Treffer
BGH Beschluss

BGH: Aufhebung des Strafausspruchs bei möglicher altersbedingter Verminderung der Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 523/88
Datum
25.11.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt; die Revision gegen den Schuldspruch blieb unbegründet. Der BGH hob jedoch den Strafausspruch auf, weil das Landgericht mögliche altersbedingte Verminderung der Hemmungs- bzw. Schuldfähigkeit nicht hinreichend geprüft und keine sachverständige Begutachtung eingeholt hatte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wenn altersbedingter Abbau geistiger Fähigkeiten eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht ohne Weiteres ausschließt, muss der Tatrichter sich sachverständig beraten lassen.

2

Das Fehlen äußerer Anzeichen geistiger oder psychischer Störungen schließt eine altersbedingte Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nicht aus.

3

Alkoholisierung allein begründet nicht automatisch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit; Kausalität und Ausmaß sind festzustellen und gegebenenfalls ärztlich zu klären.

4

Ist Schuldunfähigkeit nicht festgestellt, kann der Schuldspruch bestehen bleiben, während der Strafausspruch wegen unzureichender Prüfung aufzuheben und zur neuer Entscheidung zurückzuverweisen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 26. Mai 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 523/88 in der Strafsache gegen █████ Gerhard Wilhelm L[REDACTED] geboren am [REDACTED] 1916 in [REDACTED] wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. November 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 26. Mai 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt; es hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Sie führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO).

1. Zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten hat die Strafkammer ausgeführt, er sei in der Lage gewesen, das „Verbotene seines Tuns zu erkennen und entsprechend dieser Einsicht von seinen Handlungen Abstand zu nehmen“. Anhaltspunkte für geistige und psychische Störungen von Krankheitswert lagen nicht vor. Er sei nur gering alkoholisiert gewesen. Die Alkoholisierung habe „allerdings eine leicht enthemmende Wirkung“ gehabt, das sei „wahrscheinlich die Erklärung“ für die Taten des Angeklagten (UA 10). Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht ergänzend bemerkt, der Angeklagte sei „alkoholbedingt immerhin so stark enthemmt“ gewesen, dass er seine „sonst absolut bestehenden Moralvorstellungen beiseite zu schieben bereit“ gewesen sei; seine „abgekühlte Sexualität“ habe bei seiner Ehefrau „keine Befriedigung mehr“ gefunden (UA 27).

2. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Frage einer etwaigen erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens des Angeklagten abschließend zu beantworten. Dessen Verhalten weist Besonderheiten auf, mit denen sich der Tatrichter hätte auseinandersetzen müssen. Der Angeklagte ist 71 Jahre alt und bisher nicht bestraft. Das zur Tatzeit 13-jährige Kind, an dem er sexuelle Handlungen vorgenommen hat, verkehrte bereits seit sechs Jahren in seinem und seiner Ehefrau Haus und nahm dort „etwa die Stelle eines Enkelkindes“ ein (UA 6). Bei der Tat handelt es sich um „eine Zufallstat“, wie die Strafkammer bei der Prüfung ausgeführt hat, ob die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann (UA 28). Dass die „leicht enthemmende Wirkung des Alkohols“ ursächlich für das nach dem bisherigen Lebensweg des Angeklagten nicht zu erwartende strafbare Verhalten gewesen ist, hält die Strafkammer für möglich, festgestellt hat sie dies aber nicht. Bei dieser Sachlage drängt sich die Frage auf, ob möglicherweise eine altersbedingte Rückbildung der geistigen Kräfte zu einer Verminderung der Hemmungsfähigkeit geführt hat. Dabei ist zu bedenken, dass ein sexueller Übergriff gegenüber einem Kind bei den „absolut bestehenden Moralvorstellungen“ des Angeklagten nicht ohne weiteres erklärbar ist. Das Fehlen der Voraussetzungen des § 21 StGB ist nicht bereits durch den Hinweis des Landgerichts beantwortet, es habe beim Angeklagten keine Anhaltspunkte für geistige oder psychische Störungen festgestellt. Denn die Fähigkeit des Menschen, der Einsicht in das Unerlaubte seines Tuns gemäß zu handeln, kann durch Altersabbau vermindert sein, ohne dass Intelligenzausfälle oder das äußere Erscheinungsbild darauf hindeuten (BGH NJW 1964, 2213; NStZ 1983, 34 mit Nachw.). Dabei kann hier dahingestellt bleiben, welchem der Merkmale der §§ 20, 21 StGB die vom Begriff Altersabbau umschriebenen Vorgänge zuzuordnen sind (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, 23. Aufl. § 20 StGB Rdn. 18; Lange in LK, 10. Aufl. §§ 20, 21 StGB Rdn. 33). Da die Voraussetzungen dafür von einem medizinischen Laien nur schwer zu erkennen sind, wird der Tatrichter sich sachverständig beraten lassen müssen, wenn, wie hier, altersbedingte verminderte Schuldfähigkeit nicht ohne weiteres auszuschließen ist.

3. Deshalb ist der Strafausspruch aufzuheben. Dafür, dass der Angeklagte schuldunfähig gewesen ist, liegen keine Anhaltspunkte vor. Der Schuldspruch kann also bestehen bleiben.

LaufhütteGoydkeSteindorf
KnoblichMeyer-Goßner

Zitiert von (1)