Treffer
BGH Urteil

Teilaufhebung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung; Mitangeklagter-Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 524/54
Datum
16.12.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision eines Angeklagten wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen, während die Revision des Mitangeklagten verworfen wurde. Das BGH rügte die unzureichende Begründung der Ablehnung von Beweisanträgen und einen möglichen Rechtsirrtum bei der Annahme, Zeugen würden vereidigt. Die Verurteilung wegen Meineids blieb in einem Fall bestehen, im anderen war das Verfahren wegen Verfahrensfehlern aufzuheben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine geänderte Geschäftsverteilung (§ 63 Abs. 2 GVG) und die regelmäßige Vertretung des Vorsitzenden gemäß § 66 Abs. 1 GVG machen die Besetzung einer Strafkammer nicht von vornherein rechtswidrig.

2

Die Ablehnung eines Beweisantrags ist rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht nicht darlegt, weshalb die behauptete Tatsache (z. B. käufliche Aussage) für die Würdigung der Glaubwürdigkeit ohne Bedeutung sein soll.

3

Bei der Beurteilung einer Anstiftung zum Meineid ist zu berücksichtigen, dass in einem zivilprozessualen Zeugenverfahren Zeugen nicht automatisch vereidigt werden (§ 391 ZPO); der Vorsatz, eine wahrheitswidrige Aussage herbeizuführen, setzt nicht zwingend voraus, dass der Täter mit Sicherheit von einer Vereidigung ausgeht.

4

Eine Verurteilung wegen Meineids ist gerechtfertigt, wenn der Zeuge bewusst eine feste Gewissheit über eine für den Prozess entscheidende Tatsache behauptet, obwohl er deren Ungewissheit kannte.

Vorinstanzen

Landgericht Münster Westfalen, 18. Mai 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Bergmann Arnoldus ███ aus ██████, geboren am ████████ 1925 in ███ (Holland), 2.) den Polizeimeister i.R. Gustav ███ aus ████, geboren ████████████████████ in ██, ██████, 2 Zt. in Untersuchungshaft,

wegen Meineides u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███████████████████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten Voss gegen das Urteil des Landgerichts in Münster in Westfalen vom 18. Mai 1954 wird verworfen. Die Kosten dieses Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt ist. Die Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ██████ ist wegen mißlungener Anstiftung zum Meineid in zwei Fällen, der Angeklagte Voss wegen Meineids verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten ███ ist begründet, während das Rechtsmittel des Angeklagten Voss nicht durchgreift.

I.

1.) Zu Unrecht rügt die Revision des Angeklagten ██████, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Der Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1954, nach dem die Strafkammer III zuständig war, ist wegen der eingetretenen Überlastung dieser Kammer durch Beschluß des Präsidiums vom 3. März 1954 gemäß § 63 Abs. 2 GVG dahin geändert worden, daß die Strafkammer II sämtliche Strafsachen der Strafkammer III übernahm, soweit es sich nicht um Verkehrs- und Jugendsachen handelte oder bereits Termin anberaumt war. Die Besetzung der hiernach nunmehr zuständigen Strafkammer II wurde auch nicht dadurch ordnungswidrig, daß ihr Vorsitzender, Landgerichtsdirektor Dr. █████████, sich wegen Überlastung gemäß § 66 Abs. 1 GVG regelmäßig in einer der drei wöchentlichen Sitzungen durch das dienstälteste Kammermitglied vertreten ließ (vgl. BGHSt 2, 71).

2.) Die Strafkammer hat auf Grund der als glaubwürdig bezeichneten Bekundungen des Bergmanns Wilhelm ██ und des Metzgergesellen █████ für festgestellt erachtet, daß der Angeklagte ███ diese Zeugen vergeblich zu bestimmen versucht hat, in dem gegen ihn angestrengten Unterhaltsprozeß der Wahrheit zuwider auszusagen, sie hätten mit der Kindesmutter in der Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt. Die Verteidigung hatte Zeugenbeweis dafür erboten, daß Wilhelm ██ dem Angeklagten ███ vor dem Termin gesagt habe, er werde nichts Gutes für ███ aussagen, wenn dieser nichts herausrücke, und daß █████ den Angeklagten, als dieser ihn beim Meister aufsuchte, aufgefordert habe, ihn als Mehrverkehrszeugen anzugeben. Beide Anträge hat die Strafkammer abgelehnt, weil die unter Beweis gestellte Tatsache – im ersten Falle für die Entscheidung ohne Bedeutung, im zweiten bereits erwiesen sei.

Die Ablehnung einer Beweiserhebung über die behauptete Äußerung des Wilhelm ██ läßt nicht erkennen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eine derartige Äußerung für bedeutungslos erachtet worden ist. Die Strafkammer kann daher außer acht gelassen haben, daß das Erbieten eines Zeugen, den Inhalt seiner Bekundung käuflich zu machen, die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit im ungünstigen Sinne zu beeinflussen vermag.

Das Landgericht ist ferner ausweislich der Urteilsgründe nicht davon ausgegangen, daß █████ den Angeklagten ██████ aufgefordert hat, ihn als Mehrverkehrszeugen zu benennen. Es hat im Gegenteil vorausgesetzt, daß █████ die Frage des ██████, ob er mit der Kindesmutter etwas gehabt habe, stets verneint hat.

Da das Urteil gegen ██████ auf der somit fehlerhaften Behandlung der beiden Beweisanträge beruhen kann, muß es schon aus diesem Grunde in vollem Umfang der Aufhebung unterliegen, ohne daß es auf die weiteren Verfahrensrügen noch ankommt.

3.) Die Sachbeschwerde des Angeklagten ███ ist ebenfalls begründet.

Nach der Annahme des Landgerichts hat Wilhelm ██ dem Angeklagten ███ zugesagt, als Mehrverkehrszeuge aufzutreten, aber erklärt, wenn er schwören müsse, dann wäre es nichts mit der Aussage; hierauf habe ███ erwidert, er brauche nicht damit zu rechnen, daß er seine Aussage beschwören müsse. Daß zwischen ██ und ███ über eine etwaige Eidesleistung gesprochen worden wäre, ist nicht festgestellt.

Gleichwohl erachtet die Strafkammer den Angeklagten ███ ohne weitere Begründung für überführt, er habe die beiden Zeugen zu bestimmen versucht, eine wahrheitswidrige Aussage zu beschwören; er sei sich nämlich darüber klar gewesen, daß die Zeugen ihre Aussage beschwören mußten.

Dabei hat die Strafkammer möglicherweise außer acht gelassen, daß die Zeugen nicht in einem Strafverfahren, sondern in einem bürgerlichen Rechtsstreit aussagen sollten und daß hier, abweichend vom Strafprozeß, Zeugen nur dann vereidigt werden, wenn das Gericht dies für geboten erachtet und die Parteien nicht darauf verzichten (§ 391 ZPO). Selbst wenn der Angeklagte ███ nicht von zutreffenden prozessrechtlichen Vorstellungen ausging, was nicht ausreichend erörtert worden ist, konnte es ihm bereits als sinnvoll erscheinen, die beiden Zeugen zu einer nur uneidlichen Aussage zu bewegen. Der anscheinend auf der gegenteiligen Annahme beruhende Gedankengang der Strafkammer kann daher durch Rechtsirrtum beeinflußt sein.

II.

1.) Die Verfahrensrüge des Angeklagten Arnoldus ███ ist nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend begründet worden. Die – zudem weithin sinnlose – Verweisung auf die Rechtfertigungsschrift des Angeklagten ██████ ist unbeachtlich (RGSt 20, 42).

2.) Auch die Sachbeschwerde hat keinen Erfolg.

In dem Unterhaltsprozeß gegen ██████ hat der Angeklagte Arnoldus ███ als Zeuge eidlich bekundet, er habe mit der Kindesmutter zwischen Weihnachten und Neujahr 1946/47 geschlechtlich verkehrt. In der Hauptverhandlung hat er sich dahin eingelassen, er habe bei jener Gelegenheit versucht, mit der Kindesmutter geschlechtlich zu verkehren. Der Geschlechtsverkehr habe im Stehen stattgefunden. Ob es zu einem richtigen Geschlechtsverkehr gekommen sei, wisse er nicht; es sei ungewiß, ob er mit seinem Gliede in den Geschlechtsteil der Kindesmutter gekommen sei oder diesen nur äußerlich berührt habe.

Die Strafkammer führt aus, die bestimmte Zeugenaussage des Angeklagten, daß er mit der Kindesmutter Geschlechtsverkehr gehabt habe, sei danach vorsätzlich falsch. In Wirklichkeit sei es zweifelhaft gewesen, ob es zum Geschlechtsverkehr gekommen war. Da es auf diesen Punkt aber, wie der Angeklagte gewußt habe, entscheidend angekommen sei, habe er bei seiner Zeugenaussage angeben müssen, daß er nicht wisse, ob er wirklich mit der Kindesmutter verkehrt habe.

Das Landgericht fährt fort, es sprächen manche Gesichtspunkte dafür, daß der Angeklagte ███ überhaupt nicht in der geschilderten Weise mit der Kindesmutter, die ihn gar nicht kennen will, zusammen gewesen sei; unwahrscheinlich sei auch die vom Angeklagten gegebene Schilderung über die Durchführung des Verkehrs. Wegen seiner übrigen eidlichen Aussage habe es ihn indes allein auf die Aussage der Zeugin hin – nicht für überführt erachtet.

Diese Feststellungen und Erwägungen tragen den Schuldspruch wegen Meineides.

Nach der Überzeugung des Tatrichters war zweifelhaft, ob es zwischen dem Angeklagten ███ und der Kindesmutter zum Geschlechtsverkehr gekommen ist. Mindestens dieser Ungewißheit war sich der Angeklagte auch bewußt. Er wußte ferner, daß es in dem Rechtsstreit um die Erzeugung der Rosemarie ████████ entscheidend darauf ankam, ob er tatsächlich mit der Kindesmutter regelrecht geschlechtlich verkehrt hatte. Wenn die Strafkammer hieraus die rechtliche Folgerung zieht, der Angeklagte habe bei seiner Zeugenvernehmung angeben müssen, daß er nicht wisse, ob er wirklich mit der Kindesmutter verkehrt habe, so wird damit zutreffend die bewußte und gewollte Abweichung von der Wirklichkeit gekennzeichnet und nicht etwa nur der Vorwurf der Fahrlässigkeit erhoben, daß er nämlich die Abweichung seiner Aussage von der Wirklichkeit nicht erkannt habe, aber hätte erkennen können.

An der bestimmten Überzeugung, daß die bekundete Gewißheit des Geschlechtsverkehrs keinesfalls dem Bewußtsein des Angeklagten entsprach, wurde das Landgericht auch nicht durch den Verdacht gehindert, daß der Angeklagte ███ das Zusammentreffen mit der Kindesmutter überhaupt erfunden habe.

Irrig ist die Auffassung der Revision, es sei für den Unterhaltsprozeß gar nicht erheblich gewesen, ob es zwischen dem Angeklagten und der Kindesmutter zu einer richtigen Vereinigung oder nur zu einer äußerlichen Berührung der Geschlechtsteile gekommen war. Denn nur die Vereinigung der Geschlechtsteile ist eine Beiwohnung im Sinne des § 1717 BGB.

Da auch die Strafzumessungserwägungen keinen zum Nachteil des Angeklagten ███ wirkenden Rechtsfehler erkennen lassen, war dessen Revision unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.

HilleKrummeLang-Hinrichsen
EngelsSeibert