Revision: Aufhebung des Urteils wegen fehlender Pflichtverteidigerbeiordnung/Belehrung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 521/55
- Datum
- 09.02.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers wahrt das Recht des Beschuldigten, die Bestellung eines Pflichtverteidigers auch dann weiterhin zu verlangen, wenn zwischenzeitlich ein Wahlverteidiger bestellt wurde.
Ein wirksamer Verzicht auf das Recht auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers erfordert, dass der Beschuldigte sich des preisgegebenen Rechts bewusst ist und sein Verzichtswille aus seinem Verhalten zweifelsfrei hervorgeht.
Die Frist des § 140 Abs. 3 StPO beginnt erst mit der Belehrung über das Antragsrecht nach Eintritt und Kenntnis des die notwendige Verteidigung begründenden Ereignisses; eine solche Belehrung muss spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung erfolgen.
Unterbleibt die erforderliche Beiordnung oder die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung und kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers das Urteil (zumindest im Strafmaß) beeinflusst hätte, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 28. Juli 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den früheren Bergmann Walter Ernst Wilhelm S. aus D███, geboren am ██ 1925 in ███, zur Zeit in Haft, wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Februar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glide als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ██████████████████ als Vertreter der ██████████████████,
Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 28. Juli 1955 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls, wegen einfachen Diebstahls in zwei Fällen, wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen und wegen Betruges unter Einrechnung der gegen ihn durch Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 26. Juli 1955 (19 Js 22/55) erkannten Gefängnisstrafe zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden.
Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensund sachlich-rechtlicher Vorschriften.
Die Verfahrensrüge ist begründet.
Gegen den Beschwerdeführer ist Anklage u. a. wegen schweren Diebstahls erhoben worden (Bd. I Bl. 58 d. A.). Bei der Zustellung der Anklageschrift wurde er gemäß § 140 Abs. 3 StPO belehrt (Bd. I Bl. 62 d. A.). Er beantragte fristgemäß, ihm einen Pflichtverteidiger zu bestellen (Bd. I Bl. 67 d. A.). Bevor eine Entscheidung über diesen Antrag ergangen war, bestellte er einen Wahlverteidiger (Bd. I Bl. 69 d. A.). Das Gericht sah infolgedessen den Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers als erledigt an (Bd. I Bl. 73 d. A.). Die Anwältin erschien jedoch nicht zur Hauptverhandlung. Diese fand sodann ohne Mitwirkung eines Verteidigers statt.
Nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO stand dem Angeklagten das Recht zu, die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu verlangen. Nachdem er rechtzeitig die Beiordnung beantragt hatte, blieb sein Recht, eine solche zu verlangen, auch über die Zwischenzeit, in der er einen Wahlverteidiger hatte, gewahrt. Er hat dieses auch nicht dadurch verloren, dass er sich ohne Anwesenheit eines Verteidigers auf die Hauptverhandlung einließ, ohne es in der Hauptverhandlung geltend zu machen oder deren Aussetzung zu beantragen. Ein wirksamer Verzicht liegt nur vor, wenn sich der Beschuldigte des preisgegebenen Rechtes bewusst ist und ein dahin gehender Wille sich aus seinem Verhalten zweifelsfrei ergibt (vgl. BGH NJW 1951, 205 Nr. 30, KMR Anm. 12 zu § 140 StPO).
Hierfür liegt jedoch ein Anhalt nicht vor.
Ob in einem solchen Fall der früher gestellte Antrag, nachdem die Verteidigerin in der Hauptverhandlung nicht erschienen war, ohne weiteres fortwirkte oder ob es der Stellung eines neuen Antrages bedurfte, kann hier in Übereinstimmung mit BGHSt 3, 18 (20) dahingestellt bleiben.
Denn das Urteil muss sowohl in dem einen als auch in dem anderen Falle wegen Verfahrensverstoßes aufgehoben werden. Im ersten Falle ergibt sich dies aus § 338 Nr. 5 StPO, da die Verteidigung auf Grund des früher gestellten Antrages gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 StPO eine notwendige war, im letzteren Falle aus § 337 StPO, da die nach § 140 Abs. 3 StPO erforderliche Belehrung des Angeklagten, die, wie der Bundesgerichtshof (aaO) ausgesprochen hat, in Fällen solcher Art in der Hauptverhandlung zu erfolgen hatte, unterblieben war und nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte bei entsprechender Belehrung die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragt und die Mitwirkung eines solchen das Urteil – zum mindesten – im Strafmaß beeinflusst hätte (BGHSt 1, 302 [304]).
Außerdem war dem Angeklagten nach Zustellung der Anklageschrift ein weiteres Recht auf Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO erwachsen, da er bis zur Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache in Untersuchungshaft war (vgl. BGHSt 4, 308) und diese zu jenem Zeitpunkt länger als drei Monate gedauert hatte (Beginn der Untersuchungshaft am 27. März 1955 – Bd. I Bl. 16 d. A. –, Zustellung der Anklageschrift am 30. Juni 1955 – Bd. I Bl. 64 d. A. –, Hauptverhandlung am 28. Juli 1955 – Bd. I Bl. 113 d. A.).
Der Lauf der Frist gemäß § 140 Abs. 3 StPO konnte erst beginnen, wenn nach dem die notwendige Verteidigung begründenden Ereignis eine Belehrung über das Antragsrecht erfolgt war. Denn eine sachgemäße Belehrung ist erst nach Eintritt und Kenntnis des Grundes möglich. Spätestens hätte sie bei Beginn der Hauptverhandlung erfolgen müssen. Sie ist ebenfalls unterblieben.
Auch aus diesem Grunde ist die Aufhebung des Urteils gemäß §§ 140 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3, 337 StPO geboten.
Eines Eingehens auf die erhobene allgemeine Sachrüge bedurfte es hiernach nicht.
| Dr. Augustin | Krumme | Seibert | |||
| Glide | Lang-Hinrichsen |