Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung wegen unzureichender Abklärung der Zurechnungsfähigkeit (§51 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 520/51
Datum
18.10.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen wissentlich falscher Anschuldigung und verleumderischer Beleidigung verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück, weil das Landgericht seine Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit nicht hinreichend begründet hat. Insbesondere hätte bei Anhaltspunkten für eine krankhafte Abartigkeit ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Verfahrensrügen bleiben sonst ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Feststellung der Zurechnungsfähigkeit hat das Gericht tatsächliche Feststellungen zu treffen, aus denen die Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit des Täters nachvollziehbar folgen; fehlen diese, ist das Urteil aufzuheben.

2

Ergeben sich im Verfahren ernstliche Anhaltspunkte dafür, dass die Haft oder sonstige Umstände zu einer psychischen Abartigkeit geführt haben können, hat das Gericht seiner Aufklärungspflicht durch Einholung eines sachverständigenpsychiatrischen Gutachtens nachzukommen.

3

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers unterliegt dem Ermessen des Vorsitzenden und ist nur bei Ermessensfehler überprüfbar; bei erheblichen Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit kann jedoch die Bestellung nach §140 Ziff.5 StPO geboten sein.

4

Für die Beurteilung des Tatgeschehens sind die bei förmlicher Vernehmung protokollierten Äußerungen des Angeklagten maßgeblich; beiläufige oder außerprozessuale Schilderungen sind nur dann verwertbar, wenn sie durch Beweiserhebung in die Verhandlung eingeführt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 5. April 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██, geboren am ██████████ in ██████████, wegen wissentlich falscher Anschuldigung,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Kruse, Bundesrichter Dr. Isenbeck, Bundesrichter Möll, Landesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin,

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 5. April 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen wissentlich falscher Anschuldigung in Tateinheit mit verleumderischer Beleidigung verurteilt worden, weil er am 20. April 1950 bei seiner Vernehmung durch den Untersuchungsrichter des Landgerichts in Bochum wider besseres Wissen behauptet hat, der Rechtsanwalt ██████, der das Strafverfahren gegen ihn geführt habe, sei selbst im „Luft“ gewesen und habe Zeugenschriften vertrieben.

Seine Revision, welche die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Die Verfahrensbeschwerde ist nicht begründet.

Der Angeklagte rügt, dass das Landgericht seinen Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht entsprochen habe, obwohl er nicht die sachlichen und rechtlichen Kenntnisse gehabt habe, um sich selbst verteidigen zu können. Mit dieser Begründung wird die Verletzung des § 140 Abs. 2 StPO gerügt, durch den die Bestellung eines Verteidigers in das pflichtgemäße Ermessen des Vorsitzenden gestellt wird, das der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen ist. Ein Ermessensmissbrauch ist nicht ersichtlich.

Fehl geht auch die Rüge, dass das Landgericht den am 27. März 1951 gestellten Antrag auf Vertagung der Hauptverhandlung nicht entsprochen habe. Der Angeklagte hat seinen Antrag damit begründet, dass die Anklageschrift und die in dem Strafverfahren ergangenen Urteile sich noch in Besitz seines Verteidigers befänden, so dass er sich auf die Verhandlung nicht habe vorbereiten können.

Dieses Vorbringen hätte die Aussetzung nur dann rechtfertigen können, wenn sich hieraus eine veränderte Sachlage im Sinne des § 255 Abs. 4 StPO ergeben hätte. Die Entscheidung hierüber steht im Ermessen des Gerichts. Dass dieses sich von rechtsirrigen Erwägungen hat leiten lassen, ist nicht ersichtlich. Die Anklageschrift und die Urteile waren dem Angeklagten persönlich zugestellt worden. Auch war die Anklage bei Beginn der neuen Hauptverhandlung von der Staatsanwaltschaft wiederum vorgetragen worden. Der Angeklagte war somit über den Gegenstand der Verhandlung ausreichend unterrichtet. Der Aussetzungsantrag in der Hauptverhandlung ist auch nicht wiederholt worden, obwohl sein Verteidiger sein Mandat inzwischen niedergelegt hatte. Da er auf Grund seiner zahlreichen früheren Strafverfahren über seine verfahrensrechtlichen Befugnisse hinreichend unterrichtet war, konnte das Landgericht annehmen, dass er auf die Aussetzung verzichten wolle.

Ein Verstoß gegen § 245 StPO liegt ebenfalls nicht vor, weil sämtliche vorgeladenen und erschienenen Zeugen vernommen worden sind. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte keine weiteren Beweisanträge gestellt. Zur Ladung der vor der Hauptverhandlung benannten Zeugen und zur Beiziehung der vom Angeklagten bezeichneten Strafakten war das Landgericht nur im Rahmen seiner Aufklärungspflicht verpflichtet. In dieser Richtung ist ein Verfahrensverstoß nicht ersichtlich.

Die dem Rechtsanwalt Dr. ███ vom Angeklagten gegebene Schilderung des Verhaltens des Zeugen Sommer ist für das gegenwärtige Verfahren unerheblich, weil nur die Äußerungen des Angeklagten bei seiner Vernehmung durch den Untersuchungsrichter Gegenstand des Verfahrens bilden. Die Vernehmung des Zeugen Sommer durch den Untersuchungsrichter, der bei der Vernehmung des Angeklagten nicht zugegen war, erübrigt sich. Inwiefern die Beiziehung der Strafakten gegen ███ und ████ zur Aufklärung des Sachverhalts hätte dienen können, ist aus der Revisionsbegründung nicht zu entnehmen und kann nach § 344 Abs. 2 StPO nicht berücksichtigt werden.

Die von der Revision erhobene allgemeine Sachrüge ist begründet.

Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts zur wissentlich falschen Anschuldigung und zur verleumderischen Beleidigung sind im Urteil ausreichend festgestellt. Dagegen bestehen gegen die Annahme der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten durchgreifende Bedenken. Das Urteil bemerkt in dieser Hinsicht, die Hauptverhandlung habe keinen Grund ergeben, an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat zu zweifeln. Damit lastet aber die bei der Strafzumessung berücksichtigte Tatsache, dass der Angeklagte „krankhaft unfähig sei, sich bei Erregung in notwendiger Weise zu beherrschen“, sich nicht ohne weiteres vereinbaren. Welche tatsächlichen Feststellungen dem Landgericht hiermit gelungen sind, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Da sie aber die Willensfreiheit und damit die Zurechnungsfähigkeit ausschließen sollen, hätten sie berücksichtigt werden müssen, was nach § 51 StGB der Einsichtsfähigkeit rechtlich gleichsteht. Das Landgericht hätte prüfen müssen, ob der Angeklagte in den bei seiner Vernehmung durch den Untersuchungsrichter eingetretenen Erregungszustand noch seinen Willen entsprechend der Vorstellung der Instanz bestimmen konnte. Die dazu erforderliche Einsicht zu bestimmen, hätte es sich nicht selbst entziehen dürfen, da der Angeklagte sich durch die jahrelange Haft psychisch abartig entwickelt haben kann. Nach dem Stand der Sache wäre es vielmehr Sache eines Sachverständigen gewesen, um seiner Aufklärungspflicht zu genügen.

Diese Unterlassung begründet einen sachlich-rechtlichen Fehler, der zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an das Landgericht führt, das nunmehr zu prüfen haben wird, ob nicht die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Ziff. 5 StPO geboten ist.

Justizangestellter C__Dr. Groß
Dr. IsenbeckDr. Augustin