Treffer
BGH Urteil

Fahrlässige Tötung/§ 330c StGB: Unklare Feststellungen zu Fußgängerposition und Hilfeleistung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 523/66
Datum
17.02.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH überprüfte Verurteilungen nach einem nächtlichen Verkehrsunfall (fahrlässige Tötung, Unfallflucht, unterlassene Hilfeleistung). Die Feststellungen zur Gehposition des Fußgängers („am oder knapp neben dem Fahrbahnrand“) waren widersprüchlich, sodass Kausalität und Sorgfaltspflichtverletzung für die fahrlässige Tötung nicht tragfähig belegt waren. Auch die Schuldsprüche wegen unterlassener Hilfeleistung gegen Mitfahrer hielten wegen unklarer Bestimmung des Vollendungszeitpunkts, möglicher bereits geleisteter Fremdhilfe und unzureichender Vorsatzfeststellungen nicht stand. Das Urteil wurde daher weitgehend aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; der Straf- und Maßregelausspruch (Entziehung der Fahrerlaubnis) entfiel mit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung setzt tragfähige, widerspruchsfreie Feststellungen dazu voraus, wo sich der Fußgänger im Unfallzeitpunkt befand und wie es zur Kollision kam; Unklarheiten zur Position (Fahrbahn/Seitenstreifen) können die Kausalität der Sorgfaltspflichtverletzung entfallen lassen.

2

Der Kraftfahrer muss einen in gleicher Richtung vorausgehenden Fußgänger bei Dunkelheit grundsätzlich bereits im Schein des Abblendlichts wahrnehmen und seine Fahrweise darauf einstellen; auf ausreichend breiter, übersichtlicher und verkehrsfreier Fahrbahn kann auch Ausweichen statt Anhalten geboten sein.

3

Mitfahrende können nach § 330c StGB (a.F.) zur Hilfeleistung verpflichtet sein, auch wenn sie durch eigenes Tätigwerden das Risiko einer Strafverfolgung des Unfallbeteiligten erhöhen.

4

Eine Hilfeleistungspflicht entfällt, wenn von anderer Seite bereits ausreichende Hilfe geleistet wird; dann scheidet eine Vollendung der unterlassenen Hilfeleistung ab diesem Zeitpunkt aus.

5

Für bedingten Vorsatz bei unterlassener Hilfeleistung bedarf es konkreter Feststellungen dazu, dass der Täter die Ausbleibensgefahr notwendiger Hilfe erkennt und billigend in Kauf nimmt; bloße Unklarheiten über das Verhalten des Hauptbeteiligten genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 10. Mai 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen 1. den kaufmännischen Angestellten Paul ███ aus ██████████████████, geboren am ███ 1912 in KC, 2. den Umschlagsarbeiter Helmut ███ aus ███, geboren am █████ in ██, 3. den Wiegemeister Friedrich ██ ██ aus ███, dort geboren am ████ ████ █████, wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Februar 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, ████ █ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ████ bei der Verkündung, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Dr. ████ ██ Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten ██████, Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ██████ und ███ wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 10. Mai 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, a) hinsichtlich des Angeklagten ████████, soweit er wegen fahrlässiger Tötung verurteilt ist, sowie im gesamten Strafaussprach, b) hinsichtlich der Angeklagten ███ und ██ in vollem Umfang. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Landau zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten ██████████████ wegen fahrlässiger Tötung und wegen Unfallflucht in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis, den Angeklagten ██████ ebenso wie den Angeklagten HC______, der selbst kein Rechtsmittel eingelegt hat, wegen unterlassener Hilfeleistung zu Gefängnisstrafen von je einem Monat verurteilt. Ferner hat sie dem Angeklagten ██ die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen. Die Vollstreckung der gegen die Angeklagten █████ und ███ erkannten Freiheitsstrafen hat sie zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revisionen der Angeklagten █████████ und ████ rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Dabei greift das Rechtsmittel des Angeklagten ██████████, soweit er wegen Unfallflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung verurteilt ist, nur den Strafaussprach an. Die Revisionen haben Erfolg. Die Revision des Angeklagten ███████████ führt zur Aufhebung des Urteils auch gegen den Angeklagten HC______.

A.

Die Strafkammer hat folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte ███████████████ fuhr am Abend des 13. Oktober 1964, nachdem er am Nachmittag seit 17.00 Uhr 4 bis 5 Flaschen Bier getrunken hatte, kurz nach 20.30 Uhr mit seinem Volkswagen in Ludwigshafen die Shellstraße aus der Inselstraße kommend in westlicher Richtung. Neben ihm saß der Angeklagte ████, hinter diesem auf dem Rücksitz der Angeklagte █████ ██. ████████ hatte das Abblendlicht eingeschaltet und hielt eine Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/h ein.

Die Fahrbahn der Shellstraße ist 7,90 m breit und asphaltiert. An ihrer südlichen Seite befindet sich ein unbefestigter 1,50 m breiter Gehweg, der durch eine Bordsteinreihe begrenzt ist. An der nördlichen Seite der Fahrbahn liegt ein 2 bis 3 m breiter unbefestigter, teilweise unebener Randstreifen. Die Fahrbahn war in gutem Zustand und trocken. Es war dunkel. An der Einmündung der Inselstraße in die Shellstraße brannte eine Straßenlaterne.

Etwa 60 m nach der Einmündung der Inselstraße in die Shellstraße fuhr Steegmann den auf der – in der Fahrtrichtung des Kraftwagens gesehen – rechten Straßenseite „am oder knapp neben dem rechten Fahrbahnrand“ in gleicher Richtung gehenden Fußgänger █████ an und verletzte ihn schwer. ███████████ lag besinnungslos auf dem unbefestigten Seitenstreifen neben der Fahrbahn.

Der Angeklagte hielt sofort an. Er und seine Mitfahrer stiegen aus. Als sie festgestellt hatten, dass ein Mensch angefahren worden war, wollte BC____ zur Pforte des Shell-Lagers laufen, um von dort aus die Polizei und den Krankenwagen von dem Unfall zu verständigen. Als er sich etwa 20 m von dem Volkswagen entfernt hatte, rief ███ ihn zurück; er solle kommen, sie fuhren zur Polizei. Nunmehr wurde der Verletzte zur Seite gelegt, und zwar mit dem Oberkörper in ein neben dem Seitenstreifen befindliches Gestrüpp.

Anschließend fuhr █████████ zunächst HC____ in die Ortsmitte von Mundenheim, wo er ihn an der Straßenbahnhaltestelle in der Nähe des Gasthauses „Schwanen“ aussteigen ließ. Mit den Worten „wir fahren zur Polizei“ fuhr er sodann mit BC davon. Einige Haltestellen der Straßenbahn weiter, am Wittelsbacherplatz, hielt er erneut an und veranlasste BC____, auszusteigen. Als B____ dort die Straßenbahn bestieg, traf er darin ██████. Beide stiegen am „Pfalzbau“ aus und gingen in eine Gaststätte, wo sie sich über den Unfall und das Verhalten SCs unterhielten. Gegen 21.45 Uhr verließen sie die Gaststätte. ██████ sagte, er werde jetzt an die Unfallstelle fahren, um nachzusehen, ob ██████████ die Polizei verständigt habe. Er will dann an die Unfallstelle zurückgekehrt sein, niemand mehr angetroffen, darum angenommen haben, ███ habe die Polizei benachrichtigt, und dann nach Hause gegangen sein. ███ war nach dem Verlassen der Gaststätte nach Hause gefahren.

Bald nach dem Unfall, es wird 20.45 Uhr gewesen sein, kam der Kraftfahrer ███████████ auf dem Nachhauseweg von seiner Arbeitsstelle in seinem Kraftwagen an der Unfallstelle vorbei. Er sah den Verletzten liegen, hielt an, stellte fest, dass er verletzt war, und holte Hilfe herbei. Kurz nach 21.00 Uhr wurde █████ mit einem Krankenwagen abgeholt und in das Städtische Krankenhaus Ludwigshafen gebracht. Er hatte bei dem Unfall eine Gehirnerschütterung, einen Oberarmbruch links und Brüche an den Unterschenkeln davongetragen. Der Bruch des rechten Unterschenkels lag im oberen, der des linken im unteren Drittel. Der Verunglückte befand sich in einem Schockzustand. Erst zum Jahresende klärte sich sein Bewusstsein auf. Infolge der langdauernden Bettruhe traten schwere Entzündungen der Luftwege und der Lunge auf, die zu einem allgemeinen Herz- und Kreislaufversagen und am 24. Februar 1965 zum Tode führten.

Die Unfallstelle liegt außerhalb der geschlossenen Ortschaft.

██████████, nachdem er ██████████████ hatte, unmittelbar nach Hause gefahren. Am nächsten Tage brachte er seinen bei dem Unfall erheblich beschädigten Wagen in eine Werkstätte, die er beauftragte, ihn bis zum Abend instandzusetzen. Seine Beteiligung an dem Unfall versuchte er zu verheimlichen. Erst als sich der Verdacht auf ihn gelenkt hatte, stellte er sich am Vormittag des 15. Oktober 1964 der Polizei.

B.

I. Die Revision des Angeklagten ██

1. Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nicht. Sie wäre zwar nicht zu beanstanden, wenn der Verunglückte █████ auf der Fahrbahn in Fahrtrichtung des Angeklagten gegangen wäre und dieser ihn von hinten angefahren hätte oder wenn ███ den unbefestigten Seitenstreifen rechts neben der Fahrbahn benutzt hätte und der Angeklagte in der Dunkelheit von der Fahrbahn auf den Seitenstreifen abgekommen wäre und dadurch den Unfall herbeigeführt hätte. In beiden Fällen hätte der Angeklagte den vor ihm gehenden █████ nicht nur, wenn er aufgeblendet hätte, sondern schon im Schein seines Abblendlichts rechtzeitig sehen und seine Fahrweise auf ihn einstellen müssen. Dazu brauchte er nicht, wie die Strafkammer meint (UA 23 oben), anzuhalten; er konnte auch auf der 7,90 m breiten Fahrbahn (UA 7) nach links ausweichen und an dem Verunglückten vorbeifahren, zumal da die Straße frei von Gegenverkehr war (UA 21 unten).

Die Feststellungen sind indes unklar. Einerseits heißt es, dass ███ ██ ████████ „am oder knapp neben dem rechten Fahrbahnrand“ ging (UA 8, 21, 23), ohne dass gesagt wird, ob er sich dabei auf der Fahrbahn oder auf dem Seitenstreifen befand (UA 21). Andererseits fuhr der Angeklagte unwidersprochen in einem Abstand von 0,50 m vom rechten Straßenrand auf der Fahrbahn (UA 8, 19, 36) und soll den Verunglückten dort erfasst haben (UA 36). Wie es aber zu dem Unfall kommen konnte, wenn ████, wie nach den unklaren Feststellungen nicht auszuschließen ist, auf dem rechten Seitenstreifen, wenn auch knapp am Fahrbahnrand, ging, lässt das Urteil nicht erkennen. Es bleibt die – in diesem Falle naheliegende – Möglichkeit, dass der Verunglückte plötzlich vom Seitenstreifen auf die Fahrbahn getreten ist, vielleicht, um einer Unebenheit auf dem Seitenstreifen (UA 7) aus dem Wege zu gehen, vielleicht auch, um auf den auf der anderen Straßenseite befindlichen Gehweg (UA 7) hinüberzuwechseln. Für eine solche Möglichkeit könnten die Brüche an den Unterschenkeln sprechen, die in verschiedener Höhe liegen. Hier wären erforderlichenfalls durch Anhörung eines Sachverständigen (Unfallchirurgen) nähere Feststellungen zu treffen. Bei einer solchen Sachlage wäre die Tatsache, dass der Angeklagte den Verunglückten nicht gesehen hat, obwohl er ihn hätte wahrnehmen können, nicht ursächlich für den Unfall gewesen. Auch wenn er ihn nämlich vor sich in seiner Fahrtrichtung auf dem Seitenstreifen hätte gehen sehen, brauchte er, wenn nicht besondere Umstände, etwa erkennbare Trunkenheit des Fußgängers oder offensichtlich besonders schlechte Beschaffenheit des Seitenstreifens, vorlagen, nicht damit zu rechnen, dass er plötzlich eine Linkswendung machen und die Fahrbahn betreten würde, ohne auf den hinter ihm herkommenden Wagen zu achten (vgl. dazu auch BGH VRS 30, 192).

2. Soweit der Angeklagte wegen Unfallflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung verurteilt ist, ist die Revision auf den Strafaussprach beschränkt.

Entgegen der Meinung der Revision hat die Strafkammer keine Umstände, die sie zur Begründung eines besonders schweren Falles der Unfallflucht herangezogen hat, in unzulässiger Weise straferschwerend verwertet. Zur Annahme eines besonders schweren Falles der Unfallflucht ist sie unter anderem auf Grund von Erwägungen gekommen, die nicht nur den Tatbestand eines tateinheitlich begangenen Vergehens der unterlassenen Hilfeleistung nach § 330c StGB, sondern darüber hinaus einen besonders schweren Fall dieses Vergehens als vorliegend erscheinen lassen. Daneben hat sie die Tatsache, dass das Verhalten des Angeklagten in Tateinheit mit dem Tatbestand der Unfallflucht auch den der unterlassenen Hilfeleistung als solchen erfüllte, bei der Strafzumessung berücksichtigt. Das ist nicht zu beanstanden (vgl. RGSt 49, 401, 402; ständige Rechtsprechung).

Die Revision wendet sich weiter gegen die Erwägung der Strafkammer, der Angeklagte habe „wahrscheinlich unter Ausnutzung des Abhängigkeitsverhältnisses die beiden anderen Angeklagten bestimmt, den Tatort mit ihm zu verlassen“ (UA 38 unten). Ob diese Erwägung fehlerhaft ist oder ob nicht die Strafkammer nur die Bestimmung der beiden anderen Angeklagten zum Verlassen des Tatortes, nicht die „wahrscheinliche“ Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses bei dieser Bestimmung meint, was zu Bedenken keinen Anlass gäbe, kann unerörtert bleiben; denn der Strafaussprach hat aus einem anderen Grunde keinen Bestand.

Es lässt sich nämlich nicht mit Sicherheit ausschließen, dass sich die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung auf die wegen der Verkehrsunfallflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung verhängte Strafe ausgewirkt hat. Das ergibt sich daraus, dass die Strafkammer in den Strafzumessungserwägungen zur Unfallflucht vom „Opfer“ des „verkehrswidrigen Verhaltens“ des Angeklagten spricht (UA 37 unten) und im Zusammenhang mit der Entziehung der Fahrerlaubnis ausführt, der Angeklagte habe sich „bedenkenlos ans Steuer gesetzt“ und sei „ebenso bedenkenlos darauf losgefahren“ (UA 43), ohne dass ein verkehrswidriges, geschweige denn ein bedenkenloses Fahrverhalten bislang rechtsirrtumsfrei festgestellt ist. Aus diesem Grunde unterliegt der gesamte Strafaussprach der Aufhebung. Nach § 76 StGB entfällt damit auch die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis, die für sich allein im Ergebnis nicht zu beanstanden wäre.

II. Die Revision des Angeklagten ███

Die Strafkammer geht zutreffend davon aus, dass nicht nur dem Kraftfahrer, der einen Verkehrsunfall verursacht hat, zugemutet ist, dem Verletzten Hilfe zu leisten, selbst wenn er sich dadurch der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzt, sondern auch dem Mitfahrenden, in dessen Beisein sich der Unglücksfall ereignet hat (vgl. BGHSt 11, 137).

Die weiteren Ausführungen der Strafkammer sind aber so unklar, dass die Verurteilung des Angeklagten BC____ keinen Bestand haben kann.

Nach den Erwägungen UA 31 scheint die Strafkammer anzunehmen, die Hilfeleistungspflicht nach § 330c StGB habe es verlangt, von der Pforte des Shell-Tanklagers aus die Polizei anzurufen oder den Verletzten selbst in ein Krankenhaus zu bringen. Ob das letztere mit Rücksicht auf die Verletzungen ████ richtig gewesen wäre, mag unentschieden bleiben (vgl. Urteil des Senats vom 6. November 1959 – 4 StR 415/59). Jedenfalls hat ██████ alsbald nach dem Unfall zur Pforte des Shell-Tanklagers laufen wollen, um von dort aus die Polizei anzurufen. Hiervon hat ihn der Angeklagte ██████████ mit der Begründung abgehalten, man fahre zur Polizei (UA 9). Dabei hat er erklärt, er werde jetzt zuerst ihn, ███, und ██████████, den zweiten Mitfahrer, „wegbringen und dann selbst zur Polizei fahren“ (UA 28). Das hat █████ möglicherweise zunächst geglaubt (UA 33).

Nach den weiteren Ausführungen des Urteils (UA 32) sieht die Strafkammer den Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung erst in einem späteren Zeitpunkt als vollendet an.

Soweit die Kammer auch in Bezug auf ███████████████ das Vergehen nach § 330c StGB sei zeitlich spätestens in dem Augenblick vollendet gewesen, in dem er allein und auch dann nicht bereit gewesen sei, etwas für die Hilfeleistung an dem von ihm verlassenen Verletzten zu tun (UA 32), könnte das schon darum unrichtig sein, weil möglicherweise in diesem Zeitpunkt bereits eine Hilfeleistung durch den Kraftfahrer ███████████████████████ erfolgt war (UA 9). Eine Pflicht zur Hilfeleistung besteht dann nicht, wenn von anderer Seite bereits ausreichende Hilfe geleistet wird (vgl. Urteil des Senats vom 6. November 1959 – 4 StR 415/59).

Auch die Ausführungen zur inneren Seite geben zu rechtlichen Bedenken Anlass. Nach den Feststellungen des Urteils hatte █████ „bereits am Unfallort erkannt oder erkennen müssen, dass es █████████ darum ging, keine Hilfe zu leisten“ (UA 33). Andererseits heißt es: Als er allein am Wittelsbacher Platz gestanden habe, habe er gewusst oder zumindest damit rechnen müssen, dass ██ nichts tun werde, um dem Verletzten zu helfen (UA 31). Ohne nähere Erörterungen nimmt die Kammer dann ein Handeln mit bedingtem Vorsatz an (UA 33). Ganz abgesehen davon, dass die Feststellungen der Strafkammer nicht ausreichen, um ein Handeln mit bedingtem Vorsatz festzustellen, sondern möglicherweise nur eine Fahrlässigkeit begründen, war zu dem zweiten von ihr erörterten Zeitpunkt schon Hilfe von anderer Seite geleistet worden (UA 9), so dass eine Hilfeleistungspflicht ███ entfiel.

Diese Mängel führen zur Aufhebung des Urteils gegen BC____. Nach § 357 StPO muss das Urteil auch gegen den Angeklagten ███████████████████ aufgehoben werden.

Für die neue Hauptverhandlung wird folgendes zu beachten sein: Die Strafkammer hat bislang nicht erörtert, ob nicht darin, dass sich BC____ überhaupt darauf einließ, im Wagen des ████████████████████ mitzufahren, statt darauf zu bestehen, von dem Shell-Lager die Polizei anzurufen, ein Verstoß gegen § 330c StGB lag. Bei einem Unfall ist sofort Hilfe zu leisten. Jede – nicht ganz unerhebliche – Verzögerung der Herbeiführung ärztlicher Hilfe könnte sich für den Verunglückten nachteilig auswirken. Nach dem Urteilszusammenhang hatte ██ erkannt, dass █████ möglicherweise schwer verletzt war. Dadurch, dass ██████ erst seine beiden Begleiter wegbringen und dann zur Polizei fahren wollte, konnte für BC____ erkennbar eine nicht unerhebliche Verzögerung in der Hilfeleistung eintreten.

Zu diesem Punkt fehlen allerdings bislang nähere Feststellungen über die in Betracht kommenden örtlichen und zeitlichen Umstände. Wenn sich der Unfall im Hafengelände ereignet hatte und ████ zu Fuß zur Pforte des Shell-Lagers laufen wollte, könnte dafür sprechen, dass diese verhältnismäßig nahe lag. Es müssen aber genaue Feststellungen getroffen werden über die Entfernungen vom Unfallort zur Pforte des Lagers und zu der Polizeidienststelle, zu der ███████ nach Ansicht ██ ██ fahren wollte, nachdem er seine Mitfahrer weggebracht hatte. Die Strafkammer wird sich auch damit auseinandersetzen müssen, ob ██ nicht daraus, dass █████████ nicht sofort zu einer in der Nähe des Unfallorts gelegenen Polizeidienststelle fahren, sondern zunächst seine Begleiter „wegbringen und dann selbst zur Polizei fahren“ (UA 28) wollte, geschlossen hat, ███ wolle gar nicht zur Polizei fahren oder er komme doch seiner Pflicht zur Hilfeleistung gegenüber dem erkennbar schwerverletzten █████ nicht sofort nach. In diesem Falle wäre keine sichere Gewähr für eine rasche Hilfe durch ███ gegeben gewesen. Es wäre dann zu prüfen gewesen, ob nicht ██████ seinerseits sofort hätte handeln müssen, etwa durch einen Anruf bei der Polizei von dem nächsten für ihn erreichbaren Fernsprechanschluss aus, und ob er damit der durch Wermelskirchen veranlassten Hilfe zuvorgekommen wäre. Entsprechendes wie für ██ gilt für ███████.

Bundesrichter Mayr Rotberg ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

SandersHürxthal
Spiegel

Zitiert (1)