Revision verworfen: Anpassung der Urteilsformel bei 'schwerem Diebstahl' und Rückfallbezeichnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 521/70
- Datum
- 27.08.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Neufassung des § 243 StGB enthält keine eigenständigen Tatbestandsmerkmale mehr, sondern stellt Regelbeispiele für die Annahme eines bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden schweren Falls des Diebstahls dar.
Bei Anwendung der Neufassung des § 243 StGB ist die Urteilsformel entsprechend zu gestalten (z.B. 'Diebstahl in schweren Fällen'); die frühere Formulierung als qualifizierter Tatbestand ist nicht mehr zutreffend.
Auch wenn die materiellen Voraussetzungen des Rückfalls nach § 17 StGB vorliegen, dürfen Taten in der Urteilsformel nicht als 'Rückfalltaten' bezeichnet werden; die Rückfallfeststellungen sind jedoch in der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Ergeben die Feststellungen zu früheren Verurteilungen und zur Tatzeit, dass die Rückfallvoraussetzungen erfüllt sind, rechtfertigt dies eine strafschärfende Berücksichtigung bei der Strafzumessung und ist gerichtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Vorinstanzen
Landgericht Münster (Westf.), 27. August 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 521/70 in der Strafsache gegen den Bauarbeiter Heinz █████ aus ██████, dort geboren ████████ 1939, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls
Besetzung des Bundesgerichtshofs Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hirxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin ██████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 27. August 1970 wird verworfen. Jedoch werden in der Urteilsformel die Worte *„wegen schweren Rückfalldiebstahls in fünf Fällen und wegen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen“* durch folgende Worte ersetzt: *„wegen Diebstahls in fünf schweren Fällen und wegen Diebstahls in zwei weiteren Fällen“*. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Rückfalldiebstahls in fünf Fällen und wegen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit der Revision erhebt der Angeklagte die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Gegen den Schuldspruch wegen vollendeten Diebstahls in sieben Fällen bestehen den Urteilsfeststellungen zufolge keine rechtlichen Bedenken. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht auch dargelegt, daß der Angeklagte die Diebstähle in den Fällen 2, 4 und 7 unter den im § 243 Nr. 1 StGB n.F. genannten Voraussetzungen und den Diebstahl im Falle 3 in der im § 243 Nr. 2 StGB n.F. erwähnten Begehungsweise ausgeführt hat. Der Senat ersetzt jedoch in der Urteilsformel die Bezeichnung des „schweren“ Diebstahls in fünf Fällen durch die Worte *„Diebstahls in fünf schweren Fällen“*. Dies erachtet er für geboten, weil die Neufassung des § 243 StGB nicht mehr Merkmale eines qualifizierten Tatbestandes, sondern nur noch Regelbeispiele für die Annahme eines allein die Strafzumessung betreffenden schweren Falles des Diebstahls enthält.
2. Auch die Strafzumessung kann nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden.
a) Entgegen der Auffassung, die die Bundesanwaltschaft in ihrem schriftlichen Antrag vom 17. November 1970 vertreten, in der Verhandlung vor dem Senat jedoch nicht mehr aufrecht erhalten hat, geht aus dem Urteil einwandfrei hervor, daß die Rückfallvoraussetzungen des § 17 StGB n.F. erfüllt sind. Die durch Urteil vom 11. Mai 1956 (UA S. 2) geahndeten Diebstähle hat der Angeklagte begangen, nachdem er im Jahre 1955 oder zu Beginn des Jahres 1956 aus Eisenach in die Bundesrepublik Deutschland abgeschoben worden war. Diese Diebstähle können also frühestens einige Zeit nach Beginn des Jahres 1955 ausgeführt worden sein. Im Urteil ist dann weiter dargelegt (UA S. 3), daß der unstete Lebenswandel, den der Angeklagte nach der restlosen Verbüßung der am 11. Mai 1956 verhängten Jugendstrafe, also nach dem 23. Mai 1959 (UA S. 2 unten), an den Tag gelegt hat, „zu weiteren Straftaten führte“, welche die im einzelnen aufgeführten neuen Verurteilungen zur Folge hatten. Da der Angeklagte, der inzwischen mindestens das Mindestmaß von einem Jahr der am 11. Mai 1956 verhängten Jugendstrafe von unbestimmter Dauer zu verbüßen hatte, schon am 3. Februar 1960 u.a. wegen versuchten Diebstahls zu einer längeren Gefängnisstrafe verurteilt worden ist, hat er sich seit Beginn des Jahres 1955 bis zur Begehung dieses neuen Diebstahls weniger als fünf Jahre auf freiem Fuße befunden (§ 17 Abs. 4 StGB n.F.). Wann der Angeklagte die unter den Nrn. 3 und 4 (UA S. 3) genannten, am 15. September 1961 und am 17. Dezember 1964 abgeurteilten Diebstähle ausgeführt hat, kann dahinstehen. Jedenfalls hat er den am 24. Januar 1967 mit einem Jahr Zuchthaus abgeurteilten Diebstahl am 22. Oktober 1966 begangen. Vorher hatte er aber die am 17. Dezember 1964 (offensichtlich unter Anrechnung von Untersuchungshaft) verhängten zwei Jahre und sechs Monate Zuchthaus verbüßt, ganz abgesehen von den ein Jahr und drei Monate sowie zwei Jahre betragenden, am 3. Februar 1960 und am 15. September 1961 verhängten Gefängnisstrafen, die er höchstwahrscheinlich ebenfalls mindestens teilweise verbüßt hat. Auch zwischen Mai 1959 – dem frühesten Zeitpunkt, der als Tatzeit für den am 3. Februar 1960 abgeurteilten Diebstahl in Betracht kommt – und dem 22. Oktober 1966 hat er somit weniger als fünf Jahre auf freiem Fuße verbracht. Zwischen dem am 22. Oktober 1966 begangenen (am 24. Januar 1967 abgeurteilten) Diebstahl und den jetzt zur Aburteilung stehenden Straftaten liegen – selbst ohne Anrechnung einer Haftzeit – weniger als vier Jahre. In der Urteilsformel dürfen jedoch, auch wenn die Voraussetzungen des § 17 StGB gegeben sind, die Taten nicht mehr als Rückfalltaten gekennzeichnet werden (BGHSt 23, 237). Auch dem trägt der Senat durch die Änderung der Urteilsformel Rechnung.
b) Daß das Landgericht, wie „in der Regel“ geboten, die Strafen gemäß § 243 StGB geschärft hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Auch sonst ist die Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe nicht von einem Rechtsirrtum beeinflußt.
Bortzler Meyer Mayr Hirxthal Spiegel