Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen mangelhafter Feststellungen bei Untreue und Betrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 522/53
Datum
26.11.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, Betreiber eines Schrotthandels, wurde wegen Untreue und Betrugs verurteilt, weil er geborgene Schrottmengen nicht vollständig meldete. Streitpunkt ist, ob aus der Meldepflicht ein treueähnliches Verhältnis und die erforderliche Wissens-/Vorsatzlage folgte. Der BGH verwirft die Verfahrensrügen als unzureichend dargetan, hebt aber das Urteil auf, weil wesentliche Feststellungen, insbesondere zur Meldung vom 18. März 1951 und zum inneren Tatbestand der Untreue, fehlen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schuldspruch bedarf hinreichender und tragfähiger Feststellungen zu allen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen; fehlen diese, ist das Urteil aufzuheben.

2

Ein Treueverhältnis kann sich aus vertraglichen Pflichten ergeben, wenn eine Partei zur wahrheitsgemäßen Offenbarung von Informationen über Vermögensmassen verpflichtet wird und dadurch Einfluss auf fremdes Vermögen ausübt.

3

Zur Verurteilung wegen Betrugs oder Untreue muss das Tatgericht nachvollziehbar darlegen, dass der Beschuldigte zum relevanten Zeitpunkt Kenntnis von seiner Pflichtverletzung und die erforderliche Vorsatzrichtung hatte.

4

Verfahrensrügen in der Revision sind nur zu berücksichtigen, wenn sie gemäß § 344 Abs. 2 StPO mit konkreten Tatsachen und gegebenenfalls bezeichneten Beweismitteln substantiiert dargelegt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 21. Mai 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ████████ Karl K. /Ruhr, geboren am [REDACTED], wegen Untreue und Betrugs

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. November 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hiille, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, bei der Verkündung, Staatsanwalt Dr. █████████████ ███ ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 21. Mai 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer verurteilt ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte, der von Februar 1949 bis April 1951 ein Schrotthandelsgeschäft betrieb, befasste sich auch mit der Bergung von Wehrmachtsschrott. Am 10. September 1949 wurde ihm das Munitionslager Litzel, Kreis Siegen, zur Bergung von Kampffeldschrott und eines Eisenbahngeschützes zugewiesen. Er erhielt zunächst eine vorläufige Genehmigung vom Regierungspräsidenten in Arnsberg mit der Weisung, die geborgenen Schrottmengen am Ende jedes Monats der Bezirks-Erfassungsstelle für Wehrmachtsgut mitzuteilen. Am 25. Oktober 1949 wurde ihm eine Sammelgenehmigung des Innenministers von Nordrhein-Westfalen erteilt. Er hat die monatlichen Meldungen nicht regelmäßig erstattet. Am 22. Februar 1950 teilte er – auf mehrmalige Anmahnung der Erfassungsstelle – zum ersten Mal 30 t Blechschrott als geborgen mit. Die dafür geforderten 180 DM bezahlte er am 14. März 1951. Eine weitere Meldung machte er erst am 18. März 1951 nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens, unterließ es aber, 16 t unedlen Metalls anzugeben, die er zum Teil von dem Regierungssprengtrupp gegen Entgelt übernommen und veräußert hatte. In dieser unrichtigen Anzeige hat das Landgericht Untreue in Tateinheit mit Betrug erblickt und den Angeklagten, unter Einbeziehung einer am 30. November 1951 gegen ihn rechtskräftig verhängten Gefängnisstrafe von einem Jahr und fünf Monaten, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe von 200 DM verurteilt. Seine Revision, die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts rügt, hat im Ergebnis Erfolg.

Die zeitend gemachte Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht ordnungsmäßig dargelegt, weil der Beschwerdeführer keine Beweismittel bezeichnet hat, deren der Tatrichter sich zur weiteren Erforschung des Sachverhalts hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168). Auch der angebliche Verstoß gegen § 267 StPO ist in der Revisionsbegründung nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO mit Tatsachen belegt. Die Verfahrensrügen sind hiernach unbeachtlich.

Sachlich-rechtlich reichen die Feststellungen jedoch nicht aus, um den Schuldspruch zu tragen.

Fehl gehen allerdings die Angriffe der Revision gegen die Annahme eines Treueverhältnisses zwischen dem Angeklagten und der Bezirks-Erfassungsstelle für Wehrmachtsgut. Irrig ist insbesondere die Auffassung, dass zivilrechtliche Nebenpflichten für die Beurteilung eines Vertragsverhältnisses unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt unbeachtlich seien. Der Angeklagte wurde zur Bergung und Verwertung des Kampffeldschrotts mit der Auflage ermächtigt, Meldungen über die Menge des geborgenen Schrotts als Berechnungsgrundlage für die von ihm zu zahlende Vergütung zu erstatten. Dadurch wollte sich die Erfassungsstelle regelmäßige Kontrollmaßnahmen bei der Schrottabfuhr ersparen. Stattdessen wurde dem Angeklagten die genaue Feststellung der jeweils geborgenen Schrottmenge anvertraut und die wahrheitsgemäße Offenbarung dieser Menge zur Pflicht gemacht, so dass er in die Lage versetzt wurde, auf die Höhe des Gegenanspruchs des Schrotteigentümers, also auf dessen Vermögen, einzuwirken. Das begründete eine für das Vertragsverhältnis wesentliche Treuepflicht des Beschwerdeführers. Ob die Erfassungsstelle sich der rechtlichen Natur des Vertragsverhältnisses bewusst war, ist unbeachtlich; ebensowenig kommt es darauf an, ob der Angeklagte im Schrotthandel noch ein Neuling war, wie die Revision geltend macht. Maßgebend sind hier nur die Vertragsabreden und die für den Beschwerdeführer dadurch begründeten Rechte und Pflichten; deren Würdigung durch den Tatrichter ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Unwesentlich ist es auch, ob der Angeklagte die „Bedingungen für die Bergung von Kampfmittelschrott“ durch seine Unterschrift als verbindlich anerkannt hat. Sie wurden ihm nach dem festgestellten Sachverhalt zugleich mit der vorläufigen Genehmigung der Schrottbergung bekanntgegeben und auf diese Weise, soweit nicht ausdrücklich andere Abmachungen getroffen wurden, auch durch schlüssiges Handeln, zum Inhalt des Vertrages gemacht.

Zu Unrecht rügt die Revision ferner, das Landgericht habe den zum Nachweis eines Betruges erforderlichen rechtswidrigen Vermögensvorteil in dem Eigentumserwerb bei der Schrottbergung gesehen, obwohl der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen bis zum 18. März 1951 noch keine strafbare Handlung begangen hatte. Im Urteil wird ausdrücklich ausgeführt, das Land Nordrhein-Westfalen sei um den Kaufpreis der vom Angeklagten nicht gemeldeten 16 t Schrott geschädigt worden. Mit dem Hinweis darauf, der Angeklagte sei nur berechtigt gewesen, sich solche Metall- und Schrottmengen anzueignen, die er auch bei der Erfassungsstelle meldete, soll erkennbar nicht der Eigentumserwerb als rechtswidrig bezeichnet werden, sondern die mit dem pflichtwidrigen Verschweigen dieses Erwerbs erstrebte Vorenthaltung der Gegenleistung. Als Schaden hat das Landgericht einen Betrag von 4.000 DM bezeichnet.

Dagegen macht die Revision mit Recht geltend, das Urteil setze sich bei der rechtlichen Würdigung der Meldung vom 18. März 1951 in unlösbaren Widerspruch zu der Beurteilung des früheren Verhaltens des Beschwerdeführers.

Die Strafkammer hat es nicht für nachgewiesen erachtet, dass der Angeklagte sich vor dem 18. März 1951 durch Unterlassen der vorgeschriebenen Monatsmeldungen und durch die „unvollständige“ Meldung vom 22. Februar 1950 des Betrugs und der Untreue schuldig gemacht habe. Es sei ihm nicht zu widerlegen, dass er mit dem Dezernenten der Bezirks-Erfassungsstelle der Regierung in Arnsberg ██ vereinbart habe, die Meldungen über die Schrottbergung erst nach Abschluss dieser Arbeiten im Lager Litzel zu erstatten, wenn die Unkosten für die Bergung des Eisenbahngeschützes und der Reingewinn festständen, aus dem der von ihm übernommene Schuldbetrag der Firma ██████ von 960 DM bezahlt werden sollte. Die – möglicherweise unrichtige – Meldung vom 22. Februar 1950 habe nur den Zweck gehabt, dem Innenministerium darzutun, dass auf die Sammelgenehmigung hin im Lager Litzel schon etwas geschehen sei. Hinsichtlich der Meldung vom 18. März 1951 geht das Urteil dagegen ohne nähere Begründung davon aus, „in diesem Zeitpunkt sei es für alle Beteiligten und besonders den Angeklagten klar gewesen, dass die Vereinbarung über das Unterlassen der Meldungen keine Gültigkeit mehr besaß, und dass eine vollständige Meldung abzugeben war“. Diese Annahme des Tatrichters findet in dem bisher festgestellten Sachverhalt keine ausreichende Stütze. Es ist weder ersichtlich, dass die mit ████████ getroffene Abrede ausdrücklich rückgängig gemacht worden ist, noch dass die Bergungsarbeiten in diesem Zeitpunkt endgültig abgeschlossen oder wenigstens ihre Fortführung von der Bezirks-Erfassungsstelle untersagt worden war. Sodann ist nicht geklärt, aus welchem Anlass und zu welchem Zweck die Meldung vom 18. März 1951 erstattet worden ist, und ob sie dazu bestimmt war, als Grundlage für eine Endabrechnung zu dienen. Der Wortlaut dieses Schreibens und die in ihm angegebenen Posten sind im Urteil nicht vollständig mitgeteilt. Es fällt jedenfalls auf, dass die nicht gemeldeten 16 t in den Jahren 1949 und 1950 geborgen sein sollen, während die Meldung vom 18. März 1951 nur Bergungsergebnisse aus dem Jahre 1951 enthalten soll. Die Tatsache, dass sie nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer erstattet wurde, lässt allein in dieser Richtung keinen sicheren Schluss zu, da dem Angeklagten, dem keine vor diesem Zeitpunkt liegende Vertragsverletzung nachzuweisen ist, angenommen haben kann, er dürfe die Bergungsarbeiten alsbald fortsetzen.

Schließlich ist dem Urteil nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Angeklagte nach der als wahr unterstellten Sonderabrede mit ██ den Kaufpreis für den geborgenen Schrott erst zu bezahlen brauchte, wenn der Überschuss aus dem Verkaufserlös über die ██████████████ ██ dem Lager Litzel ausreichte, um die Schuld der Firma █ zu decken. In diesem Fall hätte, um einen Schaden des Landes Nordrhein-Westfalen festzustellen, zunächst geklärt werden müssen, ob der Angeklagte einen Gewinn aus dem Bergungsunternehmen Litzel erzielt hat.

Feststellungen zum inneren Tatbestand der Untreue fehlen im angefochtenen Urteil gänzlich.

Die bezeichneten Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Dieses wird nunmehr Gelegenheit haben, den Schriftwechsel des Beschwerdeführers mit der Bezirks-Erfassungsstelle in seiner Gesamtheit zu würdigen, namentlich im Hinblick auf die im Schreiben vom 22. Februar 1950 enthaltene Zusicherung des Beschwerdeführers, die in Litzel geborgenen Schrottmengen dem Innenministerium in Düsseldorf monatlich zwecks Berechnung vorzulegen.

GroßKrummeHiille
EngelsMartin