Revision: Zurückverweisung wegen fehlerhafter Bestimmung des Strafrahmens im Jugendstrafrecht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 520/83
- Datum
- 20.10.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung ist von dem zutreffenden gesetzlichen Höchstmaß auszugehen; ein auf einem unzutreffenden Höchstmaß beruhender Strafausspruch ist aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das zutreffende Höchstmaß zu einer anderen Strafhöhe geführt hätte.
Ist eine Milderung des Strafrahmens gemäß §§ 21, 23 i.V.m. § 49 Abs.1 StGB rechtsfehlerfrei abgelehnt worden, hat das Gericht gemäß § 38 Abs.2 StGB von dem ungeminderten gesetzlichen Höchstmaß auszugehen.
Für Heranwachsende gilt unabhängig vom allgemeinen Strafrahmen das im Jugendgerichtsgesetz bestimmte Höchstmaß (§ 105 Abs.3 JGG); dieses ist bei der Ermittlung des Strafrahmens maßgeblich.
Liegt die vom Gericht gewählte Strafhöhe im oberen Bereich des (fälschlich) zugrunde gelegten Rahmens, rechtfertigt dies eine Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung zur neuen Entscheidung, wenn der Fehler die Strafzumessung beeinflusst haben kann.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 4. März 1983
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
1. Andreas Horst ███, geboren am ██ 1963 in █████,
2. Günter Fritz ███, geboren am ████ in █,
wegen sexueller Nötigung mit Todesfolge.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Oktober 1983, an der teilgenommen haben:
- der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Salger, - die Richter am Bundesgerichtshof Hurxthal, Goydke, Jahnke, Dr. Dr. Meyer-Goßner,
als beisitzende Richter, - Staatsanwalt ██ in der Verhandlung, - Bundesanwalt Dr. ██ bei der Verkündung,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 4. März 1983 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen (gemeinschaftlich) versuchter sexueller Nötigung mit Todesfolge verurteilt, den Angeklagten ███ zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten ███ zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkt ist, rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Jugendkammer ist bei der Strafzumessung hinsichtlich beider Angeklagter, worauf sie selbst in den Urteilsgründen hinweist, von einem unzutreffenden Höchstmaß der in Betracht kommenden Strafen ausgegangen.
Die gegen den Angeklagten R. zu verhängende Strafe war dem Strafrahmen des § 178 Abs. 3 StGB zu entnehmen. Nachdem die Jugendkammer es rechtsfehlerfrei abgelehnt hat, den Rahmen gemäß §§ 21, 23 i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, hätte sie gemäß § 38 Abs. 2 StGB von dem in § 178 Abs. 3 StGB nicht herabgesetzten Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren ausgehen müssen. Stattdessen hat sie ihrer Entscheidung ein Höchstmaß von zehn Jahren zugrunde gelegt (UA 66). Desgleichen hat sie hinsichtlich des Angeklagten T. irrtümlich angenommen, die gegen ihn zu verhängende Jugendstrafe dürfe höchstens fünf Jahre betragen (UA 68). Da der Angeklagte jedoch zur Tatzeit Heranwachsender war, hätte die Jugendkammer bereits unabhängig von den Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG) von einem Höchstmaß von zehn Jahren Jugendstrafe ausgehen müssen (§ 105 Abs. 3 JGG).
Da die Jugendkammer die Strafen dem oberen Bereich der von ihr zugrunde gelegten Strafrahmen entnommen hat, ist nicht auszuschließen, dass sie höhere Strafen festgesetzt hätte, wenn sie jeweils von dem zutreffenden Höchstmaß ausgegangen wäre.
Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils kann daher keinen Bestand haben.
| Goydke | Salger | Jahnke | |||
| Hurxthal | Meyer-Goßner |