Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Landgerichtsurteil wegen sexuellem Missbrauch: Verwerfung als unbegründet

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 521/93
Datum
14.09.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte begehrte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil keine zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler vorliegen. Das Landgericht hat die lange Verfahrensdauer und die lange zurückliegenden Tatzeiten strafmildernd berücksichtigt; auch die Annahme einer fortgesetzten Handlung benachteiligt den Angeklagten nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.

2

Bei der Strafzumessung sind die lange Verfahrensdauer und die lang zurückliegenden Tatzeiten als strafmildernde Umstände zu berücksichtigen.

3

Die Annahme einer fortgesetzten Handlung ist zulässig, soweit sie den Angeklagten nicht beschwert und nicht zu einer erhöhten Strafzumessung führt.

4

Bei einer Vielzahl von Einzeltaten kann die Bildung einer Gesamtstrafe, die deutlich unter der arithmetischen Summe der Mindeststrafen läge, gerechtfertigt sein, wenn die einzelne Summenbildung zu einem offensichtlich unverhältnismäßigen Ergebnis führen würde.

5

Eine Verurteilung erfasst nur solche Einzelakte, für die die Verfolgung nicht verjährt ist; Beschränkungen der Verfolgung nach § 154a StPO begrenzen die Verfolgung auf nicht verjährte Taten.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 23. März 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 521/93 vom 14. September 1993 in der Strafsache gegen ███ Horst Alfred Ewald Gustav, geboren am ███████ 1935 in [REDACTED], wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. September 1993 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 23. März 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 19. August 1993 bemerkt der Senat, dass das Landgericht hier zutreffend nicht nur die lange Dauer des Strafverfahrens, sondern auch die Tatsache, dass die Tatzeiten lange zurückliegen, zugunsten des Angeklagten bei der Strafzumessung gewertet hat (vgl. BGH StV 1992, 452).

Das Landgericht hat dies bereits bei der Strafrahmenwahl bedacht (vgl. BGH NStZ 1992, 229), indem es trotz Vorliegens des Regelbeispiels des § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB in einer Vielzahl von Einzelfällen keinen besonders schweren Fall des sexuellen Missbrauchs eines Kindes angenommen hat; es hat ferner die lange Verfahrensdauer und die lange zurückliegenden Tatzeiten auch bei der konkreten Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt. Dies alles führte dazu, dass gegen den Angeklagten, der während eines erheblichen Teils der Taten nach Verbüßung einer fünfjährigen Zuchthausstrafe und anschließender langjähriger Sicherungsverwahrung noch unter Bewährung und Führungsaufsicht stand, eine Strafe verhängt wurde, die nach Kenntnis des Senats weit unter den in ähnlichen Fällen festgesetzten Strafen liegt.

Durch die Annahme einer einzigen fortgesetzten Handlung ist der Angeklagte hier jedenfalls nicht beschwert:

Auch Einzeltaten nach § 176 StGB waren nicht verjährt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB); Verurteilung nach § 174 StGB ist aufgrund der nach § 154a StPO vorgenommenen Beschränkung der Verfolgung nur für die in nicht verjährter Zeit begangenen Einzelakte (§§ 78 Abs. 3 Nr. 4, 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB) erfolgt. Eine noch mildere Gesamtstrafe hätte sich auch bei Festsetzung von Einzelstrafen mit Sicherheit nicht ergeben können, da bei 222 Einzelstrafen (80-mal nach § 176 StGB, 43-mal nach § 174 StGB, 99-mal nach § 52 StGB, nach §§ 174, 176 StGB, vgl. UA 46) sich schon bei Verhängung der Mindeststrafen (ein Monat nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB, sechs Monate nach § 176 Abs. 1 StGB) eine Summe der Einzelstrafen von 837 Monaten = 69 Jahren und 9 Monaten ergeben würde.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

MaatzSalgerTolksdorf
Meyer-GoßnerTepperwien