auch OLG Stuttgart a.a.O. S. 477 unten.
c) Die Gefahr, dass eine des Fahrens unkundige oder sonst fahruntüchtige Person ein beim Verlassen ungenügend gesichertes Kraftfahrzeug unbefugt benutzt und sich damit in den öffentlichen Verkehr begibt, ist kaum größer, wenn das Fahrzeug auf einer öffentlichen Straße abgestellt wird, als wenn es auf einem neben der Straße liegenden Wiesenrain oder auf einem von der Straße aus ohne weiteres zugänglichen, offenen Hofraum abgestellt wird. Es erscheint ausgeschlossen, dass dies der Verordnungsgeber nicht bedacht und dass er die Strafbarkeit des Verlassens des Fahrzeugs in ungenügend gesichertem Zustand nur für den Fall gewollt haben sollte, dass das Fahrzeug auf der Straße selbst abgestellt wurde.
Denn kann es auch nicht darauf ankommen, ob das Fahrzeug an einem nicht zum öffentlichen Verkehr bestimmten Ort, insbesondere auf einem Privatgrundstück, mehr oder weniger weit von der öffentlichen Straße entfernt abgestellt wurde. Entscheidend kann in einem solchen Fall nur sein, ob der Führer des Kraftfahrzeugs nach den gegebenen Umständen damit rechnen muss, dass das Fahrzeug durch einen unbefugten Benutzer in den öffentlichen Verkehr gebracht wird.
Hierfür wird vor allem von Bedeutung sein, ob das Kraftfahrzeug so abgestellt wurde, dass es von der Straße aus ohne weiteres erreicht und leicht auf diese verbracht werden kann. So wird in der Regel ein Kraftfahrzeugbesitzer nicht damit zu rechnen brauchen, dass sein Fahrzeug aus einer fest verschlossenen Garage mittels Einbruchs entwendet wird.
3. Nach alledem ist die aufgeworfene Rechtsfrage wie folgt zu beantworten:
Nach §§ 35, 49 StVO macht sich auch der Kraftfahrzeugführer strafbar, der sein Fahrzeug nicht auf einer öffentlichen Straße, sondern auf einem Privatgrundstück ungenügend gesichert verlässt, sofern er damit rechnen muss, dass der unbefugte Benutzer das Fahrzeug in den öffentlichen Verkehr bringt.
Senatspräsident Dr. Rotberg Sauer Martin ist wegen Krankheit an der Unterzeichnung verhindert.
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