Treffer
BGH Urteil

Revision wegen fahrlässiger Tötung: Aufhebung und Zurückverweisung bei unklarer Unfallursache

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 521/52
Datum
21.05.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung verurteilt; er behauptete, der Motor seines Kraftrades sei ausgefallen und er habe beim Ausgleichen gestürzt. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Landgericht die Darstellung nicht eingehend geprüft und nicht dargelegt hat, inwiefern der Sturz als innerhalb der Willenssphäre liegend vorwerfbar war. Bei unklaren technischen Ursachen hat das Tatgericht die Möglichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung muss das Tatgericht darlegen, dass das schädigende Verhalten dem Täter zurechenbar und innerhalb seiner Willenssphäre liegt.

2

Wenn der Angeklagte eine äußere, nicht seiner Verantwortungsphäre zuzurechnende Unfallursache vorträgt, genügt eine bloße Vermutung des Gerichts über Fahrlässigkeit nicht; der Vortrag ist substantiiert zu prüfen oder zu widerlegen.

3

Bei unklaren technischen oder kausalen Umständen eines Verkehrsunfalls ist das Tatgericht verpflichtet, die Darstellung des Angeklagten eingehend zu prüfen und nötigenfalls zur Klärung einen Sachverständigen hinzuzuziehen.

4

Das Tatgericht muss in den Urteilsgründen darlegen, warum auch unter Annahme der vom Angeklagten behaupteten Ursache ein fahrlässiges Verhalten vorliegt; fehlende Begründung rechtfertigt die Aufhebung und Zurückverweisung.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 19. Juni 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den aus ███ geborenen ███ ████████ Heinrich, geboren 1927 in ████████, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Hulle, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████████████ von der Bundesanwaltschaft als Vertreter, ████████████████ Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 19. Juni 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Seiner Revision kann der Erfolg nicht versagt werden.

Nach den Urteilsfeststellungen wollte der später tödlich verunglückte Kellner ████████ dem von ihm gesteuerten Personenkraftwagen den vor ihm auf seinem Motorrad mit mäßiger Geschwindigkeit fahrenden Angeklagten überholen. Auf ein Hupsignal, das er 1,00 bis 1,50 m von der rechten Straßenkante entfernt war, fuhr dieser so weit nach rechts, um dem Kraftwagen das Überholen zu ermöglichen. Als sich beide Fahrzeuge genähert hatten und der Kraftwagen bereits nach links zum Überholen ausgeschert war, verließ der Angeklagte plötzlich seine rechte Straßenseite und bog nach links zur Straßenmitte. Dadurch wurde █████ ██████████ mit seinem fahrenden Motorrad stürzend gegen den Wagen nach links gerissen. Er geriet dabei gegen einen Baum und wurde tödlich verletzt; drei weitere Wageninsassen trugen Verwundungen davon.

Das Landgericht hat nicht klären können, was der Grund für das plötzliche Verlassen der rechten Straßenseite und das Einbiegen nach links gewesen ist. Da aber eine im Motorrad selbst liegende Ursache ausscheide und auch sonst kein außerhalb seiner Willenssphäre liegender Grund ersichtlich sei, könne dieses Verhalten nur so erklärt werden, dass der Angeklagte es an der nötigen Umsicht bei der Führung seines Rades habe fehlen lassen.

Diese Würdigung wird dem festgestellten Sachverhalt nicht gerecht. Das Landgericht hat nämlich nicht beachtet, dass der Angeklagte mit dem Kraftrad stürzend nach links zur Straßenmitte bog. Hierzu hatte sich der Angeklagte dahin eingelassen, der Motor seines Fahrzeugs habe plötzlich ausgesetzt, er habe das Gleichgewicht des ausrollenden Kraftrades mit den Füßen herstellen wollen, sei aber mit dem linken Hosenbein an der Fußraste hängen geblieben, deshalb habe er seinen linken Fuß nicht mehr auf den Boden setzen können und sei gestürzt. Dass eine Herabsetzung der Geschwindigkeit des Kraftrades eingetreten war, ergibt sich aus den Urteilsgründen. Es lässt sich auch nicht ohne weiteres ausschließen, dass die Verminderung der Geschwindigkeit auf das plötzliche Aussetzen des Motors zurückging. Unter diesen Umständen hätte es einer näheren Begründung bedurft, inwiefern der Sturz des Angeklagten einen „innerhalb seiner Willenssphäre liegenden Grund“ darstellte, demnach vorwerfbar war. Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass es nicht genügt, den Unfall ohne eingehende Prüfung der Darstellung des Angeklagten von der Ursache des Sturzes zu deuten, es sei denn, dass der Angeklagte es „jedenfalls an der nötigen Umsicht bei der Führung seines Kraftrades habe fehlen lassen“.

Das Landgericht wird die Einlassung des Angeklagten auch insoweit widerlegen oder im einzelnen darlegen müssen, dass selbst vom Boden dieser Darstellung aus ein fahrlässiges Verhalten des Angeklagten gegeben ist. Im Hinblick auf die Ungeklärtheit des Sachverhalts wird es erforderlich sein, zur neuen Verhandlung auch einen Sachverständigen zuzuziehen.

HulleKrummeDr. Augustin
EngelsSeibert