BGH: Revision gegen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 523/61
- Datum
- 23.02.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge wegen unterlassener Zeugenvernehmung greift nur durch, wenn sich dem Tatrichter die Beweiserhebung nach den Umständen des Verfahrens aufdrängen musste.
Ob ein Zeuge der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig ist und deshalb dem Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 3 StPO unterfällt, unterliegt tatrichterlichem Ermessen, ist aber revisionsrechtlich auf Rechtsfehler überprüfbar.
Der Begriff der „den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat“ in § 60 Nr. 3 StPO ist weit zu verstehen und umfasst den gesamten geschichtlichen Vorgang; „Beteiligung“ erfasst jede strafbare Mitwirkung in derselben Richtung wie der Beschuldigte, wobei bereits ein entfernter Verdacht genügt.
Ein bloßes Interesse am Verfahrensausgang oder ein moralisch missbilligendes Verhalten ohne strafbare Mitwirkung begründet keine „Beteiligung“ im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO und löst kein Vereidigungsverbot aus.
Die Strafzumessung verletzt materielles Recht nur, wenn der Tatrichter den Strafrahmen oder die Grenzen seines Ermessens überschreitet oder sich von rechtsfehlerhaften Erwägungen leiten lässt; innerhalb des eröffneten Spielraums ist die konkrete Strafhöhe revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 18. September 1961
Rubrum
In der Strafsache gegen den Nietarbeiter Winfried ████ ███, geboren am █████ 1935 in ██████, wegen gefährlicher Körperverletzung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Februar 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellter ███ ████████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. September 1961 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte Dahl ist wegen gefährlicher Körperverletzung des Dachdeckers RC zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
I. Die Verfahrensrüge
1. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Strafkammer die Sache nicht genügend aufgeklärt habe, weil sie die im Ermittlungsverfahren polizeilich gehörte Frau Inge ██ ██ nicht in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommen habe.
Hätte sie Frau H██ gehört, so würde diese, wie der Beschwerdeführer behauptet, wie schon im Ermittlungsverfahren ausgesagt haben, dass der in der Hauptverhandlung als Zeuge eidlich vernommene Kraftfahrer Wolfgang █████████ auf dessen den Angeklagten belastender Aussage die Feststellungen des Landgerichts mit beruhten, nach der körperlichen Misshandlung des Dachdeckers Horst RC mit dem in der Hauptverhandlung als Zeugen uneidlich gehörten Dachdecker Willi Ko███████ „grinsend“ herumgestanden habe. Der Beschwerdeführer bemerkt dazu, dass sich so nur jemand verhalte, „welcher selbst an den Misshandlungen des RC ein Interesse zeigt und dazu wesentlich beigetragen“ hat. ██ habe ██████ auch unmöglich gemacht, sich in Sicherheit zu bringen, indem er ihn mit seinem Moped verfolgt habe. Das Landgericht habe verkannt, dass ███████ „ein entscheidendes Interesse“ daran gehabt habe, den Beschwerdeführer als Haupttäter hinzustellen, „um so sein eigenes Verhalten bei der Tat hintanzusetzen.“ Sei er auch nicht als Täter oder als Gehilfe angeklagt gewesen, obwohl mindestens letzteres angezeigt gewesen wäre, so habe er doch damit rechnen müssen, dass die Hauptverhandlung neue ihn belastende Umstände ergebe.
Die Rüge schlägt fehl.
Zu der Behauptung des Beschwerdeführers, KC habe ████ körperlich verletzt oder dazu Beihilfe geleistet und damit entscheidendes Interesse daran gehabt, den Beschwerdeführer als Haupttäter hinzustellen, ist zu bemerken:
Dafür gibt das gesamte Verfahren weder nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils noch nach dem sonstigen Inhalt der Hauptakten einen Anhaltspunkt. ██ befand sich in ██████████ Gesellschaft, als dieser vom Angeklagten Dahl, der ███ ██ █████████ mit den Mitangeklagten SC und WC sowie dem als Zeugen vernommenen Hilfsarbeiter ███ entgegenkam, „ohne weiteres mit einem Fausthieb“ so zu Boden gestreckt wurde, dass er einige Minuten bewusstlos liegen blieb (UA S. 3). Dafür, dass ███ mit der aus dem Angeklagten, den beiden Mitangeklagten ██ sowie Zilian bestehenden Gruppe in Verbindung gestanden hatte oder gekommen wäre, obwohl er zunächst mit █████████ dem ████ folgte und nach dessen erster Misshandlung durch die drei entgegenkommenden Angeklagten diesem und dem vor ihnen fliehenden RC nachging, ist auch aus den Hauptakten nichts zu entnehmen. Insbesondere gibt die Aussage der Frau H██ vor der Polizei (HA Bl. 4) dafür nichts her. Frau ███ hat den Misshandlungen des ████████ ihren Bekundungen nach nicht selbst zugesehen und in ihrer Aussage vor der Polizei insoweit nur wiedergegeben, was ihr RC davon berichtet hat. Darin findet sich allerdings die Wendung, █████████ ihr gesagt habe, dass auch ██ ihn geschlagen habe. ███ selbst hat aber bei seiner Anzeige an die Polizei und auch später dergleichen nicht angegeben. Gegen ███████████████ richtete sich zunächst nur der Verdacht, RC’s Brieftasche gestohlen zu haben.
Doch ist ██████ schon im Ermittlungsverfahren geglaubt worden, dass er RC die Brieftasche nur weggenommen hat, um RC’s Namen zu ermitteln, weil █████████ ihm gesagt habe, RC wegen seiner von diesem beschädigten Brille in Anspruch nehmen zu wollen. Dass diese Angaben des bisher nur wegen Fahrens ohne Führerschein mit 40 DM Geldstrafe belegten ████████ ihr glaubhaft erschienen, hat Frau H██ auf Grund des persönlichen Eindrucks, den sie von ███ bisher gewonnen hatte, in ihrer Aussage vor der Polizei ausdrücklich bemerkt (HA Bl. 4).
Nach alledem musste sich dem Landgericht nicht aufdrängen, Frau ██ als Zeugin zu hören.
2. Ohne Erfolg bleibt auch die Beanstandung der Revision, ████ hätte im Hinblick auf die in § 60 Nr. 3 StPO getroffene Regelung als Zeuge nicht vereidigt werden dürfen.
Zwar unterliegt es dem Ermessen des Tatrichters, ob ein Zeuge der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig ist. Doch ist die Entscheidung des Tatrichters im Revisionsverfahren in der Richtung nachprüfbar, ob der Tatrichter einen Rechtsfehler begangen hat (BGHSt 4, 255). Dies ist indessen hier nicht der Fall.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Begriff der „den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat“ im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO weit zu verstehen. Er umfasst den ganzen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Tatbestand der strafbaren Handlung verwirklicht worden ist. Ebenso ist der Begriff der Beteiligung im weitesten Sinne zu verstehen. „Beteiligt“ ist jeder, der in strafbarer Weise bei dem fraglichen Vorgang und in derselben Richtung wie der Beschuldigte mitgewirkt hat. Zudem genügt schon ein entfernter Verdacht, um das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 3 StPO auszulösen (vgl. BGHSt aaO 256).
Es wird nicht ersichtlich, dass hier die Entscheidung des Tatrichters von Rechtsirrtum beeinflusst worden ist.
Soweit der Beschwerdeführer seine Rüge mit denselben Gründen wie die unter I 1 behandelte Aufklärungsrüge begründet, kann auf die dortigen Darlegungen verwiesen werden. Danach konnte das Landgericht auch nicht den entfernten Verdacht einer Beteiligung des KC an der „den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat“ des Beschwerdeführers feststellen. Dies schon deswegen nicht, weil die Strafkammer im gesamten Prozessverfahren ersichtlich keine Anhaltspunkte feststellen konnte, die eine „Beteiligung“ des ██████████ an der ████ ███████████-Misshandlung überhaupt als möglich erscheinen ließen. Das „Grinsen“ des ██████ nach den Misshandlungen des ████, auf das die Revision hinweist, fällt nicht unter den weit gefassten Begriff der „Beteiligung“ im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO. Selbst wenn man aus diesem „Grinsen“ des KC nämlich schließen würde, dass er dem RC die Misshandlung gegönnt hätte, würde das für das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 3 StPO nicht ausreichen, ebensowenig wie ein sonstiges Interesse am Ausgang des Verfahrens.
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang noch vorbringt, im angefochtenen Urteil fehle eine Auseinandersetzung damit, warum entgegen den Ermittlungen im Vorverfahren „nunmehr eine wesentlich stärkere Tatbeteiligung des Angeklagten DC in Betracht kommen solle“, wird darauf hingewiesen, dass die Strafprozessordnung keine Regelung enthält, die eine derartige – übrigens in der Praxis der Gerichte auch nicht übliche – Erörterung vorschreibt. Das Landgericht hat auch gegen keine Verfahrensvorschrift, insbesondere nicht gegen § 267 Abs. 1 StPO, verstoßen, wenn es in der Begründung des angefochtenen Urteils „keine Feststellungen getroffen“ hat, warum gerade der Angeklagte DC „als Täter besonders festgestellt wurde“, obwohl, wie die Revision anführt, die Polizei ermittelt habe, „dass ███ und DC etwa gleich groß und kräftig sind.“ Sollte dieses Vorbringen dahin zu verstehen sein, dass die Strafkammer verpflichtet gewesen sei, in der Begründung des angefochtenen Urteils zu erörtern, wie sie zu ihren Feststellungen gelangt ist, so ist dazu zu bemerken: § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO schreibt derartiges nicht vor. Satz 2 besagt nur, dass, soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, diese angegeben werden sollen. Mithin handelt es sich nur um eine Ordnungsvorschrift, auf die die Revision nicht gestützt werden kann.
4. Als Verfahrensfehler kann ferner nicht angesehen werden, dass die Strafkammer eine wesentliche Tatbeteiligung als erwiesen angesehen hat, obwohl der Angeklagte DC, worauf die Revision besonders hinweist, im Gegensatz zu seinen beiden Mitangeklagten, nicht einschlägig vorbestraft ist. Die Strafprozessordnung schreibt, wie schon vorstehend erörtert, nirgends vor, dass der Tatrichter darlegen müsse, wie er zu seinen Feststellungen gelangt ist. Im Übrigen wäre es auch sachlich-rechtlich verfehlt, allein aus den Vorstrafen Schlüsse auf die Stärke der Tatbeteiligung der einzelnen Angeklagten im vorliegenden Fall zu ziehen.
5. Die Revision beanstandet ferner unter Hinweis auf § 267 StPO, die Strafkammer hätte „eingehende Feststellungen treffen müssen“, da der Mitangeklagte ██ ███ im Ermittlungsverfahren zugegeben habe, „dass er andauernd und wie wild auf RC eingeschlagen hat“, und da auch der Polizeibericht Bl. 22 der Hauptakten sich dahin ausdeute, dass der Mitangeklagte ███████████ „aktivster und rabiatester Schläger“ gewesen sei.
Dass § 267 Abs. 1 StPO auch in diesem Falle nicht verletzt worden sein kann, bedarf nach den vorangegangenen Erörterungen keines näheren Eingehens.
Sollte das Vorbringen der Revision trotz Hinweises auf § 267 StPO als Aufklärungsrüge aufzufassen sein, so wäre diese Rüge unbeachtlich, denn es fehlt der Hinweis, mit welchen Beweismitteln eine bessere Aufklärung hätte vorgenommen werden sollen.
II. Die Sachrüge
Die Verurteilung des Angeklagten DC wegen gefährlicher Körperverletzung wird durch die Feststellungen des angefochtenen Urteils getragen. Die Angriffe der Revision gehen fehl.
1. Offensichtlich unbegründet ist die Beanstandung der Revision, dass die §§ 223, 223a, 47 StGB verletzt seien, weil das Landgericht bei DC zu Unrecht denselben Grad der Tatbeteiligung wie bei ██████████ WO angenommen hat.
2. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts greift der Beschwerdeführer wie folgt an: Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass DC erheblich vorbestraft sei. Dasselbe gelte bezüglich ██, der „erst vor kurzem wegen gefährlicher Körperverletzung zu 15 Monaten Gefängnis vom Schöffengericht Witten verurteilt worden“ sei. Nicht gewürdigt habe die Strafkammer auch die Einlassung des SC, „dass er bis zum Schluss ständig auf RC wie wild eingeschlagen hat.“
Diese Angriffe der Revision richten sich ersichtlich dagegen, dass das Landgericht den Angeklagten ██████████ gemessen hoch bestraft habe. Doch ist auch diese Rüge unbegründet.
Ermessensentscheidungen verletzen das Recht, wenn der Tatrichter sein Ermessen überschreitet oder missbraucht (vgl. BGHSt 6, 298, 300). Welche Strafe schuldangemessen ist, kann nicht genau festgelegt werden. Der durch das Gesetz festgelegte Strafrahmen gewährt dem Tatrichter einen Spielraum, der nach unten durch die schon schuldangemessene Strafe, nach oben durch die noch schuldangemessene Strafe begrenzt wird. Diese obere Grenze darf der Tatrichter nicht überschreiten. Rechtsfehlerhaft wäre es, wenn er eine Strafe verhängte, die nach Höhe oder Art so hoch ist, dass sie von ihm selbst nicht mehr als schuldangemessen empfunden wird. Innerhalb seines Ermessens aber darf der Tatrichter darüber befinden, wie hoch er innerhalb des ihm eingeräumten Spielraums gehen soll (vgl. BGHSt 7, 28, 32).
Im vorliegenden Fall lag eine Strafe von zwei Monaten bis zu drei Jahren Gefängnis innerhalb des dem Tatrichter zur Verfügung stehenden Strafrahmens. Aus den Strafzumessungsgründen wird nicht ersichtlich, dass das Landgericht den Rahmen seines Ermessens verkannt hätte oder dass dieses durch rechtsfehlerhafte Erwägungen bei der Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens beeinflusst worden wäre.
Zwar ist die Strafkammer über das Mindestmaß der nach § 223a StGB zu verhängenden Gefängnisstrafe nicht unwesentlich hinausgegangen, wenngleich aus dem Zusammenhang der Strafzumessungserwägungen zu entnehmen ist, dass das Vorleben des Angeklagten DC im Gegensatz zu dem seiner beiden Mitangeklagten nichts aufweist, was für eine Strafschärfung spräche. Auch ist in den Strafzumessungsgründen nicht DC, sondern der wiederholt und erheblich, wenn auch nicht einschlägig vorbestrafte, ebenfalls mit zehn Monaten Gefängnis bedachte Mitangeklagte ███ als der „Hauptschläger“ bezeichnet worden. Aber der Tatanteil des Angeklagten DC hebt sich nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils von dem Tatanteil der beiden Mitangeklagten insoweit ab, als er „die Kette der Misshandlungen“ des RC überhaupt erst „ausgelöst“ hat, die zu Prellungen und Schürfungen in RC’s Gesicht und in der Rippengegend, zur Losschlagung von zwei Zähnen und einer Woche Arbeitsunfähigkeit führte. Denn nachdem, wie den Feststellungen des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, DC den █████████ ohne jeden Anlass mit einem Fausthieb zu Boden gestreckt hatte (UA S. 5), „schubste“ er bei gleichzeitiger ungerechtfertigter Bezichtigung des ██ ██ ██████████, RC misshandelt zu haben, RC gegen die beiden Mitangeklagten, und damit begannen erst die von allen drei Angeklagten begangenen Misshandlungen des RC, auf den auch DC wieder einschlug, als RC schon am Boden lag, und den DC mit beiden Mitangeklagten erneut misshandelte, bis er „unter der Wucht der Schläge erneut zu Boden ging“, nachdem KC zum zweiten Mal geflüchtet, jedoch erneut gestellt war. Das Landgericht hat ferner als bestimmend für die Höhe der Strafe bei allen Angeklagten hervorgehoben, dass sie, wenngleich sie nur leicht unter Alkoholeinfluss standen, auf RC eingeschlagen haben, „obwohl er ihnen unbekannt war und ihnen keine Veranlassung zu den Misshandlungen gegeben hatte“, ferner, „dass gerade bei Nachtzeit die Sicherheit auf der Straße gewährleistet sein muss.“
Danach ist ein Missbrauch des dem Landgericht als Tatrichter obliegenden Ermessens nicht erkennbar. Die Strafzumessungsgründe geben keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Strafkammer willkürlich verfahren wäre. Dieser Annahme widerspricht vielmehr die rechtlich nicht zu beanstandende Begründung der Strafhöhe, die das Landgericht – auch unter Beachtung der lediglich die Mittäter belastenden Umstände – vorgenommen hat.
Nach alledem ist die Revision zu verwerfen.
| Rotberg | Martin | Flitner | |||
| Sauer | Lang-Hinrichsen |