Revision verworfen: Fortgesetzte Handlung und Gesamtvorsatz beim Rückfallbetrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 520/58
- Datum
- 12.06.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine fortgesetzte Handlung liegt nur vor, wenn die Einzelhandlungen auf einem von vornherein auf den Gesamterfolg gerichteten Gesamtvorsatz beruhen.
Der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, ohne zeitliche und örtliche Verknüpfung, genügt nicht für einen Gesamtvorsatz.
Fehlen bei naturgemäßer Betrachtung Anhaltspunkte für eine Verknüpfung der Einzelakte, sind diese als selbständige Taten zu beurteilen.
Das Gericht ist nicht gehindert, einen Gesamtvorsatz zu verneinen, wenn die Tatumstände und die Einlassung des Beschuldigten dessen Vorliegen nicht erkennen lassen.
Geständnisse, die in polizeilichen Vernehmungen gemacht wurden, können verwertet werden, wenn der Angeklagte sie in der Hauptverhandlung nicht ernstlich bestreitet und kein Nachweis unzulässiger Beeinflussung vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 2. Oktober 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen █████ ██, geboren am ██ in ████████, wegen Rückfallbetruges u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juni 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 2. Oktober 1958 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ihm wird die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen Rückfallbetruges in elf Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Unterschlagung in zwei Fällen und wegen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus sowie zu Geldstrafen von neunmal 100 DM und von 300 DM, ersatzweise für je 50 DM einen Tag Zuchthaus, verurteilt worden.
Die Revision rügt die Verletzung von Verfahrensrecht und von sachlichem Recht.
Sie hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge
Der Angeklagte beanstandet, dass seine Angaben vor der Polizei verwertet worden seien. Er führt dazu an, er habe bei ihnen unter der Einwirkung von Auschgift gestanden. Auch als er dem Staatsanwalt zur Vernehmung vorgeführt worden sei, habe er zuvor vom Anstaltsarzt eine Scopolaminspritze erhalten.
Dieser Angriff der Revision schlägt schon deshalb fehl, weil der Angeklagte nach den Gründen des angefochtenen Urteils seine bei seinen polizeilichen Vernehmungen abgegebenen Geständnisse in der Hauptverhandlung nicht ernstlich in Abrede gestellt hat (UA S. 5, 9, 16); auf seinen Vernehmungen vor der Staatsanwaltschaft beruht das angefochtene Urteil nach dessen Gründen nicht.
II. Die Sachrüge
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts gelangte der Angeklagte durch Diebstahl in den Besitz des Personalausweises und des Schwerbeschädigtenausweises des Heinz █████. Dessen Lichtbilder in diesen Ausweisen entfernte er und ersetzte sie durch Lichtbilder von sich. Danach gab er sich wiederholt als Heinz ████ aus und benutzte dessen Ausweise als Legitimation beim Ankauf von acht Schreibmaschinen, darunter zunächst vier „Royal“, bei sieben Firmen. Dies geschah am 10. und 17. Oktober 1957 bei der Firma ███ in ██████████, am 27. Oktober 1957 bei der Firma KC und ███ in ███, am 31. Oktober 1957 beim Kaufmann █████ in ████████, am 1. November 1957 beim Kaufmann StC in ███, am 7. November 1957 bei der Firma ███ in ████, am 11. November 1957 bei der Firma ███ in WCD-██ und am 19. November 1957 bei der Firma Hal in █████████. Bei allen Vertragsabschlüssen war sich der Angeklagte darüber klar, dass er außerstande sei, die vereinbarten Ratenzahlungen einzuhalten. Dennoch unterschrieb er die Kaufverträge. Er erweckte bei den Verkäufern irrige Vorstellungen über seine Person, seine Zahlungsbereitschaft und seine Zahlungsfähigkeit und war bereits bei Vertragsabschluss entschlossen, die Schreibmaschinen zu verpfänden, um dadurch zu Geld zu kommen.
Das Landgericht hat in diesen acht Fällen je einen selbständigen Rückfallbetrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung gesehen. Die Annahme einer fortgesetzten Handlung hat es abgelehnt, weil „angesichts der unzulänglichen Einlassung des Angeklagten“, der angegeben hatte, keine Erinnerung an die acht Kaufvertragsabschlüsse zu haben, sich keine Anhaltspunkte für einen Gesamtvorsatz des Angeklagten ergeben hätten und „infolgedessen“ selbständige Handlungen angenommen werden müssten. Nicht besonders zum Ausdruck gebracht hat das Landgericht, ob aus den Umständen der Tatbegehung auf einen Gesamtvorsatz des Angeklagten geschlossen werden und deswegen von einer fortgesetzten Handlung gesprochen werden könne.
Dennoch ist das angefochtene Urteil im Ergebnis frei von Rechtsirrtum. Es ist nicht dahin zu verstehen, dass das Landgericht zu Unrecht von einer Art Behauptungs- und Beweislast des Angeklagten für das Vorhandensein eines Gesamtvorsatzes ausgegangen sei und deshalb unzulässigerweise eine Prüfung der Tatumstände auf dessen mögliches Vorliegen unterlassen habe. Vielmehr verneint das Landgericht ersichtlich die Annahme eines Gesamtvorsatzes und infolgedessen einer fortgesetzten Handlung, weil nach den festgestellten Umständen der Tatbegehung eine solche Folgerung nicht möglich sei, zumal die „Einlassung des Angeklagten Schlüsse auf dessen Vorsatz nicht zulasse“.
Dass dies rechtsirrtümlich zum Nachteil des Angeklagten geschehen sei, ist nicht erkennbar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, kann eine fortgesetzte Handlung nur vorliegen, wenn die Einzelhandlungen auf einem Gesamtvorsatz beruhen. Hierzu genügt nicht der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, deren Ausführung nach Ort, Zeit und Art noch ungewiss ist (RGSt 66, 236, 239; 70, 51, 52; 72, 211, 213, 214; RG DJ 1935, 521; BGHSt 1, 315, 316). Der Vorsatz des Täters muss vielmehr von vornherein den Gesamterfolg umfassen und auf dessen stoßweise Verwirklichung durch mehrere unselbständige Einzelhandlungen gerichtet gewesen sein, von denen jede einzelne den Tatbestand der strafbaren Handlung erfüllt (RGSt 51, 305, 308; RG HRR 1937 Nr. 1559). Zwar braucht der Täter nicht alle Einzelheiten der Verwirklichung seines Vorsatzes zu übersehen (RGSt 70, 258; RG DJ 1941, 553), aber eine derartige Verknüpfung der einzelnen Handlungen nach Zeit und Ort der Begehung ist erforderlich, dass die späteren Handlungen für die natürliche Betrachtung als in Zusammenhang mit den früheren vorgenommenen erscheinen (RGSt 72, 211, 214; RG HRR 1939, 1318).
Dafür würde nicht genügen, dass der Angeklagte, wie die Revision anführt, schon vor seinem ersten Besuch bei der Firma ███ am 1. Oktober 1957 darauf ausgegangen wäre, fortlaufend Einnahmen durch den Erwerb von Schreibmaschinen gegen das Versprechen von Ratenzahlungen und eine anschließende Verpfändung der Schreibmaschinen zu erzielen. Denn der Gesamtvorsatz kann nur jener Erfolg sein, der im gesetzlichen Tatbestand selbst enthalten ist. Er vermag nicht nur in einem darüber hinausgehenden Endziel zu bestehen.
Ein solcher Gesamtvorsatz bestünde dagegen dann, wenn der Angeklagte sich von vornherein vorgenommen hätte, in einem Geschäft oder in mehreren unter Ausnutzung ihm günstiger Verhältnisse nach und nach bestimmte Ware auf betrügerische Weise an sich zu bringen.
Anhaltspunkte für einen derartigen bestimmten Gesamtvorsatz geben die die Tat begleitenden Umstände dem Landgericht nach seinen Feststellungen jedoch nicht. Der Angeklagte konnte danach von vornherein nicht wissen, ob, wann und wo sich ihm die Möglichkeit bieten würde, durch Betrug Schreibmaschinen an sich zu bringen, um diese zu verwerten, zumal er in sieben, nach den Feststellungen des Landgerichts offenbar in keinem Zusammenhang miteinander stehenden verschiedenen Geschäften verschiedener Orte, nämlich ████████, ███████, WC und ███, vorgesprochen hat. Das Landgericht brauchte bei natürlicher Betrachtungsweise infolgedessen jede nachfolgende Tätigkeit nicht als Fortsetzung der vorangehenden ansehen. Es konnte bestenfalls folgern, der Angeklagte habe den allgemeinen Entschluss gefasst gehabt, sich auf betrügerische Weise Schreibmaschinen zu verschaffen, die er zu verpfänden versuchen werde; Zeit und Ort der Ausführung der strafbaren Handlung seien dagegen ungewiss gewesen. Das hätte nicht genügt, um einen Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung und somit eine fortgesetzte Handlung anzunehmen.
2. Auch im Übrigen lässt das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das gilt ebenfalls insoweit, als das Landgericht die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten (§ 51 StGB) angenommen hat. Das Landgericht ist bedenkenfrei davon ausgegangen, dass der Angeklagte kein Rauschgift zu sich genommen hat, weil sich andernfalls bei ihm durch die zwangsläufig erfolgte Entwöhnung Entziehungserscheinungen hätten bemerkbar machen müssen, aber nicht aufgetreten sind. Damit erübrigt es sich, die Ausführungen der Revision zu erörtern, die zur Grundlage haben, dass der Angeklagte während der Begehung seiner Straftaten unter dem dauernden Einfluss von Rauschgiften gestanden habe.
Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler aufweist, ist die Revision zu verwerfen.
| Rotberg | Seibert | Flitner | |||
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