Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben: Mangelhafte Beweiswürdigung bei falscher uneidlicher Aussage, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 523/89
Datum
10.10.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts Detmold auf, mit dem der Angeklagte wegen falscher uneidlicher Aussage verurteilt worden war, und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht Bielefeld zurück. Entscheidend ist, dass die Strafkammer Widersprüche und Unklarheiten (insbesondere die Differenz zwischen behaupteter Rückzahlung von 17.000 € und einer Schuldsumme von ca. 15.800 DM) nicht aufgeklärt hat. Wegen dieser lückenhaften Beweiswürdigung sind die Feststellungen nicht tragfähig. Der Senat weist zudem auf die bei erneuter Verurteilung zu prüfende Frage nach § 157 StGB (vorstellbare Bestrafungsgefahr wegen versuchten Prozessbetrugs) hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision überprüft die Beweiswürdigung auf Rechtsfehler; sie ist auf Widersprüche, Unklarheiten, Lücken, ungenügende Ausschöpfung der Beweismittel sowie Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze zu prüfen.

2

Der Tatrichter muss offenkundige Widersprüche oder erklärungsbedürftige Unstimmigkeiten in den Feststellungen (z. B. unplausible Zahlungsbeträge gegenüber vorgelegten Zinsberechnungen) aufklären; unterbliebene Erörterungen können die Tragfähigkeit der Überzeugung erschüttern.

3

Eine Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage setzt eine zuverlässige Feststellung des Vorsatzes des Zeugen voraus; erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit oder widersprüchliche Beweismittel können die Verurteilung ausschließen.

4

Bei der Prüfung des inneren Tatvorsatzes ist zu berücksichtigen, ob der Zeuge bei wahrheitsgemäßer Aussage eine Bestrafung wegen eines anderen Delikts (z. B. versuchten Prozessbetrugs) befürchtete; maßgeblich ist insoweit die Vorstellung des Täters, nicht die objektive Gefahr.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 12. Juni 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 523/89 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Dieter R. , geboren am █ aus ██ wegen falscher uneidlicher Aussage

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Oktober 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 12. Juni 1989 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Mit diesem (erstinstanzlichen) Verfahren hatte es ein Berufungsverfahren verbunden. Insoweit hat es – was sich aus dem Urteilstenor des angefochtenen Urteils nicht deutlich ergibt – auf die Berufung des Angeklagten das Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 11. November 1986 aufgehoben und den Angeklagten von dem im Berufungsverfahren erhobenen Vorwurf freigesprochen. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

1. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte dem früher in seiner Firma beschäftigten Helmut G. am 4. Mai 1979 ein Darlehen von 10.000,– DM und am 25. Juli 1979 ein weiteres Darlehen von 5.000,– DM gewährt, die mit 5 % zu verzinsen waren. Nachdem zunächst der Angeklagte im Jahre 1984 Klage auf Rückzahlung der Darlehen mit Zinsen erhoben, die Klage jedoch im folgenden Jahr zurückgenommen hatte, wurde nunmehr von der Mutter des Angeklagten mit der Behauptung, die Darlehensbeträge stammten von ihrem Konto und im übrigen habe der Angeklagte ihr seine Rechte abgetreten, die gleiche Klage erhoben. Im Termin vom 22. April 1986 sagte der als Zeuge vernommene Angeklagte aus, er habe „die 15.000,– DM überhaupt noch nicht zurückerhalten“.

Das Landgericht ist der Überzeugung, dass diese Aussage vorsätzlich falsch abgegeben worden sei; denn *„der Zeuge G. zahlte am 20.5.1980 die Darlehen einschließlich Zinsen zurück. Er übergab dem Angeklagten bar 17.000,– DM“*.

Die Strafkammer hatte keinen *„Zweifel daran, dass – wie ausgesagt – der Zeuge G. dem Angeklagten die Darlehen von insgesamt 15.000,– DM einschließlich Zinsen am 20.5.1980 mit dem Betrag von 17.000,– DM in bar zurückgezahlt hat“* (UA 12).

2. Die Beweiswürdigung der Strafkammer, die zu dem Er- ██ habe das Darlehen mit Zinsen gebnis führte, Helmut ███ ████████ am 20. Mai 1980 zurückbezahlt, der Angeklagte habe somit als Zeuge die Unwahrheit gesagt, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar ist die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann und muss sie aber auf Rechtsfehler überprüfen, insbesondere darauf, ob die Beweis-

würdigung in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, die Beweismittel nicht ausschöpft oder Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist (st. Rspr.).

Im vorliegenden Fall leidet die Beweiswürdigung des Landgerichts daran, dass sie sich nicht mit der Frage auseinandersetzt, warum der Darlehensnehmer 17.000,– DM zurückgezahlt haben will, obwohl er nur ca. 15.800,– DM schuldete. Das Landgericht stellt fest (UA 9), dass ein anderer früherer Angestellter des Angeklagten, Rolf B., am 20. Mai 1980 für Helmut G. eine Zinsrechnung erstellt habe, bevor dieser den Angeklagten aufsuchte (UA 9).

Wenn aber sogar eine genaue Zinsberechnung vorlag, ist es um so unverständlicher, wieso Helmut G. nach seiner Aussage dem Angeklagten 17.000,– DM bar bezahlt haben sollte. Hiermit hätte sich das Landgericht befassen müssen; es hätte dann möglicherweise die Glaubwürdigkeit des Zeugen █ anders beurteilt. ██

Da das Urteil daher auf die Sachbeschwerde aufgehoben werden muss, bedarf es einer näheren Erörterung der Verfahrensrügen nicht mehr. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass auch die Aufklärungsrügen insoweit begründet erscheinen, als das Landgericht sich nicht damit auseinandergesetzt hat, dass in der Anklageschrift von einer Rückzahlung *„in Höhe von 15.800,– DM“* ausgegangen worden ist, dass der Zeuge Bess nach dem Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Detmold ausgesagt hat: *„Ich hörte dann, wie jemand laut das Geld zählte. Es wurde bis 15 gezählt. Zinsen waren weniger als 1.000,– DM“*, und dass Helmut ██ ██ der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold erklärt haben soll, er *„habe 15 Scheine je 1.000,– DM zu dieser Rückzahlung verwandt und den Rest in kleineren Beträgen …“*.

Alle diese Äußerungen sind mit der Feststellung des Landgerichts, Helmut G. habe 17.000,– DM in bar gezahlt, nicht ohne weiteres vereinbar.

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass im Falle einer erneuten Verurteilung des Angeklagten die Anwendung des § 157 StGB auch unter dem Gesichtspunkt geprüft werden muss, ob der Angeklagte bei wahrheitsgemäßer Aussage eine Bestrafung wegen versuchten Prozessbetrugs befürchtete. Entscheidend ist insoweit die Vorstellung des Täters, nicht das objektive Vorhandensein der Gefahr (vgl. Dreher/ Tröndle, StGB 44. Aufl. § 157 Rdn. 8 und Lackner, StGB 18. Aufl. § 157 Anm. 2 e).

LaufhütteSalgerMeyer-Goßner
GoydkeSteindorf