KfzPflVersG: Keine Strafbarkeit bei Nachhaftung nach § 158c Abs. 2 VVG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 524/58
- Datum
- 11.02.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des Art. I § 5 KfzPflVersG setzt voraus, dass für das versicherungspflichtige Fahrzeug überhaupt kein Haftpflichtversicherungsschutz nach dem Pflichtversicherungsgesetz besteht.
Der Begriff des „Haftpflichtversicherungsschutzes nach diesem Gesetz“ umfasst auch den zugunsten des Geschädigten fortbestehenden Versicherungsschutz nach § 158c Abs. 2 VVG nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
Eine Strafbarkeit wegen Gebrauchs eines versicherungspflichtigen Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz scheidet aus, solange der Schutz der Verkehrsopfer durch die gesetzliche Nachhaftung des Versicherers nach § 158c Abs. 2 VVG gewährleistet ist.
Die Auslegung des Art. I § 5 KfzPflVersG am Zweck des Gesetzes verbietet eine tatbestandliche Erweiterung dahin, bereits das Ende des Versicherungsvertrages unabhängig vom Fortbestehen des Drittschutzes genügen zu lassen.
Aus dem Umstand, dass § 158c VVG primär dem Schutz der Geschädigten dient und die Nachhaftung auf Mindestversicherungssummen begrenzt ist, folgt keine weitergehende strafrechtliche Verantwortlichkeit des Halters nach Art. I § 5 KfzPflVersG.
Leitsatz
Der Halter eines versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs macht sich durch dessen Benutzung nach Art. I § 5 KfzPflVersG nicht strafbar, solange der Versicherungsschutz zugunsten des Geschädigten gemäß § 158c Abs. 2 VVG trotz Ablaufs des Versicherungsvertrages als fortbestehend gilt.
Tenor
Der Halter eines versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs macht sich durch dessen Benutzung nach Art. I § 5 KfzPflVersG nicht strafbar, solange der Versicherungsschutz zugunsten des Geschädigten gemäß § 158c Abs. 2 VVG trotz Ablaufs des Versicherungsvertrages als fortbestehend gilt.
Gründe
Der Angeklagte war Halter eines Mopeds, für das er laut Versicherungsschein der „Nordstern“-Versicherungsgesellschaft vom 16. Juni 1957 bis zum 28. Februar 1958 eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hatte. Auf dem Versicherungsschein war unter Ziffer I 3.a der Hinweis enthalten, dass das Versicherungsverhältnis am 28. Februar 1958 erlischt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Einen neuen Versicherungsvertrag hat der Angeklagte nicht abgeschlossen. Demzufolge hatte er auch nicht das für die Zeit nach dem 1. März 1958 erforderliche Versicherungskennzeichen. Obwohl ihm bekannt war, dass kein Moped ohne das erforderliche Versicherungskennzeichen auf öffentlichen Straßen benutzt werden darf, befuhr er mit dem Fahrzeug am 21. März 1958 gegen 21 Uhr eine öffentliche Straße.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen einer Übertretung nach den §§ 67b Abs. 1, 71 StVZO zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er sein Fahrrad mit Hilfsmotor auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt hat, obwohl es kein gültiges Versicherungskennzeichen aufwies.
Eine Verurteilung nach Art. I § 5 des Gesetzes über die Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (und zur Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen sowie des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 7. November 1939 in der Fassung des Gesetzes vom 16. Juli 1957 /Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz/) ist nicht erfolgt. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass dieses Gesetz bezwecke, denjenigen, der durch den Fahrer eines Kraftfahrzeugs oder Mopeds Schaden erleide, auch dann wegen seines Ersatzanspruchs sicherzustellen, wenn der Schädiger mittellos sei. Dadurch, dass für den Kraftfahrzeughalter der Zwang zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung bestehe, werde gewährleistet, dass der Geschädigte den ihm entstandenen Schaden in Höhe der Haftpflichtversicherungssumme von einer Versicherung unabhängig von der Vermögenslage des Kraftfahrzeughalters ersetzt bekomme. Wie das Amtsgericht weiter ausgeführt hat, bewirke die Bestimmung des § 158c Abs. 2 VVG zwar nicht, dass der Versicherte nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses einen Anspruch auf Leistung der Versicherungsgesellschaft habe, wohl aber, dass der Geschädigte nicht nur von dem Schädiger, sondern auch von der Versicherungsgesellschaft Schadenersatz verlangen könne, sofern die Monatsfrist seit Anzeige von der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an die hierfür zuständige Stelle durch den Versicherer noch nicht abgelaufen sei. Da somit ein Versicherungsschutz für etwaige Verkehrsopfer in dem genannten Zeitpunkt noch bestanden habe, sei der Tatbestand des Art. I § 5 KfzPflVersG nicht erfüllt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie bemängelt, dass das Amtsgericht rechtsirrig Art. I § 5 des Pflichtversicherungsgesetzes auf den vorliegenden Sachverhalt nicht angewandt habe. Das Kammergericht will der Revision stattgeben. Es hält die Strafvorschrift auch für den Zeitraum, in welchem der Versicherungsschutz nach § 158c VVG besteht, für anwendbar. Es sieht sich jedoch an dieser Entscheidung durch das Urteil des Oberlandesgerichts in Neustadt vom 13. März 1958 (Ss 24/58 = VRS 15, 224 Nr. 92) gehindert, nach welchem die Strafvorschrift wegen Fortbestehens des Versicherungsschutzes nicht anwendbar ist. Die Auffassung des Kammergerichts wird in der inzwischen veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 22. August 1958 (1 Ss 598/58 NJW 1959, 60 Nr. 32) geteilt.
Ein Vorlegungsfall im Sinne des § 121 Abs. 2 GVG ist gegeben.
Nach Art. I § 5 KfzPflVersG ist der Gebrauch eines versicherungspflichtigen Fahrzeugs strafbar, wenn für das Fahrzeug „ein Haftpflichtversicherungsschutz nach diesem Gesetz nicht besteht“. Art. I § 1 des Gesetzes bestimmt, dass der Halter eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, die ihren regelmäßigen Standort im Inland haben, verpflichtet ist, für sich und den berechtigten Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Sach- und Personenschäden nach den im Gesetz folgenden Bestimmungen abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Zu diesen Fahrzeugen zählen auch die Fahrräder mit Hilfsmotor (Lutkes, Straßenverkehr Bd. 4, Nr. 40 Anm. 1 zu § 1 PflVersGes). Das gleiche Gesetz hat in Art. III besondere Vorschriften für die Pflichtversicherung in das Versicherungsvertragsgesetz eingefügt (§§ 158b ff. VVG). In § 158c VVG ist in Abs. 1 bestimmt, dass, wenn der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei ist, gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten weiterbesteht, in Abs. 2, dass ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, in Ansehung des Dritten erst mit dem Ablauf eines Monats wirkt, nachdem der Versicherer diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat. Das gleiche gilt, wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf endet. Die folgenden Paragraphen bestimmen des Näheren, in welcher Weise der Geschädigte seine Ansprüche auf Grund der genannten Vorschrift geltend zu machen hat.
Bei Auslegung des Art. I § 5 KfzPflVersG ergibt sich die Frage, ob die Worte „für das ein Haftpflichtversicherungsschutz nach diesem Gesetz nicht besteht“ dahin zu verstehen sind, dass die Strafbarkeit auch dann gegeben ist, wenn das Versicherungsverhältnis nicht mehr besteht, wohl aber der erweiterte Versicherungsschutz gemäß § 158c VVG.
Für die Bejahung dieser Frage könnte angeführt werden, dass das Gesetz das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsschutzes nach diesem Gesetz voraussetzt. Es könnte die Ansicht vertreten werden, dass hiermit nur der Versicherungsschutz gemeint sei, den Art. I § 1 des Gesetzes anordnet, also der auf Abschluss oder Aufrechterhaltung eines Haftpflichtversicherungsvertrages beruhende Schutz, mithin der Wortlaut des Gesetzes einer anderen Auslegung entgegenstehe. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn die Erweiterung des Versicherungsschutzes, die § 158c VVG anordnet, ist durch Art. III Nr. 10 des gleichen Gesetzes, das in allen seinen Bestimmungen eine dem gleichen Ziel dienende Einheit bildet, geschaffen worden. Auch aus der Stellung der Strafvorschrift des Art. I § 5, die sich in Art. I des Gesetzes also vor Art. III befindet, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass sich das Wort „Haftpflichtversicherungsschutz“ lediglich auf den durch Art. I § 1 angeordneten Versicherungsschutz bezieht, dagegen nicht auf die in einem späteren Abschnitt angeordnete Erweiterung des Versicherungsschutzes (Art. III).
Es entspricht dem sinnvollen Aufbau eines Gesetzes und einer häufig zu beobachtenden Übung der Gesetzestechnik, dass Bestimmungen, die Änderungen anderer Gesetze enthalten und in diese übergehen, auch im Interesse der Übersichtlichkeit hinter die grundlegenden Vorschriften, die für die Zukunft im Gesetz selbst verbleiben und zu denen auch die Strafbestimmung gehört, an das Ende des gesamten Gesetzes gestellt werden. Aus der Stellung der Vorschrift können mithin Schlüsse für die Auslegung nicht gezogen werden. Da die Erweiterung des Versicherungsschutzes nach § 158c VVG auch auf diesem Gesetz beruht, wäre es mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar, auch diesen als einen Haftpflichtversicherungsschutz nach diesem Gesetz zu bezeichnen.
Die Frage kann daher nur nach dem auf Grund des Zweckes des Gesetzes auszulegenden Wortlaut des Art. I § 5 KfzPflVersG entschieden werden. Wie die Präambel des Gesetzes ergibt, war es das Ziel, den Schutz des Verkehrsopfers wirksamer als bisher zu gestalten. Wie die Begründung (Deutsche Justiz 1939, 1771) sagt, dienen diesem Ziele die Anordnung des Zwangs zum Abschluss einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und eine durchgreifende Änderung und Ergänzung des Rechts der Haftpflichtversicherung zum Schutze des Geschädigten. Alle diese Bestimmungen bilden eine auf diesen Zweck abzielende Einheit. Ein Verstoß gegen den Sinn des Art. I § 5 KfzPflVersG liegt demnach nur dann vor, wenn durch den Täter ein Zustand herbeigeführt worden ist, der die Ziele dieses Gesetzes vereitelt. Dies ist jedoch nicht der Fall, solange in irgendeiner Weise ein Haftpflichtversicherungsschutz auf Grund dieses Gesetzes besteht. Er besteht auch dann, wenn er lediglich auf der Ergänzungsvorschrift des § 158c VVG beruht.
Gerade weil das Gesetz in seiner Gesamtheit dem Schutze der Verkehrsopfer dient, muss auch die Strafvorschrift des Art. I § 5 in dem Sinne ausgelegt werden, dass, solange das Verkehrsopfer den vom Gesetz erstrebten Schutz genießt, der Tatbestand des Art. I § 5 nicht erfüllt ist. Auch der Wortlaut spricht für diese Auslegung. Er verlangt für die Erfüllung des Tatbestandes, dass „ein Haftpflichtversicherungsschutz nach diesem Gesetz nicht besteht“. Würde er den Schutz des § 158c VVG nicht umfassen sollen, so hätte es nahegelegen, das Gesetz in der Weise zu fassen, dass es etwa hieße: „für das eine Haftpflichtversicherung gemäß Art. I § 1 nicht abgeschlossen oder aufrechterhalten ist“ oder „für das der Versicherungsschutz im Sinne des Art. I § 1 nicht besteht“. Der Begriff des Versicherungsschutzes, der dem Gesamtinhalt des Gesetzes zu entnehmen ist, geht weiter als der des vertraglichen Abschlusses und der vertraglichen Aufrechterhaltung der Versicherung.
Gerade weil letztlich die Sicherung der Verkehrsopfer bezweckt ist, ist es für den Begriff des Versicherungsschutzes maßgebend, ob ihnen im Ergebnis in dem erwähnten Zeitraum der vom Gesetz erstrebte Schutz zustatten kommt. Dies ist aber der Fall. Demgegenüber kann nicht geltend gemacht werden, es handle sich bei der Erweiterung des Versicherungsschutzes durch § 158c VVG lediglich um eine „Hilfsmaßnahme“. Auf welcher Grundlage die Sicherung der Geschädigten dagegen beruht, dass sie wegen Mittellosigkeit des Fahrzeughalters keine Befriedigung ihrer Ansprüche erlangen, ob diese Sicherung also in einem Versicherungsvertrag zwischen Fahrzeughalter und Versicherer oder in § 158c VVG begründet ist, nach welchem in Ansehung des Dritten Ansprüche des Kraftfahrzeughalters gegen den Versicherer gesetzlich unterstellt werden, kann aus der Sicht des Schutzes des Verkehrs nicht ausschlaggebend sein.
Es würde mithin eine unzulässige Erweiterung des Tatbestandes bedeuten, wollte man „Versicherungsschutz“ im Sinne lediglich eines auf Grund eines abgeschlossenen oder aufrechterhaltenen Versicherungsvertrages beruhenden Versicherungsschutzes begreifen. In diesem Zusammenhang sei übrigens gegenüber den Ausführungen des Amtsgerichts bemerkt, dass dem Geschädigten nach § 158c VVG unmittelbare Ansprüche gegen den Versicherer ebensowenig zustehen wie im Falle des Vorliegens eines Versicherungsvertrages.
Auch ein kriminalpolitisches Bedürfnis, die Strafbarkeit schon beginnen zu lassen, sobald das Versicherungsverhältnis endet, damit der Fahrzeughalter oder Fahrer durch den Druck der Strafdrohung veranlasst werde, rechtzeitig für die Zeit nach Ablauf des Versicherungsverhältnisses einen neuen Versicherungsvertrag abzuschließen, ist zu verneinen. Das Gesetz hat auf anderem Wege genügend vorgesorgt, dass in der Zeit nach Ablauf des erweiterten Versicherungsschutzes nicht die Ansprüche des Geschädigten gegen den Kraftfahrzeughalter wegen dessen Mittellosigkeit vereitelt werden. In § 158c VVG ist bestimmt, dass die für die „Nachhaftung“ des Versicherers regelmäßig vorgesehene Monatsfrist nicht bereits mit dem Ablauf des Versicherungsverhältnisses beginnt, sondern erst, nachdem der Versicherer diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat. Erstattet der Versicherer diese Anzeige nicht, so läuft der Schutz des § 158c VVG unbegrenzt weiter. Die Anzeige an die zuständige Behörde hat den Zweck, während des Laufs der Monatsfrist behördliche Maßnahmen gegen den Halter oder Fahrer des Kraftfahrzeugs zu veranlassen, insbesondere ihm die Weiterbenutzung des Fahrzeugs unmöglich zu machen, sofern er nicht einen neuen Vertrag abschließt. Die Begründung bemerkt zu § 158c Abs. 2 VVG ausdrücklich, dass auf Grund der Anzeige nach Ablauf des Monats in aller Regel entweder ein ordnungsmäßiger Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen oder aber dem Säumigen die Möglichkeit zur Anrichtung von Haftpflichtschäden durch behördliche Maßnahmen genommen sein wird. Was insbesondere Fahrzeuge mit Hilfsmotor anlangt, so bestimmt § 67b Abs. 7 StVZO, dass der Versicherer, falls das Versicherungsverhältnis vor dem Ablauf des Verkehrsjahres endet, den Halter zur unverzüglichen Rückgabe des Versicherungskennzeichens und der darüber erteilten Bescheinigung aufzufordern hat. Kann der Halter der Aufforderung nicht nachkommen, so hat der Versicherer die zuständige Behörde hiervon in Kenntnis zu setzen. Die Behörde hat dann das Versicherungskennzeichen und die Bescheinigung einzuziehen. Hiermit hat der Gesetzgeber weitgehend den Interessen der Verkehrsopfer Rechnung getragen. Mithin kann auch eine kriminalpolitische Notwendigkeit, den Art. I § 5 KfzPflVersG in einem weiteren Sinne auszulegen, nicht anerkannt werden.
Wenn das Oberlandesgericht in Stuttgart daraus, dass § 158c VVG lediglich den Belangen der Geschädigten, nicht dagegen dem Fahrzeughalter dienen will, folgert, dass diese Vorschrift sich in keiner Weise zugunsten des Kraftfahrzeughalters auswirken könne, so erscheint dies nicht überzeugend. Aus § 158c VVG können nicht unmittelbar Folgerungen für die Strafbarkeit gezogen werden. Es ist sehr wohl möglich, dass eine außerhalb des Strafgesetzes stehende zivilrechtliche Vorschrift, die nicht den Interessen des Kraftfahrzeughalters dient, strafrechtliche Wirkungen zu dessen Gunsten im Gefolge hat. Diese Frage ist allein aus dem Zweck der Strafvorschrift selbst zu beurteilen. Gerade weil, wie bereits ausgeführt, ihr Ziel allein dahin geht, den Verkehrsopfern gegen die Folgen des Fehlens eines Versicherungsschutzes des Fahrzeughalters Strafschutz zu gewähren und nicht anderen Belangen zu dienen, denen der Verkehrsopfer aber bereits durch den erweiterten Versicherungsschutz ausreichend Rechnung getragen ist, liegt nichts Sinnwidriges darin, wenn sich der erweiterte Versicherungsschutz strafrechtlich im Ergebnis zugunsten des Kraftfahrzeughalters auswirkt.
Auch der Umstand, dass sich der Versicherungsschutz nach Ablauf der Vertragszeit auf die Mindestversicherungssummen beschränkt (§ 158c Abs. 3 VVG), möglicherweise also einen geringeren Umfang hat, als zur Zeit des noch laufenden Vertrages, kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Denn eine Verpflichtung, eine höhere als die Mindestversicherungssumme zu vereinbaren, ist gesetzlich nicht vorgesehen (§ 4 KfzPflVersG). Hätte also der Kraftfahrzeughalter den Vertrag auf eine höhere Summe abgeschlossen, so wäre er nach dessen Ablauf in jedem Fall in der Lage gewesen, den neuen Vertrag auf die Mindestversicherungssumme zu beschränken.
Der Senat hat daher die Vorlegungsfrage wie folgt beantwortet:
„Der Fahrzeughalter macht sich nach Art. I § 5 KfzPflVersG durch Benutzung des versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs nicht strafbar, solange der Versicherungsschutz zugunsten des Geschädigten gemäß § 158c Abs. 2 VVG nach Ablauf des Versicherungsvertrages als fortbestehend gilt.“
Die Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.
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