Revision: Schuldspruch auf Nötigung mit vorsätzlicher Körperverletzung (§§223,240,52 StGB) abgeändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 523/91
- Datum
- 15.11.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung müssen die Feststellungen die für die Qualifikation maßgeblichen Merkmale (z. B. Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs) hinreichend belegen; fehlen solche Feststellungen, ist auf einfache vorsätzliche Körperverletzung zurückzugehen.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch zugunsten des Angeklagten abändern, wenn die Voraussetzungen eines Qualifikationsmerkmals in den Feststellungen nicht belegt sind.
Das Unterfallen eines Qualifikationstatbestands ändert die Strafzumessung nicht automatisch; die Strafe ist anhand des konkreten Schuldgehalts (z. B. Hilflosigkeit des Opfers, Schwere der Verletzungen) neu zu bewerten.
Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine darüber hinausgehenden Rechtsfehler ergibt; die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 19. April 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 523/91 in der Strafsache gegen █████████, dort geboren am ███, Herbert Heinz ███ 1954, wegen Nötigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. November 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. April 1991, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin abgewandelt, dass er der Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung – §§ 223, 240, 52 StGB – schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zu § 223a StGB – beschuhter Fuß – (BGHR StGB § 223a Abs. 1 Werkzeug 3) ist hier das Vorliegen einer gefährlichen Körperverletzung durch die Feststellungen nicht hinreichend belegt. Der Schuldspruch ist insoweit zugunsten des Angeklagten ██████ abzuändern. Dass die gegen diesen Angeklagten verhängte Strafe milder ausgefallen wäre, wenn das Landgericht ihn insoweit lediglich wegen tateinheitlich begangener vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt hätte, kann der Senat in Anbetracht des Schuldgehalts der Tat, namentlich der Hilflosigkeit des misshandelten Geschädigten und seiner erheblichen Verletzungen, ausschließen.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ███████ ergeben. Dass er nicht auch zumindest wegen versuchter räuberischer Erpressung verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.
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