Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung von Schuld-, Straf- und Maßregelausspruch bei Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 522/87
Datum
16.10.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt das Urteil wegen Raubes; der BGH hebt den Schuld- und Straf- sowie den Maßregelausspruch auf, belässt aber die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Zentrales Problem ist die rechtliche Würdigung der Schuldfähigkeit bei erheblichem Alkoholgenuss und angeborener Persönlichkeitsstörung. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 21 StGB sowie die Frage, ob Alkohol zur Schuldunfähigkeit führte, nicht hinreichend geprüft; auch die Voraussetzungen des § 63 StGB wurden nicht dargelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorschrift des § 21 StGB ist nur anwendbar, wenn die Einsicht in das Unrecht tatsächlich gefehlt hat; liegt trotz generell verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall Einsicht vor, bleibt der Täter voll schuldfähig.

2

Bei Feststellungen erheblichen Alkoholgenusses in Verbindung mit einer Persönlichkeitsstörung hat der Tatrichter zu prüfen und darzulegen, ob der Alkoholgenuss bei den persönlichen Voraussetzungen des Täters zur Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB geführt hat.

3

Die Unterbringung nach § 63 StGB setzt voraus, dass Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB verursacht ist.

4

Die Erinnerung an den Tathergang sowie planvolles, zielgerichtetes Verhalten des Täters schließen fehlende Steuerungsfähigkeit nicht zwingend aus und sind für die Beurteilung der Schuldunfähigkeit nur von beschränktem Beweiswert.

5

Bei rechtsfehlerhafter Beurteilung der Schuldfähigkeit ist der Schuld- und Rechtsfolgenausspruch aufzuheben; nicht beanstandete Feststellungen zum äußeren Sachverhalt können aber bestehen bleiben (vgl. § 349 StPO).

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 522/87 in der Strafsache gegen █████████, dort geboren am ███ 1953, zur Zeit in Haft, wegen Raubes

Gründe

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Oktober 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20. Mai 1987 aufgehoben; die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt bleiben jedoch aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Einbeziehung einer anderen Strafe – wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Schuld- und Straf- sowie des Maßregelausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO). Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Sachverhalt werden jedoch aufrechterhalten (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, dass die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert gewesen sei (§ 21 StGB); Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB liege aber nicht vor (UA 12). Die Ausführungen dazu halten rechtlicher Prüfung nicht stand.

a) Ihnen ist schon entgegenzuhalten, dass die Anwendbarkeit des § 21 StGB auch mit der Erwägung bejaht worden ist, die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen, sei erheblich vermindert gewesen. Der Täter, der trotz generell gegebener verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht gehabt hat, ist jedoch voll schuldfähig (BGHSt 21, 27, 28; BGH bei Holtz MDR 1978, 984; NStZ 1985, 309; Urteil vom 22. Juli 1985 – 4 StR 396/85). Die Vorschrift des § 21 StGB kann in Fällen verminderter Einsichtsfähigkeit nur dann angewendet werden, wenn die Einsicht gefehlt hat, dies aber dem Täter vorzuwerfen ist (BGH bei Holtz MDR 1978, 984; NStZ 1985, 309; Urteil vom 22. Juli 1985 – 4 StR 396/85).

b) Dies allein würde den Bestand des Urteils noch nicht gefährden. Es ist aber zu beanstanden, dass das Landgericht die Frage, ob der Angeklagte zur Tatzeit schuldfähig gewesen ist, nicht rechtlich fehlerfrei beantwortet hat. Es hat angenommen, dass die Voraussetzungen des § 21 StGB „bei dem Angeklagten infolge seines angeborenen Schwachsinns und seiner hochgradig labilen, affektiv verflachten, allgemein nivellierten und in seiner Urteilsfähigkeit geschwächten Persönlichkeitsstruktur bereits bei leichtem Alkoholgenuss zu bejahen“ seien (UA 12). Bei dieser Sachlage hätte sich die Erörterung der Frage aufgedrängt, ob der vom Landgericht festgestellte erhebliche Alkoholgenuss (UA 9) bei der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten zur Schuldunfähigkeit geführt hat. Dazu hat der Tatrichter aber keine Ausführungen gemacht, vielmehr den Ausschluss der Schuldunfähigkeit aus anderen Umständen hergeleitet, auf die es aber nicht ankommt (nämlich, dass sich der Angeklagte „selbst nicht auf Schuldunfähigkeit berufen“ hat) oder die für die Frage, ob die Steuerungsfähigkeit gefehlt hat, nur von beschränktem Beweiswert sind (BGHSt 34, 22, 26), nämlich, dass sich der Angeklagte an den Tathergang erinnern kann und bei der Durchführung der Tat planvoll und zielgerichtet vorgegangen ist (UA 12).

2. Der Fehler führt zur Aufhebung des Schuld- und des Rechtsfolgenausspruchs. Zum Maßregelausspruch ist folgendes zu bemerken:

Die Anwendung des § 63 StGB kommt nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit durch einen länger dauernden und nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgerufen worden ist (BGHSt 34, 22, 27). Das Landgericht kennzeichnet den fortgesetzten Alkoholmissbrauch des Angeklagten als den die Anwendbarkeit des § 63 StGB rechtfertigenden Zustand (UA 15). Die Tatsache, dass der Täter zu Alkoholmissbrauch neigt, kann aber nur dann zur Unterbringung nach § 63 StGB führen, wenn sie auf eine dauernde Beeinträchtigung im Sinne der §§ 20, 21 StGB zurückzuführen ist (vgl. BGH NJW 1987, 2312). Dazu hat das Landgericht keine Ausführungen gemacht.

Die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt, die durch die Rechtsfehler nicht berührt sind, können bestehen bleiben; insoweit ist die Revision zu verwerfen.

SalgerLaufhütteMeyer-Goßner
KnoblichGoydke

Zitiert (1)

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