Revision wegen uneidlicher Falschaussage: Strafausspruch aufgehoben, Teilrückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 522/59
- Datum
- 08.01.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bloße Anregungen des Verteidigers sind keine formellen Beweisanträge; die Verpflichtung zur förmlichen Ablehnung nach § 244 Abs. 4 StPO entfällt, wenn kein Antrag gestellt worden ist.
Das Gericht muss die Beweisaufnahme von Amts wegen nach § 244 Abs. 2 StPO nur insoweit erweitern, als dies unter Berücksichtigung der Umstände und der Zuverlässigkeit bereits eingeholter Gutachten erforderlich erscheint.
Bei übereinstimmenden, sachverständig durchgeführten Blutgruppenuntersuchungen und Ausschluss von Störfaktoren kann der Tatrichter auf den gesicherten vererbungsbiologischen Erfahrungssatz zur Blutgruppenvererbung abstellen.
Das Gericht hat in den Urteilsgründen in nachvollziehbarer Weise zu prüfen und darzulegen, ob Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgründe (z. B. nach § 157 StGB) vorliegen; unterlassene oder widersprüchliche Erwägungen können den Strafausspruch aufheben und eine neue Entscheidung erforderlich machen.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 7. September 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ ████████ Eleonore S), geboren am ████ in ██ (Kreis ███████████████), ██ wegen uneidlicher Falschaussage u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 8. Januar 1960 in der Sitzung vom 15. Januar 1960, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Flitner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als █████████ ███ ██████████████████, ██████████████████ ██ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 7. September 1959 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Mitte November 1954 lernte die Angeklagte den Polsterer und Dekorateur Robert ███ kennen. Von Ende November oder spätestens Anfang Dezember 1954 an bis Neujahr 1955 verkehrten beide miteinander geschlechtlich. Bereits im Dezember 1954 fühlte die Angeklagte sich schwanger. Am ███ ████ 1955 gebar sie einen Jungen. ███ erkannte seine Vaterschaft an, Mitte 1956 stellte er jedoch seine Unterhaltszahlungen ein, weil ihm Bedenken gekommen waren, ob er der Erzeuger des Jungen sei. Auch in dem 1957 gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren wegen Verletzung seiner Unterhaltspflicht (3 Ms 103/57 StA Detmold) bezweifelte er dies.
In der Hauptverhandlung gegen ihn vor dem Schöffengericht in Detmold am 2. September 1957 sagte die Angeklagte, nachdem sie zur Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen worden war, dass sie ihre Aussage zu beeidigen habe, als Zeugin aus, sie habe in der Empfängniszeit vom 16. Oktober 1954 bis 14. Februar 1955 mit keinem anderen Manne als mit ██ ██ Geschlechtsverkehr gehabt. Vereidigt wurde die Angeklagte nicht, weil sie als Verletzte angesehen wurde.
Trotz seiner Verurteilung zu zwei Monaten Gefängnis wegen Vergehens nach § 170b StGB zahlte ███ auch in der folgenden Zeit keinen Unterhalt. In dem gegen ihn erneut eingeleiteten Verfahren (3 Ms 28/58 StA Detmold) bezweifelte er seine Vaterschaft wiederum. Nachdem die Angeklagte ebenso wie in dem ersten Verfahren gegen ██ ██ ermahnt und belehrt worden war, sagte sie als Zeugin erneut aus, dass ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit nur ███████████ beigewohnt habe. Auf diese ihre Aussage wurde die Angeklagte vereidigt. ████ legte gegen das ihn zu drei Monaten Gefängnis verurteilende Erkenntnis Berufung ein. Am 5. Februar 1959 wurde er vom Landgericht in Detmold freigesprochen, nachdem der als Sachverständiger vernommene Direktor des Instituts für gerichtliche Medizin an der Universität Münster, Professor ████, in seinem Blutgruppengutachten sich auf Grund zweier Blutgruppenuntersuchungen, deren Ergebnisse übereinstimmten, dahin ausgesprochen hatte, dass ███ unmöglich der Erzeuger des von der Angeklagten geborenen Jungen sein könne.
In dem nunmehr gegen die Angeklagte eingeleiteten Strafverfahren wegen uneidlicher Falschaussage und wegen Meineids erstattete Prof. ███ ein neues schriftliches Blutgruppengutachten auf Grund einer dritten Blutgruppenuntersuchung, das in der Hauptverhandlung ebenso wie sein Gutachten im Verfahren gegen ██ (3 Ms 28/58) verlesen wurde. Beide Gutachten gelangen hinsichtlich sämtlicher geprüften Blutmerkmale zu demselben Ergebnis.
Die Angeklagte ist, da die Strafkammer infolgedessen zu der Überzeugung gelangte, dass sie in der Empfängniszeit keine anderen Männer als █████████████ die Beiwohnung gestattet und dies zweimal als Zeugin der Wahrheit zuwider in Abrede gestellt habe, wegen uneidlicher Falschaussage und wegen Meineids zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte hat ihr das Landgericht auf die Dauer von zwei Jahren, die Fähigkeit als Zeugin oder Sachverständige vernommen zu werden, für immer aberkannt.
Mit ihrer Revision gegen dieses Urteil beanstandet die Angeklagte das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision hat nur insoweit Erfolg, als der Strafausspruch aufzuheben ist.
1. Mit der Aufklärungsrüge beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die Strafkammer dem Antrag ihres Verteidigers in der Hauptverhandlung, noch das Gutachten eines anderen Sachverständigen einzuholen, nicht gefolgt ist.
Diese Rüge schlägt fehl.
Nach der Niederschrift über die Hauptverhandlung vom 11. September 1959 hat der Verteidiger der Angeklagten „angeregt“, ein Gutachten von einem anderen Institut einzuholen (Bl. 64 HA). Dagegen ist nach der Niederschrift über die Hauptverhandlung weder von der Angeklagten noch von ihrem Verteidiger bis zum Schluss der Beweisaufnahme ein Antrag auf Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen gestellt worden (Bl. 63, 64 HA).
Bloße Anregungen sind keine Beweisanträge. Somit bedurfte es keiner förmlichen Ablehnung der Anregung des Verteidigers der Angeklagten durch das Gericht, wie dies in § 244 Abs. 4 StPO für Beweisanträge vorgesehen ist, die die Vernehmung eines Sachverständigen bezwecken.
Auch § 244 Abs. 2 StPO ist von der Strafkammer nicht verletzt worden. Danach hat das Gericht zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
Der Beschwerdeführerin ist zuzugeben, dass bei Blutgruppenbestimmungen, auch wenn es sich nur um die sogenannten klassischen Blutgruppen (ohne Untergruppen) handelt, um etwaige Fehlerquellen aufzudecken, eine Überprüfung unter anderem für die Fälle empfohlen wird, in denen nach dem Ausfall einer Blutgruppenbestimmung anzunehmen ist, dass ein Beteiligter unter Eid eine falsche Aussage gemacht hat (vgl. Erlass des früheren Reichsministers der Justiz vom 20. März 1939 3470 IV b* 357 -). Derartige Hinweise finden sich ebenfalls im einschlägigen Schrifttum (vgl. u. a. Pietrusky, Das Blutgruppengutachten 1956, S. 39, 54; ROT, Lehrbuch der Gerichtlichen Medizin 1957, S. 578, 579 im Kapitel Blutgruppensystem von A. Lauer). Gleichwohl enthält die Nichtbeachtung solcher Empfehlungen nicht in jedem Fall einen Rechtsverstoß. Ausnahmen davon können dem Tatrichter unter besonderen Umständen vertretbar erscheinen. Solche Umstände sind hier gegeben.
Der in diesem Verfahren zugezogene Sachverständige ist Leiter des Instituts für gerichtliche Medizin der Universität in Münster (Westfalen) sowie ministeriell ernannter Gutachter und Obergutachter für gerichtliche Blutgruppenuntersuchungen.
Hinzu kommt: Der Sachverständige hat drei Blutgruppenuntersuchungen bei der Angeklagten, dem von ihr geborenen Kind und dem Polsterer und Dekorateur ███████████ vorgenommen, und zwar mehr als drei Monate nach einer Blutübertragung auf das Kind, so dass bei dem diesem entnommenen Blut eine Überlagerung durch Spenderblut ausgeschlossen war (vgl. Pietrusky a. a. O. S. 8, 93; Walcher, Die Blutprobe im Vaterschaftsprozess 1957 S. 10, 11). Sämtliche drei Blutgruppenbestimmungen durch den Sachverständigen haben nach den Feststellungen der Strafkammer übereinstimmend ergeben, dass die Angeklagte und ████████████ zur Blutgruppe 0 gehören, der von der Angeklagten geborene Junge dagegen zur Blutgruppe B. Dem Auftrag an den Sachverständigen zur Erstattung des letzten Blutgruppengutachtens war zudem folgendes vorangegangen: Nachdem auf Grund der Blutgruppenuntersuchungen im vorangegangenen Strafverfahren gegen ██████████ der Sachverständige sein Gutachten in der Hauptverhandlung vom 15. Juni 1959 erstattet hatte und ein Antrag auf seine Vereidigung nicht gestellt worden war, hatte der Ver-
teidiger der Angeklagten beantragt, ein Obergutachten einzuholen. Daraufhin beschloss die Strafkammer, dass derselbe Sachverständige ein neues Gutachten auf Grund einer neuen Blutgruppenuntersuchung erstatten solle, und gab ihm, wie von ihm auch befolgt wurde (Bl. 46, 47 HA), auf, „zur Blutentnahme zum Zwecke zuverlässiger Identifizierung die Angeklagte, den von ihr geborenen Jungen und ████████ zum selben Termin zu laden“ (Bl. 33 HA). Der erneut mit der Erstattung eines Blutgruppengutachtens beauftragte Sachverständige, der in der früheren in dieser Sache durchgeführten Hauptverhandlung persönlich erschienen war, war somit über die Bedeutung seiner nochmaligen Blutgruppenbestimmung eindringlich unterrichtet. Er erstattete sein Gutachten, ohne zum Ausdruck zu bringen, dass er eine weitere Blutgruppenbestimmung durch einen anderen Sachverständigen für erforderlich halte.
Nach alledem musste sich der Strafkammer, nicht zuletzt im Hinblick auf die Persönlichkeit des besonders erfahrenen, als Gerichtsmediziner weithin anerkannten Gutachters, die Notwendigkeit zur Herbeiführung einer vom Verteidiger der Angeklagten angeregten vierten Blutgruppenbestimmung durch einen anderen Sachverständigen nicht aufdrängen. Dies auch nicht, obwohl die Angeklagte bei der Strafkammer nach ihrem Auftreten und persönlichen Eindruck nicht den Anschein erweckt hat, dass ihr ohne Weiteres zugetraut werden könne, die Unwahrheit gesagt zu haben (UA S. 5).
2. Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet, soweit es sich um den Schuldspruch handelt. Insoweit lassen die rechtlichen Darlegungen des Landgerichts keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Insbesondere konnte das Landgericht ohne Rechtsirrtum von dem von der Wissenschaft angenommenen Vererbungsgang der Blutgruppeneigenschaften A und B als wissenschaftlich gesichertem Erfahrungssatz ausgehen (vgl. BGHZ 2, 6, 9, 10; 12, 22 ff.) und nach der von ihm zugrunde gelegten Blutgruppenuntersuchung des Sachverständigen, wonach die Angeklagte und ████████████ die Blutgruppe 0 haben, das von der Angeklagten geborene Kind dagegen der Blutgruppe B angehört, im Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen folgern, dass ██████████ als Erzeuger des Kindes der Angeklagten nicht in Frage kommt, sondern nur ein anderer Mann mit der Blutgruppe B, A1 oder AB.
3. Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils hat indessen keinen Bestand. Die Strafkammer hat bei der Erwägung, ob § 157 StGB anzuwenden ist, in den Gründen des angefochtenen Urteils dargelegt, die Angeklagte habe sich selbst nicht darauf berufen, aus Angst vor Strafe gehandelt zu haben, und mit damit gefolgert, dass die Angeklagte bei ihrer zweiten (eidlichen) Vernehmung nicht die Absicht gehabt habe, durch eine falsche Aussage der Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung zu entgehen. Dabei hat die Strafkammer übersehen, dass die Angeklagte sich nicht darauf berufen konnte, bei ihrer zweiten (eidlichen) Vernehmung aus Angst vor Strafe falsch ausgesagt zu haben. Denn damit hätte sie ihre gesamte Verteidigung, bei beiden Vernehmungen die Wahrheit gesagt zu haben, in Frage gestellt. Da das Landgericht möglicherweise deshalb § 157 StGB zugunsten der Angeklagten nicht angewendet hat, musste der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung darüber zurückverwiesen werden.
Im Übrigen war die Revision zu verwerfen.
| Rotberg | Krumme | Flitner | |||
| Sauer | Martin |