Revision: Aufhebung wegen fehlendem Vorsatz bei § 183 StGB und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 523/69
- Datum
- 19.12.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Tatbestand des § 183 StGB ist nicht erforderlich, dass eine unbestimmte Vielzahl von Personen tatsächlich anwesend ist; maßgeblich ist, dass nach den örtlichen Verhältnissen eine unbestimmte Vielzahl in die Nähe des Tatorts gelangen kann, sodass Wahrnehmung möglich ist.
Der Vorsatz des Täters hinsichtlich der 'Öffentlichkeit' erfordert, dass der Täter weiß und will oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt, von einer solchen unbestimmten Vielzahl wahrgenommen zu werden.
Für die Annahme des Vorsatzes genügt nicht allein die bloße Möglichkeit der Wahrnehmung; es muss festgestellt werden, dass der Täter bereit und entschlossen war, sein unzüchtiges Verhalten auch beim Auftauchen weiterer Personen fortzusetzen.
Formelhafte Feststellungen, dass der Täter 'erkannt habe, daß er von beliebigen Straßenpassanten beobachtet werden konnte', sind unzureichend; das Gericht hat konkrete tatsächliche Umstände zur Begründung des subjektiven Tatbestands darzulegen.
Sind die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand mangelhaft, hebt das Revisionsgericht das Urteil auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls unter Prüfung anderer in Betracht kommender Delikte (z.B. Beleidigung).
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 19. Februar 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 523/69 in der Strafsache gegen ██ den Transportunternehmer Günther aus ████, geboren ███ ██ 1937 in █████, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Dezember 1969 nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 19. Februar 1969 aufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch bestehen.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
1. Die Verfahrensrügen der Revision sind offensichtlich unbegründet. Das hat der Generalbundesanwalt in seinem Schriftsatz vom 1. Dezember 1969, mit dem er die Verwerfung der Revision beantragt hat, zutreffend dargelegt.
2. Auf die Sachrüge muss jedoch das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Die Urteilsfeststellungen rechtfertigen nicht den Schluss, dass der Angeklagte durch die von ihm vorgenommene unzüchtige Handlung mit Vorsatz öffentlich ein Ärgernis gegeben hat.
Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsauffassung, die das Reichsgericht zu dem in § 183 StGB verwendeten Begriff der Öffentlichkeit in der Entscheidung RGSt 73, 90 vertreten hat, übernommen (LM Nr. 1 zu § 183 StGB) und daran in ständiger Rechtsprechung festgehalten. Danach ist die Erfüllung des Tatbestandes des § 183 StGB nicht davon abhängig, dass bei der Begehung der unzüchtigen Handlung eine unbestimmte Vielzahl von Personen tatsächlich anwesend ist. Es genügt vielmehr, dass während der Vornahme der unzüchtigen Handlung nach den örtlichen Verhältnissen eine unbestimmte Vielzahl von Personen dermaßen in die Nähe des Tatortes kommen kann, dass diese Personen die unzüchtige Handlung wahrnehmen können. Dies muss der Täter, weil die Straftat nach § 183 StGB nur vorsätzlich begangen werden kann, bei seiner Tatausführung wissen und wollen oder wenigstens billigend in Kauf nehmen.
Im vorliegenden Falle bestand die Vornahme der unzüchtigen Handlung durch den Angeklagten darin, dass er seinen Geschlechtsteil vor den Augen der Schülerin Martina ███████████████ entblößt und onaniert hat. Das hat er dem angefochtenen Urteil zufolge am Rand einer Landstraße, neben seinem Kraftwagen stehend, außerhalb einer Ortschaft getan. Im Urteil ist nichts davon erwähnt, dass sich in Sichtweite andere Personen oder auch nur Häuser, Gärten oder dergleichen befunden hätten, aus denen heraus plötzlich irgendwelche Personen hätten auftauchen und das Treiben des Angeklagten bemerken können. Dem Urteilszusammenhang entnimmt der Senat, dass eine solche Möglichkeit nicht in Frage kommt. Das Urteil spricht nur davon, dass sich „beliebige Straßenpassanten“ hätten nähern können. Waren auf der Landstraße solche Personen (Fußgänger oder Fahrzeugbenutzer) herangekommen, so hätte der Angeklagte diese sogleich bemerken und seine an sich nicht sehr auffällige unzüchtige Handlung leicht und rasch beenden können, ehe sie von den Herankommenden wahrgenommen werden konnte. Deswegen ist es zum mindesten zweifelhaft, ob hier das Merkmal der Öffentlichkeit schon nach der äußeren Tatseite erfüllt ist. Jedenfalls ist der Vorsatz des Angeklagten, durch seine Handlung öffentlich ein Ärgernis zu geben, nicht dargetan. Der Satz im angefochtenen Urteil, der Angeklagte habe „erkannt, dass er von beliebigen Straßenpassanten beobachtet werden konnte“, ist formelhaft und trägt den tatsächlichen Verhältnissen nicht ausreichend Rechnung. Der Vorsatz des Angeklagten bezüglich des Tatbestandsmerkmals der Öffentlichkeit hätte nur dann bejaht werden können, wenn sich das Landgericht davon überzeugt hätte, dass der Angeklagte bereit und dazu entschlossen war, sein unzüchtiges Treiben auch beim und nach dem Auftauchen anderer Personen fortzusetzen. Diese Feststellung hat das Landgericht nicht getroffen. Sie kann übrigens nach Auffassung des Senats auch nicht mehr einwandfrei getroffen werden.
Die Freisprechung des Angeklagten durch das Revisionsgericht kommt jedoch nicht in Betracht. Das Landgericht wird vielmehr den nach der äußeren Tatseite einwandfrei festgestellten Sachverhalt (diese Feststellungen müssen daher bestehen bleiben, vgl. BGHSt 14, 30, 34 bis 38) insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Beleidigung zu prüfen haben. Der insoweit erforderliche Strafantrag der Erziehungsberechtigten dürfte in dem als Blatt 7 bei den Akten befindlichen Schriftsatz zu erblicken sein.
| Bortzler | Mayr | Sanders | |||
| Meyer | Hürxthal |