Revision verworfen: Mutter wegen billigendem Dulden gefährlicher Körperverletzung verurteilt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 521/61
- Datum
- 16.02.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Elternteil macht sich wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223a StGB) strafbar, wenn er eine schwere Misshandlung des Kindes bewusst billigt und trotz zumutbarer Möglichkeit nicht einschreitet.
Das elterliche Züchtigungsrecht rechtfertigt körperliche Einwirkungen nur insoweit, als sie erzieherischem Zweck dienen und das unbedingt Notwendige nicht überschreiten; quälerische oder gesundheitsschädigende Maßnahmen sind nicht gerechtfertigt.
Bei Unterlassungsdelikten ist Voraussetzung der Strafbarkeit, dass dem Täter eine Rechtspflicht zum Einschreiten obliegt und das Eingreifen zumutbar sowie tatsächlich möglich gewesen ist.
Eine erhebliche Verminderung der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) kann strafmildernd berücksichtigt werden, schließt aber nur dann die Strafbarkeit aus, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB erfüllt sind.
Vorinstanzen
Schwurgericht Bielefeld, 6. Oktober 1961
Rubrum
4 StR 521/61
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Hausfrau Elfriede █████████ geborene S[...], aus █████████, dort geboren am ████████ 1921, wegen gefährlicher Körperverletzung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Februar 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. ███, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ███ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███ ████████████████
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bielefeld vom 6. Oktober 1961 wird verworfen.
Sie trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung ihrer Tochter Marianne bei Bejahung der Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Ihre Revision bemängelt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
1. Bei der Verurteilung der Angeklagten geht das Schwurgericht von folgendem Sachverhalt aus: Als die Angeklagte am 7. August 1960 abends nach Kino- und Wirtshausbesuch mit ihrem Ehemann heimkehrte, bemerkte dieser beim Betreten des Schlafzimmers, dass die am ███████ 1957 geborene, sich nur langsam entwickelnde und noch regelmäßig einnässende und einschmutzende Marianne i[...], obwohl wach, ihr Bett wiederum durch Kot und Harn verunreinigt hatte. Darüber geriet der Ehemann der Angeklagten derart in Wut, dass er die aus nachehelichem Geschlechtsverkehr der Angeklagten mit ihrem früheren Ehemann stammende Marianne züchtigte. Mit der Hand schlug er ihr „heftig und rücksichtslos“ ins Gesicht und an den Kopf, ferner mit dem früher schon zu Züchtigungszwecken benutzten Kleiderbügel „blindlings und hemmungslos“ auf Gesicht und Oberschenkel. Er ließ damit seine Wut und seinen Ärger, die sich durch die Ereignisse des Tages bei ihm angehäuft hatten, an dem Kinde aus. Auch dass Marianne schrie und aus der Nase blutete, brachte ihn nicht zur Besinnung. „Es war ihm alles egal.“ Mehrfach hob er das Kind in die Höhe und schüttelte es hin und her. Die Behandlung Mariannes, die großen Lärm im Hause verursachte, zog sich mit Unterbrechungen eine ganze Stunde hin. Während dieser Zeit betrat auch die Angeklagte das Schlafzimmer und war teilweise noch Augenzeugin der Misshandlungen. Sie sagte aber nichts dazu, wenngleich sie schon von der benachbarten Küche her gehört hatte, was im Nebenzimmer vor sich ging. Auch schwieg sie, als ihr Ehemann ihre Tochter noch mehrmals schlug, während sie mit ihm zusammen diese und deren Bett säuberte. Am folgenden Morgen war das Gesicht des Kindes geschwollen und blutunterlaufen. Sein linkes Auge war fast geschlossen. Das Kind konnte in den ersten Tagen nach der Misshandlung nicht essen. An seinem Körper waren grünblaue Flecken. Mehrfach klagte es über Schmerzen am Kopf. Nach Rückkehr ihres Ehemannes von der Arbeit machte die Angeklagte ihn darauf aufmerksam, was er angerichtet hatte. Beide kamen überein, das Kind mit seinem entstellten Gesicht niemand sehen zu lassen. Der Ehemann der Angeklagten fürchtete für sich Unannehmlichkeiten, wenn andere den Zustand Mariannes wahrnehmen würden.
2. Den Ehemann der Angeklagten, der selbst zugegeben hat, Marianne am 7. August 1960 „unmenschlich geschlagen“ zu haben, hat das Schwurgericht wegen Misshandlung eines Kindes in Tateinheit mit Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs (§§ 223b, 223a, 73 StGB) bestraft. Die Angeklagte hat es der gefährlichen Körperverletzung (§ 223a StGB) für schuldig befunden, weil sie trotz ihr bewusster Rechtspflicht es geduldet hat, dass ihr Ehemann ihr Kind schwer misshandelte, obwohl sie diese Misshandlungen miterlebt und – wie ihr zumutbar – wenigstens teilweise hätte verhindern können.
a) Dazu legt das Schwurgericht im Einzelnen dar, die Angeklagte habe nach seiner Überzeugung nicht nur einen Teil der Misshandlungen im Schlafzimmer unmittelbar wahrgenommen, sondern einen Teil schon von der Küche aus bewusst miterlebt. Denn die Misshandlungen seien „von lautem Schimpfen des Ehemannes und Hin- und Herrücken und Aufstampfen des Kinderbettes begleitet gewesen, so dass die Angeklagte, obwohl sie auf einem Ohr schwer höre und obwohl in der Küche der Rundfunkapparat angestellt gewesen sei, den Lärm, insbesondere das Schimpfen des Ehemannes mit den Worten „was hast du wieder gemacht“, deutlich gehört und als einmalig empfunden habe.“ Dafür spreche, dass es ihr nicht entgangen sei, als ihr Ehemann sie in das Schlafzimmer gerufen habe, dass die unter ihnen wohnenden Mieter den Lärm, insbesondere das Schimpfen des Ehemannes der Angeklagten, gehört hätten, und dass die Angeklagte sich bei ihrer Nachbarin Frau ███████ am anderen Morgen wegen des starken Lärms entschuldigt habe, den diese ebenso wie deren Ehemann über den gemeinsamen Wohnflur beider Wohnungen hinweg wahrgenommen habe. Die Angeklagte habe gewusst, dass ihr Ehemann ihr Kind züchtigte, wenn es „sich voll gemacht hatte und dass er dabei grob wurde und den Kleiderbügel nahm.“ Denn sie habe das schon früher bemerkt gehabt und sei zudem von ihrem Sohn Horst wiederholt darauf aufmerksam gemacht worden. „Gewarnt“ gewesen sei sie ferner dadurch, dass sie ihren Ehemann, der, wie ihr bekannt, „sehr aufgeregt und böse sein konnte“, am Nachmittag des Tattages so ärgerlich wie noch nie gesehen habe. Nach alledem habe die Angeklagte gemerkt und gehört, „was im Nebenzimmer vor sich ging“, zumal die Misshandlungen im Schlafraum mindestens 15 Minuten angedauert hätten.
b) Bei der rechtlichen Würdigung führt das Landgericht aus, die Angeklagte habe gegen § 223a StGB verstoßen. Denn sie habe zumindest damit gerechnet und es gebilligt, dass ihr Mann an jenem Abend auch den Kleiderbügel zum Schlagen benutzte. Darauf sei sie „durch frühere Züchtigungen hinreichend vorbereitet gewesen.“ Da ihr auch aus Erfahrung bekannt gewesen sei, „dass ihr Mann leicht zu grob schlug und sie selbst deswegen den Kleiderbügel immer wieder in den Schrank gelegt hatte“, wenn sie ihn in der Küchenschublade gefunden gehabt habe, so sei ihr „auch klar gewesen, dass die Benutzung des Kleiderbügels durch ihren unbeherrschten Ehemann bei dem kleinen Kinde zu erheblichen Verletzungen führen konnte, wenn es damit übermäßig geschlagen wurde.“ Da die Misshandlungen an diesem Abend besonders stark gewesen seien und längere Zeit gedauert hätten und die Erregung des angeklagten Ehemannes aus seinem Schimpfen und Poltern hervorgegangen sei, was die Angeklagte zum mindesten teilweise miterlebt habe, so bestünden keine Bedenken festzustellen, dass sie die Körperverletzung in diesem Umfange in ihr Bewusstsein aufgenommen und dem Gesamtbild ihrer Persönlichkeit entsprechend aus Schwäche und Gleichgültigkeit „billigend geduldet“ habe.
c) Diese Darlegungen des Schwurgerichts lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Ihnen liegen ersichtlich die – jedenfalls im Ergebnis rechtsbedenkenfreien Ausführungen des Schwurgerichts über den Umfang des Züchtigungsrechts zugrunde, die im angefochtenen Urteil im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Ehemannes der Angeklagten zu finden sind (UA S. 27, 28).
Die körperliche Züchtigung erfüllt nach der vom Reichsgericht und vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Ansicht den äußeren und inneren Tatbestand der Körperverletzung in der Form des körperlichen Misshandelns (§ 223 Abs. 1 StGB). Sie kann indessen dann straflos sein, wenn sie durch eine Züchtigungsbefugnis gerechtfertigt wird (vgl. BGHSt 11, 242, 243 mit Hinweisen). Wird die Züchtigung aber, selbst wenn ein Anlass zu ihrer Vornahme gegeben ist, nicht zu erzieherischem Zweck vorgenommen, so wird die körperliche Misshandlung durch die Züchtigungsbefugnis nicht gedeckt. Gleiches gilt, wenn sich die Züchtigung nicht auf das unbedingt Notwendige beschränkt (vgl. BGHSt 12, 62, 73). Den Umfang des Züchtigungsrechts bestimmt der Erziehungszweck. Die allgemeinen sittlichen Anschauungen über das Wesen des Verhältnisses zwischen Eltern und Kindern verbieten u. a. eine quälerische, gesundheitsschädigende Behandlung des Kindes (vgl. BGH NJW 1953, 1440 Nr. 23).
Hiervon ausgehend hat das Schwurgericht den Ehemann der Angeklagten ohne Rechtsirrtum wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223a StGB) bestraft, weil er die dreijährige Marianne, deren Erziehung die Angeklagte ihrem Ehemann anvertraut hatte, am 7. August 1960 in einer jedes zulässige Maß überschreitenden Weise, nämlich ohne Maß und Ziel und ohne berechtigenden Grund, mehr aus Wut als aus erzieherischen Gründen mit der Hand und mit einem Kleiderbügel, den er blindlings und hemmungslos gebrauchte, geschlagen hatte.
Die Verurteilung des Ehemannes der Angeklagten auch wegen Misshandlung Abhängiger (§ 223b StGB) braucht hier nicht behandelt zu werden, weil die Angeklagte nur der gefährlichen Körperverletzung (§ 223a StGB) für schuldig befunden ist und allein die wegen der Verurteilung ihres Ehemannes nach § 223a StGB maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte auch für ihren Schuldspruch von Belang sind.
Obwohl nicht festgestellt worden ist, dass die Angeklagte selbst geschlagen hat, begegnet die Annahme, dass die Angeklagte sich nach § 223a StGB schuldig gemacht hat, rechtlich keinen Bedenken. Denn als Mutter Mariannes traf sie infolge ihrer natürlichen Verbundenheit mit dieser die Rechtspflicht, gegen deren weitere Misshandlung einzuschreiten (vgl. schon RGSt 66, 71, 74). Das Schwurgericht hat, rechtlich ebenfalls nicht angreifbar, ausdrücklich erörtert, dass ihr das auch zumutbar war. Die bezeichnete Rechtspflicht traf die Angeklagte, wie das Schwurgericht ferner zutreffend angenommen hat, mindestens in gleichem Grade, nachdem sie nach ihrem Eintritt in das Schlafzimmer wahrnahm, dass ihr Ehemann das schon zuvor über jedes verständige Maß hinaus gezüchtigte dreijährige Kind weiterhin schlug.
a) Auch die Ausführungen des Schwurgerichts, nach denen bei der Angeklagten nur die Voraussetzungen einer erheblichen Minderung der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB), nicht aber deren voller Ausschluss (§ 51 Abs. 1 StGB) vorliegen, um die Strafzumessungserwägungen, in denen u. a. die erhebliche Beeinträchtigung der Handlungs- und Steuerungsfähigkeit der Angeklagten im Zeitpunkt der Tat mildernd berücksichtigt werden, sind jedenfalls im Ergebnis von keinem Rechtsirrtum beeinflusst.
Danach ist die Revision zu verwerfen.
| Lang-Hinrichsen | Sauer | Flitner | |||
| Rotberg | Börtzler |