Treffer
BGH Beschluss

Berufung (auf das Strafmaß): Keine Abweichung von den Feststellungen des Schuldspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 524/56
Datum
19.12.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied, dass ein Berufungsgericht, das nur über das Strafmaß zu befinden hat, bei strafzumessungsrelevanten Feststellungen nicht von den dem Schuldspruch des Erstgerichts zugrunde liegenden Feststellungen abweichen darf. Eine Herabsetzung des Vorsatzgrades (z. B. von unbedingtem auf bedingten Vorsatz) ist unzulässig, weil sie die tragende Tatsachengrundlage des Schuldspruchs verändern würde. Die Entscheidung betont die Einheitlichkeit des Urteils und stützt sich auf frühere Rechtsprechung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Berufungsgericht, das über eine auf das Strafmaß beschränkte Berufung entscheidet, darf bei der Feststellung strafzumessungsrelevanter Tatsachen nicht von den den Schuldspruch tragenden Feststellungen des Erstgerichts abweichen.

2

Der Schuldspruch und seine zugrunde liegenden Feststellungen bleiben bei einer auf die Strafzumessung beschränkten Berufung unantastbare Grundlage für die weiteren Entscheidungen; Urteil und Strafzumessung müssen einheitlich und widerspruchsfrei bleiben.

3

Eine Änderung der Feststellung über die Art des Vorsatzes (z. B. von unbedingtem auf bedingten Vorsatz) durch das Berufungsgericht ist unzulässig, soweit dadurch die den Schuldspruch tragende Tatsachengrundlage verändert oder ausgehöhlt würde.

4

Unbedingter und bedingter Vorsatz unterscheiden sich nicht nur im Schuldgrad, sondern in der Art; sie sind teilweise unterschiedlich rechtlich zu bewerten, weshalb Feststellungen hierzu nicht ohne Weiteres austauschbar sind.

Leitsatz

Das Berufungsgericht, das über eine auf das Strafmaß beschränkte Berufung zu entscheiden hat, darf bei der Feststellung der Strafzumessungstatsachen nicht von den Feststellungen abweichen, die dem Schuldspruch des Erstrichters zugrunde liegen. Hat dieser zum Beispiel festgestellt, dass der Täter mit unbedingtem Vorsatz gehandelt hat, so darf es bei der Strafzumessung nicht von nur bedingtem Vorsatz ausgehen.

Aktenzeichen: 4 StR 524/56 SchG Wanne-Eickel

Beschluss des BGH vom 19. Dezember 1956

Gründe

In der Strafsache gegen die Hausfrau Maria ██████████, geboren am ███████████████████ in ███████████████████, wegen Abtreibung, hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Dezember 1956 nach Anhörung des Oberbundesanwalts durch den Senatspräsidenten Dr. Rotberg und die Bundesrichter Krumme, Sauer, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen und Dr. Wiefels beschlossen:

Das Berufungsgericht, das über eine auf das Strafmaß beschränkte Berufung zu entscheiden hat, darf bei der Feststellung der Strafzumessungstatsachen nicht von den Feststellungen abweichen, die dem Schuldspruch des Erstrichters zugrunde liegen. Hat dieser zum Beispiel festgestellt, dass der Täter mit unbedingtem Vorsatz gehandelt hat, so darf es bei der Strafzumessung nicht von nur bedingtem Vorsatz ausgehen.

Das Schöffengericht in Wanne-Eickel verurteilte die Angeklagte wegen Abtreibung in zwei Fällen (Frauen P██████████ und ███████████████████) zu einer Gesamtzuchthausstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Zum inneren Tatbestand hat es festgestellt, dass die Angeklagte von der Schwangerschaft beider Frauen wusste, sie singrirl bei ihnen soirmelua.

Die Angeklagte legte Berufung ein, die sie auf das Strafmaß beschränkte. Das Landgericht – Berufungsgericht – minderte die Strafe auf neun Monate Gefängnis herab, weil es im Gegensatz zum Erstrichter die Abtreibungen als minderschwere Fälle wertete, und setzte die Vollstreckung zur Bewährung aus. Bei seiner Entscheidung ging es davon aus, dass die Angeklagte im Fall P██████████ nur mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt und in erster Linie gerügt, es sei rechtsfehlerhaft, dass die Strafkammer bei der Strafzumessung im Fall ███████████████████ Feststellungen getroffen habe, die von denen des Schöffengerichts zum Schuldspruch insoweit abwichen, als sie nur bedingten Vorsatz anstatt des vom Vorderrichter bejahten unbedingten Vorsatzes annehme.

Das Oberlandesgericht in Hamm hat die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Es ist der Auffassung, auch bei einer auf das Strafmaß beschränkten Berufung dürfe das Berufungsgericht Feststellungen, die für die Strafzumessung bedeutsam sind, sogar in Abweichung von denen, die dem Schuldspruch des Erstrichters zugrunde liegen, treffen, wenn dadurch nur nicht dem Schuldspruch die Grundlage entzogen werde. Dies sei im Fall P██████████ nicht geschehen. Denn die Angeklagte bleibe nach wie vor auf Grund der Annahme vorsätzlichen Handelns wegen Abtreibung schuldig. Dass das Berufungsgericht im Gegensatz zum Schöffengericht nicht unbedingten, sondern nur bedingten Vorsatz bejahe, berühre nur den Grad der Schuld, nicht aber ihr Wesen. Denn beide Vorsatzarten seien rechtlich gleich.

Der vorlegende Senat steht mit dieser Meinung nicht allein. Ihr widerspricht der Beschluss des Oberlandesgerichts in Celle vom 26. Oktober 1955 (VRS 10, 210), in dem ausgesprochen ist, dass bei einer Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß die Feststellungen zum Schuldspruch jeder Nachprüfung entzogen seien und auch bei der Strafzumessung nicht angetastet werden dürften.

Die Vorlegung ist zulässig, da die Entscheidung über die Revision von der Beantwortung der zwischen den beiden Oberlandesgerichten streitigen Rechtsfrage abhängt.

In sachlicher Hinsicht vermag der Senat die Ansicht des Oberlandesgerichts in Hamm nicht zu billigen.

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass bei einem nur den Strafausspruch eines Urteils angreifenden Rechtsmittel sowohl der Schuldausspruch als auch die ihm zugrunde liegenden Feststellungen in Rechtskraft erwachsen (BGHSt 7, 283/286, 287). Schon das Reichsgericht hatte in ständiger Rechtsprechung diese Ansicht vertreten (RGSt 42, 241/242; 45, 149/150). Sie fand auch im Schrifttum überwiegend Anerkennung. Der Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

Die Entscheidung des nur noch über die Straffrage urteilenden Berufungsgerichts ist nicht selbständig. Sie steht vielmehr in innerer Abhängigkeit von dem unangefochten gebliebenen Schuldspruch. Mit ihm zusammen muss sie ein einheitliches, widerspruchsfreies Ganzes bilden. Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Urteils macht es, wie der erkennende Senat bereits in BGHSt 7, 283/287 in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgesprochen hat, keinen Unterschied, ob der Schuld- und die Straffrage gleichzeitig oder ob nach rechtskräftigem Schuldspruch die Strafe infolge eines Rechtsmittels neu festgesetzt wird. In einem solchen Fall müssen der rechtskräftige Schuldspruch und die ihm zugrunde liegenden Feststellungen die unantastbare Grundlage für das weitere Verfahren und den verurteilenden Teil des abschließenden Urteils bleiben (RGSt 42, 241; 61, 202/210).

Nicht in Einklang mit dieser Rechtsprechung steht die Meinung des Oberlandesgerichts in Hamm, neue Feststellungen des nur noch über die Straffrage erkennenden Berufungsgerichts seien zulässig, wenn nur dem Schuldspruch nicht die Grundlage entzogen werde.

Die Unrichtigkeit dieser Auffassung wird beispielsweise offenbar im Falle der Verurteilung eines Angeklagten wegen einer fortgesetzten Straftat, wenn er sich mit Berufung lediglich gegen den Strafausspruch wendet und wenn das Berufungsgericht in Abweichung von der Feststellung des Erstrichters, dass der Täter eine genau bestimmte Zahl von Einzeltaten verübt habe, eine größere oder geringere Zahl solcher Handlungen für nachgewiesen halten sollte. Der Schuldspruch müsste zwar nach wie vor wegen einer fortgesetzten Straftat ergehen. Dennoch aber könnte er durch eine von der des Erstrichters abweichende Feststellung des Berufungsgerichts über die Zahl der Einzeltaten in unerträglicher Weise ausgehöhlt oder erweitert werden. Das liefe darauf hinaus, dass die Strafe gegen den Angeklagten unter Schmälerung oder Ausdehnung der den Schuldspruch tragenden Tatsachengrundlage bemessen werden könnte (RGSt 61, 202/210).

Ob und, wenn ja, wie weit nach Rechtskraft des dem Berufungsgericht teils selbstständigen Schuldspruchs für das Strafmaß noch Raum für neue Feststellungen zum Umfang der Schuld eines Angeklagten verbleibt, ob es etwa andere Feststellungen als das Erstgericht nur treffen darf, soweit sie sich auf außertatbestandliche Umstände beziehen, braucht nicht allgemein erörtert zu werden. Auf diese weitreichende Frage kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Jedenfalls berührt die für seine Beurteilung bedeutsame Frage, ob die Angeklagte mit unbedingtem oder nur mit bedingtem Vorsatz abgetrieben hat, nicht nur das Gebiet der Strafzumessung, sondern zugleich auch das der Schuld. Denn für deren Wesen ist es keineswegs einerlei, ob der Vorsatz des Täters der einen oder der anderen Art ist. Beide Vorsatzarten unterscheiden sich in einem Punkte wesentlich: Während der mit unbedingtem Vorsatz Handelnde den gewollten Erfolg als sicheres Ereignis in seine Vorstellung aufgenommen hat, hält ihn der Täter bei bedingtem Vorsatz nur für möglich. Demgemäß behandelt und bewertet das Strafgesetz häufig beide Vorsatzarten nicht gleich. Zur Verwirklichung mancher Straftatbestände genügt bloßer bedingter Vorsatz nicht, sondern ist unbedingter Vorsatz Grundlage einer Verurteilung.

Daraus ergibt sich, dass die Feststellung, es habe jemand eine Tat mit bedingtem Vorsatz begangen, von der anderen Feststellung, er habe dabei mit unbedingtem Vorsatz gehandelt, nicht nur dem Grad, sondern der Art nach verschieden ist. Beide Feststellungen lassen sich nicht miteinander in Einklang bringen.

Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Oberbundesanwalts.

OLG HammRotbergLang-Hinrichsen
Dr. SauerKrummeDr. Wiefels

Zitiert von (2)