Revision der Eltern als unzulässig verworfen wegen fehlender Einlegungsbefugnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 523/58
- Datum
- 21.01.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über die Unzulässigkeit der Revision aus anderen Gründen als den in §346 Abs.1 StPO genannten obliegt dem Revisionsgericht nach §349 Abs.1 StPO.
Bei der Prüfung, ob die Vorschriften über die Einlegung der Revision eingehalten sind, gehört auch die Frage der Befugnis zur Einlegung der Revision zu den zu prüfenden Tatbeständen.
§346 Abs.1 StPO beschränkt die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts auf die dort genannten Fälle; nicht in §346 Abs.1 geregelte Unzulässigkeitsgründe sind nicht vom Tatrichter zu entscheiden.
§55 Abs.2 JGG ist nicht entsprechend anwendbar, wenn es lediglich um die fehlende persönliche Befugnis zur Einlegung des Rechtsmittels geht.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 3. Oktober 1958
Rubrum
In der Strafsache gegen ██ aus ███ ████, den Arbeiter Heinz █████, geboren ██ in ███, zur Zeit in Strafhaft, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 21. Januar 1959
Leitsatz
Über die Unzulässigkeit der Revision aus anderen Gründen als den in § 346 Abs. 1 StPO genannten hat lediglich das Revisionsgericht nach § 349 Abs. 1 StPO zu entscheiden.
Tenor
Die Revision der Eheleute Wilhelm [REDACTED] gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 3. Oktober 1958 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihres Rechtsmittels.
Der Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 13. Oktober 1958 ist gegenstandslos.
Gründe
Die Beschwerdeführer, die Eltern des Angeklagten, sind zur Einlegung des Rechtsmittels als seine gesetzlichen Vertreter nicht befugt, da dieser bereits bei der Verkündung des angefochtenen Urteils volljährig war. Die Entscheidung durch Beschluss rechtfertigt sich nach § 349 Abs. 1 StPO; denn bei Prüfung der Frage, ob die Vorschriften über die Einlegung der Revision beobachtet sind, ist auch die Befugnis zu deren Einlegung zu prüfen.
Der Beschluss des Landgerichts in Duisburg vom 13. Oktober 1958 ist gegenstandslos. Für ihn war das Landgericht weder nach § 346 Abs. 1 StPO noch nach § 55 Abs. 2 JGG zuständig.
§ 346 Abs. 1 StPO begrenzt die Zuständigkeit des Gerichts, dessen Entscheidung angefochten wird, auf die in ihm genannten Fälle; von ihnen liegt keiner vor. Während die Unzulässigkeit aus anderen Gründen hat dagegen das Revisionsgericht nach § 349 Abs. 1 StPO zu entscheiden. Das lässt schon der eindeutige Wortlaut des Gesetzes erkennen. Aber auch der Sinn der Vorschrift spricht dafür, dem Tatrichter von den ihrem Wesen nach zur Entscheidungsbefugnis des Revisionsgerichts gehörigen Fragen über die Zulässigkeit der Revision nur solche zu überlassen, die ausschließlich eine rein formelle Nachprüfung erfordern, andere, im Allgemeinen schwierigere Fragen indessen der Entscheidung des Revisionsgerichts vorzubehalten.
§ 55 Abs. 2 JGG ist entgegen der Meinung des Landgerichts auch entsprechend nicht anwendbar, da er den Fall betrifft, dass ein Rechtsmittel überhaupt und nicht nur mangels persönlicher Befugnis zur Einlegung unzulässig ist. Das Urteil ist durch die vom Angeklagten selbst erklärte Rücknahme der in seinem Auftrag durch seinen Verteidiger eingelegten Revision schon vor Eingang der Revision der Eltern rechtskräftig geworden.
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