Revision verworfen: Mordverurteilungen wegen Eifersucht und vergleichbarer Motivlagen bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 523/67
- Datum
- 01.12.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Frage der Zurechnungsfähigkeit durch Einholung und Würdigung von zwei Sachverständigengutachten umfassend aufgeklärt und erläutert das Gericht hinreichend, weshalb es einem Gutachten folgt, besteht keine Verpflichtung, ergänzend von Amts wegen einen Obergutachter zu bestellen.
Die Grundsätze des rechtlichen Gehörs und das in dubio pro reo sind nicht verletzt, wenn das Gericht die Überzeugung von der Richtigkeit des einen Sachverständigengutachtens darlegt und keine Rechts- oder Denkfehler in der Begründung erkennbar sind.
Ein niedriger Beweggrund im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB liegt insbesondere vor, wenn der Täter aus Eifersucht handelt, obwohl kein berechtigter Anlass besteht und ihm das Schicksal des Opfers gleichgültig ist.
Eine Verurteilung als Mord kann auf mehreren alternativ in Betracht kommenden inneren Gründen beruhen, wenn diese Motive rechtsethisch und psychologisch vergleichbar sind und der Täter in vergleichbarer seelischer Haltung gehandelt hat.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Arnsberg, 7. Juli 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 523/67
in der Strafsache gegen ██ aus ██████, den Schleifer Gerhard, dort geboren █████████████████████ 1938, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Dezember 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, ████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Arnsberg vom 7. Juli 1967 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Mordes in zwei Fällen und wegen versuchten Totschlags zu zweimal lebenslangem Zuchthaus und zu [REDACTED] Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensbeschwerde des Angeklagten ist unbegründet.
Die Aufklärungsrüge, das Schwurgericht hätte, ohne dass ein Beweisantrag vorlag, von Amts wegen einen Obergutachter zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bestellen müssen, ist unbegründet. Das Schwurgericht hat zu dieser Frage zwei Sachverständige gehört. Die Gründe, in denen es darlegt, warum es der Auffassung des Sachverständigen Dr. Wolf nicht folgen konnte, enthalten weder Rechtsfehler noch Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Da das Schwurgericht andererseits von der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen Dr. Rasch, der sich als Wissenschaftler insbesondere mit den Tötungsverbrechen befasst, überzeugt war, ist, entgegen der Ansicht des Verteidigers, auch der Grundsatz, dass im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, nicht verletzt.
2. Die Sachbeschwerde ist ebenfalls unbegründet.
a) Die Annahme des Schwurgerichts, die Erschießung der Ana-Maria Puertos █████ erfülle den Tatbestand des Mordes, ist frei von Rechtsirrtum. In Anlehnung an die Entscheidung BGHSt 3, 180, in der der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen, unter denen auch Eifersucht ein niedriger Beweggrund sein kann, abgegrenzt hat, und in erkennbarer Berücksichtigung dieser Rechtsprechung stellt das Schwurgericht maßgeblich darauf ab, dass der Angeklagte nicht wollte, dass Ana-Maria „ihr Leben behielt, wenn sie nicht zu ihm zurückkehrte“. Nach den Feststellungen erschoss er seine frühere Verlobte, weil er sie für sich verloren glaubte und sie keinem anderen Mann gönnte. Dieser Beweggrund ist niedrig, zumal der Angeklagte wusste, dass er keinen begründeten Anlass zur Eifersucht hatte und dass seinem Verdacht, Ana-Maria könnte ihn betrügen, jede tatsächliche Grundlage fehlte. Hinzu kommt, dass der Angeklagte nicht die Absicht hatte, die Voraussetzungen für eine beständige Ehe zu schaffen, dass ihm insoweit das Schicksal des Mädchens vielmehr gleichgültig war. Da auch die innere Tatseite – hier auch das Erkennen des Missverhältnisses zwischen Anlass und Erfolg – rechtsirrtumsfrei festgestellt ist, bestehen gegen die Beurteilung der Tat als Mord keine Bedenken.
b) Das gilt ebenso für die Erschießung der Josefa ███████ ███. Das Schwurgericht hat es offengelassen, ob der Angeklagte diese Frau deswegen tötete, um die Erschießung ihrer Nichte zu ermöglichen, oder aber ob er sie in seinen Vernichtungswillen einschloss, weil sie Ana-Maria als Tante nahestand und er sie als ihr zugehörig betrachtete. Im ersten Fall würde er zur Ermöglichung einer Straftat, im zweiten aus niedrigem Beweggrund getötet haben.
Eine derartige Verurteilung auf doppeldeutiger, den inneren Tatbestand betreffender Grundlage ist dann zulässig, wenn die mehreren Möglichkeiten rechtsethisch und psychologisch vergleichbar sind (BGHSt 9, 390, 392 ff.; 20, 100; vgl. ferner Löwe/Rosenberg, § 267 StPO, 21. Aufl., S. 1098). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die in § 211 Abs. 2 StGB aufgezählten Beweggründe der Tötung (einschließlich der Tötung, um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken) werden vom allgemeinen Rechtsempfinden in gleicher Weise sittlich missbilligt. Die Verwirklichung jedes einzelnen auf sie bezüglichen Merkmals des § 211 Abs. 2 StGB ist gleichermaßen und aus gleichen Gründen verachtenswert. Demgemäß hat der Gesetzgeber die von ihm aufgeführten Tatbestände als Mord ohne Einschränkung in gleicher Weise als besonders verwerflich angesehen (vgl. dazu BGHSt 9, 385, 389) und deshalb mit derselben höchsten und unbedingten Strafe bedroht. Eine gleichgeartete seelische Haltung des Mörders bei den hier in Frage stehenden beiden Beweggünden, die wenigstens einigermaßen (BGHSt 9, 390, 394) gegeben sein muss, ist ebenfalls zu bejahen. Bei der Art der zwei beim Angeklagten wahlweise möglichen, für den Tatentschluss maßgeblichen Gründe ist sie darin zu sehen, dass der Täter in beiden Fällen einen Menschen tötet, der ihm als solcher, selbst nach seiner Vorstellung, keinen unmittelbaren Anlass dazu gab, den er gewissermaßen nur nebenbei als Opfer in den eigentlich bezweckten Erfolg mit einbezieht.
Wenn die Revision bei ihren Hinwendungen gegen die Annahme niedriger Beweggründe auf die vom Gericht angeführten Persönlichkeitsmängel des Angeklagten verweist, übersieht sie, dass sich die Auffassung des Gerichts, der Angeklagte könne sich in ausreichendem Maß sozial angepasst verhalten und die Schwierigkeiten in seiner Persönlichkeit begründeten keine Einschränkung seiner Verantwortlichkeit, insoweit auf die Beurteilung beider Sachverständigen stützt.
c) Gegen die Annahme eines versuchten Totschlags gegenüber Frau [REDACTED] erhebt auch die Revision keine Einwendungen. Insoweit ist sie offensichtlich unbegründet.
d) Das Schwurgericht hat die zeitige Zuchthausstrafe in den Urteilsspruch aufgenommen, statt sie nur in den Gründen auszusprechen (§ 260 Abs. 4 Satz 3 StPO). Dieses Versehen – es wird von der Revision nicht gerügt – betrifft aber nur eine Äußerlichkeit und beschwert den Angeklagten nicht. Der Senat sieht daher davon ab, die Urteilsformel zu berichtigen.
| Rotberg | Mayr | Sanders | |||
| Bortzler | Spiegel |